Infektionsschutz
Impfungen
Impfungen sollen vor einer ansteckenden Krankheit schützen. Somit zählen sie zu den wichtigsten und wirksamsten präventiven Maßnahmen, die in der Medizin zur Verfügung stehen. Unerwünschte Arzneimittelwirkungen werden nur in seltenen Fällen beobachtet, so dass moderne Impfstoffe als gut verträglich anzusehen sind. Der eigene Impfschutz trägt auch gleichzeitig zum Schutz der Gemeinschaft bei.
Die Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) zu Impfungen für Säuglinge, Kleinkinder, Jugendliche und Erwachsene einschließlich der Tabelle zu Indikations- und Auffrischimpfungen finden Sie auf den STIKO-Seiten.
Auch Erwachsenen wird empfohlen, den eigenen Impfschutz regelmäßig in ihrer Hausarztpraxis prüfen zu lassen. Zudem machen es neue Lebensumstände wie z.B. Kinderwunsch, chronische Krankheit oder neuer Arbeitsplatz ebenfalls sinnvoll, sich selbst oder andere durch Impfungen zu schützen.
Masernschutzgesetz
Masern gehören zu den ansteckendsten Infektionskrankheiten des Menschen. Sie verlaufen schwer und ziehen Komplikationen und Folgeerkrankungen nach sich, so dass eine Infektion – anders als verbreitet angenommen – keine harmlose Krankheit darstellt.
Das "Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention" (Masernschutzgesetz) ist am 1. März 2020 in Kraft getreten.
Mit einer Masern-Impfpflicht soll der Impfschutz dort erhöht werden, wo eine Masern-Übertragung sehr schnell stattfinden kann, wenn nicht genügend Personen gegen Masern immun sind, und dort vor allem die Personen schützen, die nicht selbst gegen Masern geimpft werden können, z. B. weil sie schwanger sind oder ein sehr schwaches Immunsystem haben. Sie sind darauf angewiesen, dass sich andere solidarisch verhalten und sich impfen lassen.
Umfangreiche Informationen und Materialien zum Masernschutzgesetz für Eltern und Sorgeberechtigte sowie für Beschäftigte und Leitungen von Gemeinschaftseinrichtungen und medizinischen Einrichtungen finden Sie auf der Internetseite www.masernschutz.de. Unter anderem erhalten Sie dort Antworten auf folgende Fragen:
- Wer sind die vom Masernschutz betroffenen Einrichtungen und Personen?
- Wer ist nachweispflichtig?
- Welcher Nachweis ist gültig?
- Welche Fristen gelten aktuell beim Masernschutzgesetz?
- Was gilt, wenn kein ausreichender Masernschutz vorgelegt wird?
- Was gilt bei Verstößen?
- https://www.masernschutz.de Seite zum Masernschutz des Bundesministeriums für Gesundheit
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Weitere Materialien zum Thema Masernschutz in anderen Sprachen finden Sie auf den folgenden Internetseiten (Informations in other languages):
https://www.masernschutz.de/materialien/materialien-in-anderen-sprachen/ - https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/Impfen/Materialien/materialien-mmr-uebersicht_GenTab.html
Meldungen über keinen ausreichenden Masernschutznachweis
Zur Gewährleistung des Datenschutzes und vereinfachten Übermittlung der meldepflichtigen Daten durch Leitungen von Gemeinschaftseinrichtungen und medizinischen Einrichtungen, wurde ein Online-Verfahren installiert.
Bitte benutzen Sie für die Benennung der Personen mit einem unzureichenden bzw. fehlenden Nachweis zum Masernschutz und zur Übermittlung der notwendigen personenbezogenen Daten an das Gesundheitsamt ausschließlich die unten bereitgestellte Excel-Datei und laden diese über das nachfolgende Übermittlungsformular hoch.
Dies dient der Erleichterung der Weiterverarbeitung dieser Daten im Gesundheitsamt und der sicheren Übertragung der personenbezogenen Daten.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an masernschutz@stadt-muenster.de oder telefonisch an 02 51/4 92-46 77.
Die Datenübermittlung ist gesetzlich angeordnet und damit auch ohne Einwilligung der betroffenen Person datenschutzrechtlich zulässig.
Allgemeine Impfempfehlungen
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Robert-Koch-Institut (RKI) - Impfen
Informationen in verschiedenen Sprachen unter "Informationsmaterialien zum Impfen" - Reisemedizinische Impfsprechstunde Uniklinik Münster
- Centrum für Reisemedizin
- Gelbfieber-Impfstellen
Infektionsschutzgesetz
Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) trat am 1. Januar 2001 in Kraft und stellte das System der meldepflichtigen Krankheiten in Deutschland auf eine neue Basis. Das IfSG regelt, welche Krankheiten bei Verdacht, Erkrankung oder Tod und welche labordiagnostischen Nachweise von Erregern meldepflichtig sind. Weiterhin legt das Gesetz fest, welche Angaben von den Meldepflichtigen gemacht werden und welche dieser Angaben vom Gesundheitsamt weiter übermittelt werden.