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Familienzusammenführung
Kinder
Wenn Sie sich mit einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland aufhalten, können Sie für Ihre Kinder in den folgenden Fällen eine Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung beantragen:
- Sie und der zweite Elternteil haben eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis (eine Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung ist nicht möglich, wenn Sie und der zweite Elternteil über eine Aufenthaltserlaubnis nach den folgenden Paragraphen verfügen: § 25 Abs. 4, 4b, 5 AufenthG; § 25a Abs. 2 AufenthG; § 25b Abs. 4 AufenthG; § 104a Abs. 1 S. 1 AufenthG; § 104b AufenthG) à sollten Sie nicht sicher sein, ob die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für Ihre Kinder möglich ist, kontaktieren Sie uns gerne.
- Ihr Kind ist noch minderjährig
Sollte der zweite Elternteil nicht in Deutschland wohnen, ist eine schriftliche Bestätigung erforderlich, dass sich Ihr Kind in Deutschland aufhalten und hier wohnen darf.
Bitte mitbringen…
Wenn Sie für Ihr minderjähriges Kind eine Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung beantragen oder verlängern wollen, bringen Sie bitte folgende Unterlagen mit (sofern sie uns noch nicht vorliegen):
- gültigen Pass Ihres Kindes
- ein aktuelles Passfoto von Ihrem Kind
- ein ausgefülltes Antragsformular
- Nachweis über die Sicherstellung des Lebensunterhaltes (Mietvertrag, Arbeitsvertrag, Gehaltsabrechnungen, Sozialhilfebescheid)
- Nachweis über die Krankenversicherung Ihres Kindes
- Geburtsurkunde des Kindes
- Gebühr: bis zu 50,00 €
Sofern Ihr Kind mindestens sechs Jahre alt ist, ist eine persönliche Vorsprache von Ihrem Kind erforderlich.
Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein. Sollte dies bei Ihnen der Fall sein, werden wir Sie darauf hinweisen.
Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis
Die Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung zu Ihnen kann maximal für die Gültigkeitsdauer Ihrer Aufenthaltserlaubnis ausgestellt werden. Dies gilt für die Erteilung und die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis. Wenn Sie bereits einen unbefristeten Aufenthaltstitel besitzen, wird die Aufenthaltserlaubnis für Ihre Kinder in der Regel bis zum Ende der Passgültigkeit ausgestellt.
Erwerbstätigkeit
Mit der Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Familienzusammenführung ist Ihrem Kind grundsätzlich die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlaubt. Das bedeutet, dass Ihr Kind auch ohne Probleme einen Nebenjob ausüben oder eine Ausbildung beginnen kann, wenn es in dem Alter hierfür ist.
Verfestigung
Die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis für Ihr Kind ist möglich, wenn Ihr Kind mindestens 16 Jahre alt ist und seit fünf Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist. Welche Voraussetzungen hierfür zu erfüllen sind, erfahren Sie unter Niederlassungserlaubnis.
Volljährig - was nun?
Mit Eintritt der Volljährigkeit (18. Lebensjahr) wird die Aufenthaltserlaubnis für Kinder automatisch zu einem eigenständigen Aufenthaltsrecht. Für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist es dann grundsätzlich erforderlich, dass ein gültiger Reisepass vorliegt, der Lebensunterhalt gesichert ist und keine Straftaten begangen werden. Zudem kann, auch für volljährige Kinder, nach einem fünfjährigen Besitz der Aufenthaltserlaubnis die Niederlassungserlaubnis geprüft werden. Weitere Informationen hierzu finden Sie auf den Infoseiten zur Nierlassungserlaubnis - Jugenliche.