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Berufsanerkennung
Anpassungsmaßnahme
Wenn Sie die Anerkennung Ihrer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation beantragt haben, können Sie für die Absolvierung von Anpassungsmaßnahmen die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis beantragen.
Wichtig ist hierbei, dass die für die berufliche Anerkennung zuständige Stelle bereits festgestellt hat, ob bzw. welche Anpassungsmaßnahmen für die berufliche Anerkennung erforderlich sind.
Bitte mitbringen...
Wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der beruflichen Anerkennung beantragen oder verlängern möchten, bringen Sie bitte die folgenden Unterlagen mit (sofern sie uns noch nicht vorliegen):
- Ihren gültigen Reisepass
- ein aktuelles Passfoto
- ein ausgefülltes Antragsformular
- Nachweise über die Sicherstellung des Lebensunterhaltes: Sperrkonto mit Guthaben i.H.v. 1.027,40 € pro Monat / 12.328,80 € pro Jahr; Verpflichtungserklärung; Arbeitsvertrag und Gehaltsabrechnungen
- Nachweis über Ihre Krankenversicherung
- Bescheid der für die Anerkennung zuständigen Stelle
- Nachweis über Ihre Deutschkenntnisse (Sprachzertifikat)
- Nachweis über Ihre Bildungsmaßnahme (z.B. Sprachkursbescheinigung)
- Bei Verlängerungen: Nachweis über den Zeitpunkt der Prüfung
- Gebühr: bis zu 100,00 €
Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein. Sollte dies bei Ihnen der Fall sein, werden wir Sie darauf hinweisen.
Bitte beachten: Für die Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist ein Termin erforderlich. Daher senden Sie uns bitte eine Terminanfrage.
Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis
Die Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der beruflichen Anerkennung wird (je nach Dauer der Anpassungsmaßnahme) für bis zu 18 Monate erteilt. Die Verlängerung ist anschließend für weitere sechs Monate bis zu einer Gesamtaufenthaltsdauer von zwei Jahren möglich.
Wechsel des Aufenthaltszwecks
Während Ihres Aufenthaltes zum Zwecke der beruflichen Anerkennung und auch nach dem Aufenthalt zum Zwecke der beruflichen Anerkennung ist ein Wechsel nur zu den folgenden Zwecken möglich:
- betriebliche Ausbildung
- Studium
- Beschäftigung als Fachkraft
- Arbeitsplatzsuche
- Ausübung einer Beschäftigung mit ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen
- Ausübung einer unqualifizierten Beschäftigung
- Wechsel in eine andere Aufenthaltserlaubnis, wenn darauf ein gesetzlicher Anspruch besteht (zum Beispiel bei einer Familienzusammenführung)
Erwerbstätigkeit
Während Ihres Aufenthaltes zum Zwecke der beruflichen Anerkennung ist Ihnen zunächst einmal die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt, sofern es sich um eine betriebliche Anpassungsmaßnahme handelt.
Darüber hinaus ist Ihnen eine Beschäftigung im Umfang von 10 Stunden pro Woche erlaubt.