Seiteninhalt
Berufsanerkennung
Ablegen von Prüfungen
Wenn Sie die berufliche Anerkennung Ihres im Ausland erworbenen Berufsabschlusses beantragt haben und für die Anerkennung noch eine Prüfung ablegen möchten, können Sie hierfür eine Aufenthaltserlaubnis erhalten.
Diese Aufenthaltserlaubnis empfehlen wir Ihnen, wenn Sie kurz vor der Anerkennung Ihres Berufsabschlusses stehen und nicht an weiteren Anpassungsmaßnahmen teilnehmen müssen.
Bereits bei der Erteilung dieser Aufenthaltserlaubnis prüfen wir für Sie die anschließende Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche oder zur qualifizierten Beschäftigung. Sollten Sie daher bereits über ein Arbeitsplatzangebot verfügen, teilen Sie uns dies gerne mit.
Bitte mitbringen…
Wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der beruflichen Anerkennung beantragen oder verlängern möchten, bringen Sie bitte die folgenden Unterlagen mit (sofern sie uns noch nicht vorliegen):
- Ihren gültigen Reisepass
- ein aktuelles Passfoto
- ein ausgefülltes Antragsformular
- Nachweis über die Sicherstellung des Lebensunterhaltes: Sperrkonto mit Guthaben i.H.v. 1.027,40 € pro Monat / 12.328,80 € für ein Jahr; Verpflichtungserklärung
- Nachweis über Ihre Krankenversicherung
- Bescheid der für die Anerkennung zuständigen Stelle
- Nachweis über Ihre Deutschkenntnisse (Sprachzertifikat)
- Nachweis über den Prüfungstermin
- Gebühr: bis zu 100,00 €
Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein. Sollte dies bei Ihnen der Fall sein, werden wir Sie darauf hinweisen.
Bitte beachten: Für die Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist ein Termin erforderlich. Daher senden Sie uns bitte eine Terminanfrage.
Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis
Die Aufenthaltserlaubnis wird Ihnen für das Ablegen der Prüfung sowie für die Bekanntgabe der Ergebnisse und des abschließenden Bescheides zur Berufsanerkennung erteilt. Daher ist die Dauer Ihrer Aufenthaltserlaubnis individuell abhängig von den Bearbeitungszeiten der beteiligten Behörden.
Wechsel des Aufenthaltszwecks
Während Ihres Aufenthaltes zum Zwecke der beruflichen Anerkennung und auch nach dem Aufenthalt zum Zwecke der beruflichen Anerkennung ist ein Wechsel nur zu den folgenden Zwecken möglich:
- Wechsel zum Zweck der Beschäftigung als Fachkraft
- Wechsel zum Zweck der Arbeitsplatzsuche
- Wechsel in eine andere Aufenthaltserlaubnis, wenn darauf ein gesetzlicher Anspruch besteht (zum Beispiel bei einer Familienzusammenführung)
Erwerbstätigkeit
Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist Ihnen mit dieser Aufenthaltserlaubnis nicht erlaubt.