Infektionsschutz
Meldepflichtige Erkrankungen
Der Schutz der Bevölkerung vor Infektionskrankheiten spielt in unserer Zeit eine immer größere Rolle. Eine der im Infektionsschutzgesetz (IfSG) festgelegten Aufgaben des Gesundheitsamtes ist die Überwachung von Infektionen in der Bevölkerung. Dadurch sollen Krankheitsausbrüche verhindert und die Krankheitsverbreitung eingedämmt werden.
Um eine entsprechende Überwachung zu gewährleisten ist es notwendig, dass Krankheiten und Erreger von Ärzten und Laboren gemeldet werden. Diese Meldepflicht ist in den Paragraphen 6 und 7 des IfSG festgelegt.
Auch medizinische Einrichtungen sind zur Meldung verpflichtet, wenn sie einen Krankheitsausbruch beobachten, der einen epidemiologischen Zusammenhang aufweist.
Das Gesundheitsamt wird in Folge einer solchen Meldung die Ermittlungen aufnehmen und gegebenenfalls Maßnahmen in die Wege leiten, um eine weitere Verbreitung der Erkrankung zu verhindern.
Infektionsschutz-Fax: 02 51/4 92-79 27
Gesetzliche Grundlage und Formulare
- Meldeformulare für Ärzte/Ärztinnen und Labore auf der Seite des Landeszentrums Gesundheit
- Infektionsschutzgesetz (IfSG) Angebot des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
- Übersicht über meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger auf der Seite des RKI