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Pflegebedürftigkeit
Hilfe zur Pflege
Hilfe zur Pflege richtet sich an Menschen, die wegen Krankheit oder Behinderung bei den Verrichtungen im Alltag, wie zum Beispiel Körperpflege, Anziehen, Essen, und hauswirtschaftlicher Versorgung Hilfe benötigen.
Wenn Sie pflegeversichert sind, erhalten Sie gegebenenfalls finanzielle Leistungen zur Pflege und hauswirtschaftlichen Versorgung bei ihrer Pflegekasse. Reichen die Leistungen der Pflegekasse nicht aus oder ist der Hilfebedarf nicht so hoch, dass die Pflegekasse leisten kann, kommt Hilfe zur Pflege in Betracht. Gleiches gilt, wenn Sie nicht pflegeversichert sind.
Die Hilfe zur Pflege soll in erster Linie die häusliche Pflege und die Pflegebereitschaft der Angehörigen stärken, also die ambulante Pflege. Leistungen der ambulanten Pflege sind insbesondere
- Pflegegeld oder Pflegebeihilfen
- Erstattung von Aufwendungen der privaten Pflegepersonen (zum Beispiel Angehörige oder Nachbarn)
- Übernahme angemessener Kosten für eine professionelle Pflegekraft oder einen Pflegedienst
- Kostenübernahmen für Pflegehilfsmittel.
Reicht die Pflege zu Hause nicht aus und ist stationäre bzw. teilstationäre Pflege erforderlich, umfasst die Hilfe zur Pflege auch die Kosten für
- Tages- bzw. Nachtpflege,
- Kurzzeitpflege oder
- vollstationäre Pflege
Die Leistungen der Hilfe zur Pflege sind abhängig vom Einkommen und Vermögen des pflegebedürftigen Menschen sowie seines Partners. Bei minderjährigen pflegebedürftigen Kindern sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern zu berücksichtigen.
Der Antrag auf Hilfe zur Pflege
Sie können den Antrag am Rechner ausfüllen und ausdrucken.
Wer in Münster wohnt, kann den Antrag beim Sozialamt abgeben.
Der Antrag zum Download:
- Antrag auf Leistungen nach Sozialgesetzbuch 12 (SGB XII) (PDF, 407 KB)
- Anlage 1: Vermögenserklärung (PDF, 259 KB)
- Anlage 2: Erklärung zu unterhaltspflichtigen Angehörigen (PDF, 194 KB)