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Beschäftigung
Berufspraktische Kenntnisse
Wenn Sie eine in Ihrem Herkunftsland anerkannte ausländische Berufsqualifikation oder einen in Ihrem Herkunftsland anerkannten ausländischen Hoschulabschluss haben, oder im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie eine Beschäftigung aufnehmen können, ist dies unter den folgenden Voraussetzungen möglich:
- Sie haben in den letzten fünf Jahren eine mindestens zweijährige Berufserfahrung in dem Bereich aufgebaut;
- durch Ihre Berufserfahrung besitzen Sie eine vergleichbare Qualifikation wie Fachkräfte;
- Ihr Gehalt beträgt mindestens 45 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (3.397,50 €).
Sollten diese Anforderungen auf Sie zutreffen, erhalten Sie auf dieser Seite weitere Informationen zu Ihrem Aufenthalt.
Bitte mitbringen…
Wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis als Fachkraft mit ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen beantragen oder verlängern wollen, bringen Sie bitte die folgenden Unterlagen mit (sofern sie uns noch nicht vorliegen):
- Ihren gültigen Reisepass
- ein aktuelles Passfoto
- ein ausgefülltes Antragsformular
- Arbeitsvertrag
- Mietvertrag
- Nachweis über Ihre Krankenversicherung
- Nachweis über ausgeprägte berufspraktische Kenntnisse (z.B. Arbeitszeugnis)
- Gebühr: bis zu 100,00 €
Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein. Sollte dies bei Ihnen der Fall sein, werden wir Sie darauf hinweisen.
Bitte beachten: Für die Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist ein Termin erforderlich. Daher senden Sie uns bitte eine Terminanfrage.
Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis
Die Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der qualifizierten Beschäftigung als Fachkraft mit ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen wird in der Regel bis zum Ende Ihres Arbeitsvertrages plus 3 Monate erteilt. Sollte die Zustimmung zur Beschäftigung der Bundesagentur für Arbeit weniger lange gültig sein, richtet sich die Dauer Ihrer Aufenthaltserlaubnis nach der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit plus drei Monate.
Sollten Sie einen unbefristeten Arbeitsvertrag haben, kann die Aufenthaltserlaubnis für maximal vier Jahre erteilt oder verlängert werden.
Erwerbstätigkeit
Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zu der Ausübung der qualifizierten Beschäftigung, für die Sie die Aufenthaltserlaubnis beantragt haben.
Vor einem Wechsel des Arbeitgebers ist eine Erlaubnis von der Ausländerbehörde einzuholen. Bitte beachten Sie hierbei auch, dass der Arbeitgeberwechsel geprüft werden muss. Informieren Sie uns daher bitte frühzeitig (spätestens drei Wochen vor dem geplanten Arbeitgeberwechsel), wenn Sie Ihren Arbeitgeber wechseln möchten.
Verfestigung
Wenn Sie sich als qualifizierter Arbeitnehmer mit ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen in Deutschland aufhalten, können Sie nach fünf Jahren eine Niederlassungserlaubnis (unbefristete Aufenthaltserlaubnis) beantragen. Weitere Informationen hierzu finden Sie auf unseren Infoseiten zum Thema.