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Ausbildung
Während der Ausbildung
Wenn Sie eine Berufsausbildung in einem Betrieb machen wollen, benötigen Sie eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der betrieblichen Ausbildung.
Bitte mitbringen...
Wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis beantragen oder verlängern wollen, bringen Sie bitte die folgenden Unterlagen mit (sofern sie uns noch nicht vorliegen):
- Ihren gültigen Reisepass
- ein aktuelles Passfoto
- ein ausgefülltes Antragsformular
- Bei einer Bruttovergütung von weniger als 982 € / Monat: Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG oder Sperrkonto
- Nachweis über Ihre Krankenversicherung
- Ausbildungsvertrag
- Nachweis über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache (B1-Niveau)
- Gebühr: bis zu 100,00 €
Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein. Sollte dies bei Ihnen der Fall sein, werden wir Sie darauf hinweisen.
Bitte beachten: Für die Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist ein Termin erforderlich. Daher senden Sie uns bitte hier eine Terminanfrage.
Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis
Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der betrieblichen Ausbildung wird in der Regel für die Dauer der Ausbildung erteilt. Sollten Sie die Abschlussprüfung nicht bestehen und eine Nachprüfung absolvieren, ist die Verlängerung für die Nachprüfung ebenfalls möglich.
Wechsel des Aufenthaltszwecks
Wenn Sie Ihre Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben, können Sie grundsätzlich auch eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Zweck beantragen. In Betracht kommt in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis als Fachkraft mit Berufsausbildung. Ebenso kann eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Arbeitsplatzsuche erteilt werden (siehe: Nach der Ausbildung).
Sollte die Ausbildung allerdings ohne Abschluss beendet worden sein oder während Ihrer Ausbildung, ist ein Wechsel des Aufenthaltszwecks ebenfalls möglich, jedoch nicht für eine vorübergehende Beschäftigung nach der Beschäftigungsverordnung.
Erwerbstätigkeit
Die Aufenthaltserlaubnis erlaubt zunächst die Ausübung der Berufsausbildung. Darüber hinaus ist die Ausübung einer (von der Ausbildung unabhängigen) Beschäftigung von maximal 20 Stunden je Woche erlaubt.