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Berufsanerkennung
Erlernen von praktischen Fertigkeiten
Wenn Sie die Anerkennung Ihrer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation beantragt haben, können Sie hierfür die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis beantragen.
Wichtig ist hierbei, dass die für die Anerkennung zuständige Stelle bereits festgestellt hat, dass praktische Fertigkeiten für die berufliche Anerkennung fehlen. In diesem Fall ist es erforderlich, dass Sie einen Arbeitgeber finden, der Ihnen innerhalb von zwei Jahren die Ihnen fehlenden Fertigkeiten beibringt.
Bitte mitbringen...
Wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der beruflichen Anerkennung beantragen oder verlängern möchten, bringen Sie bitte die folgenden Unterlagen mit (sofern sie uns noch nicht vorliegen):
- Ihren gültigen Reisepass
- ein aktuelles Passfoto
- ein ausgefülltes Antragsformular
- Arbeitsvertrag (inkl. zeitlich / sachlich gegliederter Weiterbildungsplan)
- Aktuelle Gehaltsabrechnungen
- Mietvertrag
- Nachweis über Ihre Krankenversicherung
- Bescheid der für die Anerkennung zuständigen Stelle
- Nachweis über Ihre Deutschkenntnisse (Sprachzertifikat)
- Arbeitsplatzangebot
- Gebühr: bis zu 100,00 €
Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein. Sollte dies bei Ihnen der Fall sein, werden wir Sie darauf hinweisen.
Bitte beachten: Für die Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist ein Termin erforderlich. Daher senden Sie uns bitte eine Terminanfrage.
Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis
Während der betrieblichen Weiterbildung bei Ihrem Arbeitgeber sollen Ihnen innerhalb von zwei Jahren die Fertigkeiten beigebracht werden, die Sie für die Anerkennung Ihres Bildungsabschlusses benötigen. Daher kann die Aufenthaltserlaubnis für maximal zwei Jahre erteilt werden (gerechnet ab Ihrer Einreise).
Wechsel des Aufenthaltszwecks
Während Ihres Aufenthaltes zum Zwecke der beruflichen Anerkennung und auch nach dem Aufenthalt zum Zwecke der beruflichen Anerkennung ist ein Wechsel nur zu den folgenden Zwecken möglich:
- betriebliche Ausbildung
- Studium
- Beschäftigung als Fachkraft
- Arbeitsplatzsuche
- Beschäftigung mit ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen
- Ausübung einer unqualifizierten Beschäftigung
- Wechsel in eine andere Aufenthaltserlaubnis, wenn darauf ein gesetzlicher Anspruch besteht (zum Beispiel bei einer Familienzusammenführung)
Erwerbstätigkeit
Mit Ihrer Aufenthaltserlaubnis zur beruflichen Anerkennung ist Ihnen die Ausübung der Beschäftigung bei dem Arbeitgeber erlaubt, bei dem Sie die berufspraktischen Kenntnisse vermittelt bekommen. Damit Sie sich in dieser Zeit voll auf die berufliche Anerkennung konzentrieren, ist darüber hinaus die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt.