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Belehrung für Beschäftigte im Lebensmittelgewerbe
Bescheinigung nach § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG) – (früher: „Gesundheitszeugnis“)
Wer beruflich und/oder ehrenamtlich direkten Kontakt mit offenen Lebensmitteln hat, in Küchen oder Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung tätig ist und/oder Gegenstände wie Geschirr reinigt, braucht vor Antritt der Tätigkeit eine Belehrung durch das zuständige Gesundheitsamt.
Die Belehrung beinhaltet alle rechtlichen Voraussetzungen und die gesundheitlichen Risiken, die es bei der Tätigkeit im Lebensmittelbereich zu beachten gilt. Die Teilnehmenden erfahren, wie die Übertragung von Infektionskrankheiten minimiert werden kann, wie Symptome erkannt werden können und wann eine Tätigkeit aufgrund einer Infektionskrankheit nicht weiter ausgeübt werden darf. Im Anschluss erhalten die Teilnehmenden die Bescheinigung über die Erstbelehrung. Diese Bescheinigung benötigen die Betriebe vor der Aufnahme der Tätigkeit.
Die Belehrungen finden in der Regel online statt. Sie werden durch das Technologiezentrum Glehn im Auftrag der Stadt Münster durchgeführt.
Anmeldung zur Online-Belehrung nach § 42 und § 43 Infektionsschutzgesetz
Wer benötigt eine Bescheinigung gemäß § 43 Infektionsschutzgesetz?
Wer beruflich und/oder ehrenamtlich mit Lebensmitteln in Kontakt kommt, ist verpflichtet max. 3 Monate vor Tätigkeitsbeginn an einer Belehrung nach §43 Infektionsschutzgesetz teilzunehmen. Auch das Reinigungspersonal (zum Beispiel Spülpersonal) der Lebensmittelbedarfsgegenstände (etwa Töpfe, Teller) benötigt eine solche Bescheinigung.
Die Bescheinigungspflicht ist also nicht an ein Berufsbild gekoppelt. Es kommt einzig und alleine auf eine Tätigkeit mit Lebensmitteln an.
- Auslegungshilfe "Wann besteht eine Belehrungspflicht?" (PDF, 26.6 KB)
Wo finden die Belehrungen statt?
Belehrungen finden in der Regel als Online-Belehrungen statt. Das bedeutet, Sie müssen nirgendwo hinfahren. Sie können an der Belehrung bequem von zu Hause, beim Arbeitgeber oder wie es für Sie passend ist teilnehmen.
Was kostet die Belehrung?
Die Online-Belehrung kostet 25 Euro, die Sie nach der Anmeldung elektronisch via Paypal, Paydirekt, Giropay, Visa oder Mastercard bezahlen müssen.
Eine Ermäßigung kann bei der Online-Belehrung nicht gewährt werden.
Sollten Sie die Belehrung für eine ehrenamtliche Tätigkeit oder ein schulisches Praktikum oder für Ihre Tätigkeit bei der Stadt Münster benötigen, melden Sie sich bitte zu einer Präsenz-Belehrung im Gesundheitsamt an.
Wann finden die Online-Belehrungen statt?
Termine für Online-Belehrungen werden angeboten:
- Montag bis Freitag von 8 bis 20.30 Uhr und
- Samstag von 9 bis 15.30 Uhr
Was wird für eine Online-Belehrung benötigt?
Für die Teilnahme an der Online-Belehrung benötigen Sie:
- ein Endgerät (PC, Notebook, Tablet oder Smartphone) mit funktionierender Kamera, über die die Videoidentifikation stattfinden kann,
- eine stabile Internetverbindung
Benötigte Unterlagen
- gültige amtliche Ausweispapiere mit Lichtbild (Reisepass oder Personalausweis)
Zahlungsarten
Bei der Online-Belehrung muss die volle Gebührenhöhe von 25 Euro vorab bezahlt werden. Sie haben diese Zahlungsmöglichkeiten:
- Giropay (Onlineüberweisung),
- Kreditkarte,
- PayDirekt oder
- PayPal
Sollten Sie keine entsprechende Technik besitzen, besteht die Möglichkeit an einer Präsenz-Belehrung im Gesundheits- und Veterinäramt Münster teilzunehmen.
Wie ist der Ablauf der Online-Belehrung?
