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Berufsanerkennung
Absprache von Arbeitsverwaltungen
Die Bundesagentur für Arbeit kann mit ausländischen Arbeitsverwaltungen Absprachen zur Anerkennung ausländischer Abschlüsse treffen. Die Absprachen können für Berufe im Gesundheits- und Pflegebereich und für sonstige Berufsqualifikationen unter Berücksichtigung der Angemessenheit der Ausbildungsstrukturen im Herkunftsland getroffen werden. In diesen Absprachen wird festgelegt, unter welchen Voraussetzungen ein ausländischer Berufsabschluss anerkannt werden kann.
Wenn Ihre Arbeitsverwaltung eine entsprechende Absprache mit der Bundesagentur für Arbeit getroffen hat und Sie aufgrund dieser Absprache Ihren Berufsabschluss in Deutschland anerkennen lassen, können Sie hierfür eine Aufenthaltserlaubnis erhalten.
Bitte mitbringen…
Wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der beruflichen Anerkennung beantragen oder verlängern möchten, bringen Sie bitte die folgenden Unterlagen mit (sofern sie uns noch nicht vorliegen):
- Ihren gültigen Reisepass
- ein aktuelles Passfoto
- ein ausgefülltes Antragsformular
- Arbeitsvertrag
- Mietvertrag
- Nachweis über Ihre Krankenversicherung
- Nachweis über Ihre Deutschkenntnisse (Sprachzertifikat)
- Gebühr: bis zu 100,00 €
Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein. Sollte dies bei Ihnen der Fall sein, werden wir Sie darauf hinweisen.
Bitte beachten: Für die Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist ein Termin erforderlich. Daher senden Sie uns bitte eine Terminanfrage.
Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis
Die Aufenthaltserlaubnis zur beruflichen Anerkennung im Rahmen einer Absprache zwischen der Bundesagentur für Arbeit und der Arbeitsverwaltung in Ihrem Herkunftsland kann Ihnen für eine Dauer von bis zu einem Jahr erteilt werden. Wenn die Maßnahme zur Anerkennung nach einem Jahr noch nicht beendet wurde, kann Ihnen die Aufenthaltserlaubnis anschließend für jeweils ein Jahr verlängert werden; bis zu einer Gesamtaufenthaltsdauer von drei Jahren.
Wechsel des Aufenthaltszwecks
Während Ihres Aufenthaltes zum Zwecke der beruflichen Anerkennung und auch nach dem Aufenthalt zum Zwecke der beruflichen Anerkennung ist ein Wechsel nur zu den folgenden Zwecken möglich:
- betriebliche Ausbildung
- Studium
- Beschäftigung als Fachkraft
- Arbeitsplatzsuche
- Beschäftigung mit ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen
- Ausübung einer unqualifizierten Beschäftigung
- Wechsel in eine andere Aufenthaltserlaubnis, wenn darauf ein gesetzlicher Anspruch besteht (zum Beispiel bei einer Familienzusammenführung)
Erwerbstätigkeit
Mit Ihrer Aufenthaltserlaubnis ist Ihnen die Beschäftigung im Rahmen der Absprache zwischen den Arbeitsverwaltungen erlaubt. Darüber hinaus ist Ihnen die Ausübung einer von der Qualifizierungsmaßnahme unabhängigen Beschäftigung von zehn Stunden pro Woche erlaubt.