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Beschäftigung
Fachkräfte
Unter einer Fachkraft versteht man eine Person, die eine qualifizierte Berufsausbildung oder ein Hochschulstudium abgeschlossen hat. Sollte der Abschluss nicht in Deutschland erworben worden sein, muss die ausländische Berufsqualifikation in Deutschland anerkannt werden.
Sollte diese Beschreibung auf Sie zutreffen, beschreiben wir nachfolgend die Anforderungen an eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Beschäftigung.
Sollten Sie keine Berufsqualifikation besitzen, finden Sie auf den Infoseiten zum Thema Unqualifizierte Beschäftigung weitere Informationen zu einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Beschäftigung.
Bitte mitbringen…
Wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der qualifizierten Beschäftigung beantragen oder verlängern wollen, bringen Sie bitte die folgenden Unterlagen mit (sofern sie uns noch nicht vorliegen):
- Ihren gültigen Reisepass
- ein aktuelles Passfoto
- ein ausgefülltes Antragsformular
- Arbeitsvertrag
- Mietvertrag
- Nachweis über Ihre Krankenversicherung
- Abschlusszeugnis
- Bei ausländischem Abschluss: Berufsausübungserlaubnis für Deutschland
- Gebühr: bis zu 100,00 €
Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein. Sollte dies bei Ihnen der Fall sein, werden wir Sie im Rahmen Ihrer persönlichen Vorsprache darauf hinweisen.
Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis
Die Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der qualifizierten Beschäftigung wird in der Regel bis zum Ende Ihres Arbeitsvertrages plus 3 Monate zusätzlich erteilt. Sollte die Zustimmung zur Beschäftigung der Bundesagentur für Arbeit weniger lange gültig sein, wird die Aufenthaltserlaubnis bis zum Ende der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit plus 3 Monate zusätzlich erteilt / verlängert.
Sofern Sie sich in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis befinden, ist die Erteilung / Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für maximal vier Jahre möglich.
Erwerbstätigkeit
Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zu der Ausübung der qualifizierten Beschäftigung, für die Sie die Aufenthaltserlaubnis beantragt haben.
Vor einem Wechsel des Arbeitgebers ist eine Erlaubnis von der Ausländerbehörde einzuholen. Bitte beachten Sie hierbei auch, dass der Arbeitgeberwechsel geprüft werden muss. Informieren Sie uns daher bitte frühzeitig (spätestens drei Wochen vor dem geplanten Arbeitgeberwechsel), wenn Sie Ihren Arbeitgeber wechseln möchten.
Verfestigung
Nach einer Beschäftigung von drei Jahren als Fachkraft haben Sie die Möglichkeit eine Niederlassungserlaubnis (unbefristete Aufenthaltserlaubnis) zu beantragen. Sollten Sie Ihren Abschluss in Deutschland gemacht haben, können Sie sogar bereits nach einer zweijährigen Beschäftigung als Fachkraft die Niederlassungserlaubnis beantragen. Weitere Informationen hierzu finden Sie auf den Infoseiten zum Thema.