- Möchten Sie an der Online-Belehrung teilnehmen, melden Sie sich bitte über das Terminbuchungssystem an. (Die Daten werden datenschutzkonform übertragen.)
- Bitte tragen Sie bei der Anmeldung eine Mobilfunknummer ein, unter der Sie erreichbar sind. Sind Sie nach drei Anrufversuchen nicht erreichbar, so verfällt Ihr Belehrungstermin ohne Kostenerstattung.
- Die Belehrung findet an dem gewählten Termin online statt.
- Sie werden zu dem vereinbarten Termin vom Technologiezentrum Glehn GmbH angerufen. Bitte beachten Sie, dass der Videoanruf je nach Terminverlauf 15 Minuten vor dem gebuchten Termin und bis zu 15 Minuten danach erfolgen kann.
- Sobald Sie angerufen werden, erfolgt zuerst die Videoidentifikation (Identitätsprüfung) durch eine Live-Schaltung; d.h. sie zeigen sich und Ihren amtlichen Lichtbildausweis über Ihre Kamera, so dass ein Vergleich möglich ist.
- Nach erfolgreicher Identitätsprüfung erhalten Sie Ihren Anmelde-Code und können zwischen verschiedenen Sprachen auswählen. Fremdsprachen werden als Untertitel im deutschsprachigen Belehrungsfilm abgebildet.
- Sie schauen sich in der Online-Belehrung einen Belehrungsfilm an und lesen sich ein Merkblatt durch. Auch das Merkblatt steht in den Sprachen zur Verfügung.
- Zum Abschluss der Online-Belehrung absolvieren Sie einen Test mit acht Fragen. Der Test kann wiederholt werden.
- Sie haben die Möglichkeit, auf freiwilliger Basis das Online-Belehrungssystem und den Service zu bewerten. Wir freuen uns auf Ihr Feedback.
- Nachdem Sie die Belehrung erfolgreich absolviert haben, steht Ihnen die Bescheinigung zum Download zur Verfügung.
- In Ausnahmefällen kann Ihnen die Bescheinigung per E-Mail zugesandt werden. Auf die vorgenommene Datenverarbeitung bei der Zusendung per E-Mail und die damit verbundenen Risiken weisen wir hin.
- Während Ihrer Online-Belehrung steht Ihnen technisch fachkundiges Personal unter der Rufnummer 0 21 82/85 07 65 zur Verfügung.
Sollten Sie ehrenamtlich tätig sein oder ein Schülerpraktikum absolvieren oder die Bescheinigung für Ihre Tätigkeit bei der Stadt Münster benötigen, melden Sie sich bitte zu einer Präsenz-Belehrung im Gesundheitsamt an. Die Stadt Münster kann keine Ermäßigungen bei der Online-Belehrung gewähren.
Wie kann ich mich zur Online-Belehrung anmelden?
Buchen Sie einen Termin für die Online-Belehrung kostenpflichtig über das Terminbuchungsportal: https://ms.gotzg.de/
In welcher Sprache wird die Online-Belehrung angeboten?
Das Merkblatt zu §43 Infektionsschutzgesetz sowie der Belehrungsfilm werden in folgenden Fremdsprachen (* deutschsprachiges Video mit Untertitel) angeboten:
- Arabisch*
- Bulgarisch*
- Chinesisch
- Deutsch
- Englisch
- Französisch*
- Griechisch*
- Italienisch*
- Japanisch*
- Koreanisch*
- Kurdisch*
- Polnisch*
- Portugiesisch*
- Rumänisch*
- Russisch*
- Spanisch* und
- Türkisch*.
Wenn Sie wenige Deutschkenntnisse haben und Ihre Muttersprache nicht dabei ist, benötigen Sie eine Sprachmittlerin oder einen Sprachmittler.
Wie lange gilt die Bescheinigung?
Die Bescheinigung nach § 43 Infektionsschutzgesetz ist ein Leben lang gültig unter der Voraussetzung, dass innerhalb von 3 Monaten nach Aushändigung der Bescheinigung die Tätigkeit aufgenommen wurde.
Die Bescheinigung ist im Betrieb aufzubewahren. Bei einem Wechsel des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin sollte die Bescheinigung wieder in Ihren Besitz übergehen.
Falls Sie noch das alte „Gesundheitszeugnis“ haben, ist dieses weiter gültig und Sie müssen nicht an der Erstbelehrung im Gesundheitsamt teilnehmen.
