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Familienzusammenführung
Eigenständiges Aufenthaltsrecht
Wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis aus einem der folgenden Gründe haben und die familiäre Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht, können Sie vielleicht eine Aufenthaltserlaubnis als eigenständiges Aufenthaltsrecht erhalten.
Zunächst müssten Sie aktuell im Besitz einer der folgenden Aufenthaltserlaubnisse sein:
- Familienzusammenführung zum deutschen Ehegatten (§ 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG)
- Familienzusammenführung zum ausländischen Ehegatten (§ 30 Abs. 1 AufenthG)
- Familienzusammenführung als sonstiger Familienangehöriger (§ 36 Abs. 2 AufenthG)
Zudem müsste die familiäre Lebensgemeinschaft drei Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden haben oder Ihr Familienangehöriger gestorben sein, während die familiäre Lebensgemeinschaft bestand.
Von dem dreijährigen Bestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft kann im Ausnahmefall abgesehen werden (z.B. aufgrund von häuslicher Gewalt).
Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis erfolgt im ersten Jahr nach der Trennung ohne die Sicherstellung des Lebensunterhaltes. Anschließend müssen Sie Ihren Lebensunterhalt ohne öffentliche Mittel sicherstellen können.
Bitte mitbringen…
Wenn Sie die Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis als eigenständiges Aufenthaltsrecht beantragen wollen, bringen Sie bitte die folgenden Unterlagen mit (sofern sie uns noch nicht vorliegen):
- Ihren gültigen Reisepass
- ein aktuelles Passfoto
- ein ausgefülltes Antragsformular
- Nachweis über die Sicherstellung des Lebensunterhaltes (z.B. Mietvertrag, Arbeitsvertrag, Gehaltsabrechnungen)
- Nachweis über Ihre Krankenversicherung
- Gebühr: bis zu 100,00 €
Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein. Sollte dies bei Ihnen der Fall sein, werden wir Sie darauf hinweisen.
Bitte beachten: Für die Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist ein Termin erforderlich. Daher senden Sie uns bitte eine Terminanfrage.
Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis
Die Aufenthaltserlaubnis als eigenständiges Aufenthaltsrecht wird Ihnen zunächst für ein Jahr erteilt und anschließend für jeweils maximal zwei Jahre verlängert.
Erwerbstätigkeit
Mit der Aufenthaltserlaubnis als eigenständiges Aufenthaltsrecht ist Ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlaubt. Das bedeutet, dass Sie einer Beschäftigung nachgehen oder sich selbstständig machen können.
Verfestigung
Mit der Aufenthaltserlaubnis können Sie nach insgesamt fünf Jahren die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis (unbefristete Aufenthaltserlaubnis) beantragen. Zu den Zeiten zählen die Zeiten der Familienzusammenführung und die Zeiten des eigenständigen Aufenthaltsrechts.
Weitere Informationen zur Erteilung der Niederlassungserlaubnis