Ihr Arbeitgeber/Ihre Arbeitgeberin muss die Belehrung regelmäßig und mindestens alle zwei Jahre wiederholen.
Welche Folgebelehrungen müssen Arbeitgebende durchführen?
Arbeitgebende sind dazu verpflichtet, bei erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit durch neue Mitarbeitende und dann jeweils in Abständen von zwei Jahren die Folgebelehrungen nach §43 Infektionsschutzgesetz durchzuführen und schriftlich zu dokumentieren.
Die Dokumentation kann auf der Rückseite der Belehrungsbescheinigung erfolgen.
Wie erhalte ich eine Ersatzbescheinigung?
Ihre Daten werden bis zu drei Jahren gespeichert. In diesem Zeitraum können Sie bei Verlust des Originals eine Ersatzbescheinigung beantragen. Voraussetzung ist, dass Sie Ihre Tätigkeit im Lebensmittelgewerbe erstmalig drei Monate nach der Belehrung angetreten haben (vgl. § 41 IfSG).
Die Gebühr für die Ersatzbescheidung beträgt 10 Euro.
Wenden Sie sich dazu bitte per E-Mail an das Amtsarztbüro: lebensmittelbelehrung@stadt-muenster.de und fügen Sie Ihrer E-Mail den Nachweis bei, dass Sie innerhalb von 3 Monaten Ihre Tätigkeit im Lebensmittelgewerbe aufgenommen haben.
Hinweis: Bei einem Stellenwechsel können Sie von Ihrem bisherigen Arbeitgeber/Ihrer bisherigen Arbeitgeberin die Aushändigung der Originalbescheinigung verlangen.
Was müssen Minderjährige unter 16 Jahren beachten?
Benötigen Jugendliche unter 16 Jahren eine Bescheinigung gemäß §43 IfSG, muss mit der Anmeldung zur Belehrung auch die von den Sorgeberechtigten (Eltern) unterschriebene Erklärung vorliegen.
- Erklärung der Sorgeberechtigten (PDF, 79.7 KB)
Präsenz-Belehrungen für bestimmte Personengruppen
Bestimmte Personengruppen können an Präsenzbelehrungen teilnehmen. Für sie sind Ermäßigungen bzw. Gebührenbefreiungen möglich:
- Inhaber des Münster-Passes zahlen 15 Euro.
- Ehrenamtliche, die die Belehrung für die ehrenamtliche Tätigkeit benötigen, zahlen 15 Euro.
- Schülerpraktikantinnen/-praktikanten, die in Münster gemeldet sind bzw. eine Schule in Münster besuchen und die Belehrung für ein Schulpraktikum benötigen, sind von den Gebühren befreit.
- Mitarbeiter/-innen von städtischen Ämtern/Schulen/Einrichtungen, wenn die Belehrung für ihre dienstliche Tätigkeit verlangt wird (inkl. der dort ehrenamtlich Tätigen), sind von den Gebühren befreit.
Anderen Personengruppen kann keine Gebührenermäßigung gewährt werden.
Wann und wo finden die Präsenz-Belehrungen statt?
Die Präsenz-Belehrungen finden immer montags um 14 Uhr statt.
Um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten, erscheinen Sie bitte 30 Minuten vorher im Gesundheits- und Veterinäramt, Stühmerweg 8.
Welche Unterlagen werden für die Präsenz-Belehrung benötigt?
Für die Präsenz-Belehrung werden folgende Unterlagen benötigt:
- gültiger Lichtbildausweis (Reisepass oder Personalausweis)
- EC-Karte
bei ehrenamtlicher Tätigkeit:
- Bescheinigung der Institution über die Tätigkeit
bei schulischen Praktika:
- Bescheinigung der Schule über das Praktikum
bei FSJ:
- Bescheinigung der Einrichtung über das FSJ
bei Minderjährigkeit:
Wie kann ich mich zur Präsenz-Belehrung anmelden?
Einen Termin zur Präsenz-Belehrung buchen sie bitte über das Terminbuchungsportal:
Wie ist der Ablauf der Präsenz-Infektionsschutzbelehrung?
Bitte beachten Sie bei der Präsenz-Belehrung das Abstandsgebot und die Maskenpflicht!
- Melden Sie sich online zu einem Termin für die Präsenz-Belehrung an.
- Sprechen und verstehen Sie die deutsche Sprache nicht, buchen Sie bitte für eine selbständig von Ihnen organisierte Person, die Ihnen die Belehrung übersetzt, einen zusätzlichen (kostenfreien) Platz.
- Die Daten werden datenschutzkonform übertragen.
- Bitte kommen Sie 30 Minuten vor der Präsenz-Belehrung (ggf. zusammen mit der für Sie übersetzenden Person) zum Stühmerweg 8.
- Melden Sie sich bitte im Amtsarztbüro, Zimmer 11, an.
- Zeigen Sie Ihren Personalausweis zusammen mit Ihrem Nachweis über Ihre Ermäßigungsberechtigung/Kostenbefreiung vor.
- Minderjährige Teilnehmende müssen eine schriftliche Einwilligung ihrer Sorgeberechtigten ebenfalls zu diesem Termin mitbringen.
- Entrichten Sie die ermäßigte Belehrungsgebühr vor Ort per EC-Karte. Die Gebühr kann NICHT bar bezahlt werden.
- Sie erhalten die schriftliche Belehrung in der von Ihnen gewünschten Sprache, die Sie während der Wartezeit lesen.
- Sie werden in den Belehrungsraum begleitet.
- Hier erhalten Sie die Belehrung in persönlicher Form und sehen einen Belehrungsfilm.
- Im Anschluss erklären Sie gegenüber der belehrenden Person, dass Sie gemäß § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz mündlich und schriftlich aufgeklärt wurden und dass bei Ihnen keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind.
- Nach der Belehrung erhalten Sie die Belehrungsurkunde in zweifacher Ausfertigung in Papierform.
In welcher Sprache wird die Belehrung vor Ort angeboten?
Auf Deutsch. In der Präsenz-Belehrung liegen uns aktuell keine Übersetzungen der Belehrungsinhalte vor. Bitte stellen Sie sicher, dass Sie von einer Sprachmittlerin oder einem Sprachmittler zur Präsenz-Belehrung begleitet werden, die/der Ihnen die Inhalte der Belehrung übersetzt und verständlich erklärt.
Kann ich vollzahlend an der Präsenz-Belehrung teilnehmen?
Die Präsenz-Belehrungen sind Personen der oben genannten Personengruppen vorbehalten.
Unser Platzangebote ist stark eingeschränkt. In der pandemischen Lage bitten wir daher vollzahlende Personen die Onlinebelehrung zu nutzen.
Wer jedoch über keine ausreichende technische Ausstattung verfügt, kann sich auch zu einer Präsenz-Belehrung anmelden.
Häufige Fragen
Ich habe ein altes Gesundheitszeugnis, ist es noch gültig?
Ja, das alte Gesundheitszeugnis nach § 17 und § 18 ist weiterhin gültig als Bescheinigung nach § 43 Infektionsschutzgesetz.
Ich habe meine Bescheinigung verloren, kann ich mir eine Zweitschrift ausstellen lassen?
Ja, wenn die Erstausstellung nicht länger als 3 Jahre zurückliegt und die Bescheinigung im Gesundheits- und Veterinäramt Münster gemacht und ausgestellt wurde.
Ich habe vor 3 Jahren eine Bescheinigung nach § 43 Infektionsschutzgesetz erworben und habe 2 Jahre nicht gearbeitet, ist diese Bescheinigung noch gültig?
Ja, wenn Sie nach Erstausstellung der Bescheinigung innerhalb von 3 Monaten Ihre Tätigkeit aufgenommen haben.
Wichtig ist, dass Ihr Arbeitgeber die Belehrung mit Aufnahme Ihrer Tätigkeit und spätestens alles 2 Jahre wiederholt.
Weitere Informationen
- Auslegungshilfe "Wann besteht eine Belehrungspflicht?" (PDF, 117 KB)
- Information für Betriebe
- Merkblatt zum Umgang mit Lebensmitteln (PDF, 49.0 KB)
- schriftliche Belehrung nach § 43 Abs. 1 IfSG in verschiedenen Sprachen: Arabisch, Deutsch, Englisch, Französisch, Polnisch, Russisch, Spanisch, Türkisch
- schriftliche Belehrung nach § 43 IfSG in Albanisch (PDF, 239 KB)
- Erkrankungen, bei denen ein gesetzliches Tätigkeitsverbot besteht (PDF, 22.4 KB)
- Infektionsschutzgesetz