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Familienzusammenführung
Subsidiär Schutzbedürftige
Wenn Sie als Ehegatte oder minderjähriges Kind die Familienzusammenführung beantragen möchten, zu Ihrem Ehegatten oder Elternteil, das den subsidiären Schutzstatus in Deutschland hat, ist dies unter den folgenden Voraussetzungen möglich:
- Sie sind seit langer Zeit von Ihrem Familienangehörigen getrennt
- es ist ein minderjähriges Kind betroffen
- Leib, Leben oder Freiheit Ihrer Familie ist im Heimatland ernsthaft gefährdet
- Sie oder einer Ihrer Familienangehörigen ist schwerwiegend erkrankt, behindert oder pflegebedürftig
Für den Familiennachzug muss mindestens eine der Voraussetzungen vorliegen.
Beachte: Wenn Ihr Ehegatte in Deutschland ist, muss die Ehe bereits vor der Flucht Ihres Ehegatten nach Deutschland geschlossen worden sein.
Für Ihre Einreise und ggf. die Einreise Ihrer Kinder ist es erforderlich, ein Visum bei der deutschen Botschaft zu beantragen. Ohne ein Visum ist die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht möglich.
Die Botschaft kann insgesamt monatlich 1.000 Visa ausstellen für den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten. Die Entscheidung trifft nicht die Ausländerbehörde, sondern das Auswärtige Amt. Sollten Sie Fragen zu dem laufenden Visumverfahren haben, wenden Sie sich bitte an die zuständige deutsche Auslandsvertretung.
Bitte mitbringen…
Nach der Einreise mit dem erforderlichen Visum kann in Münster die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis beantragt werden. Hierzu bringen Sie bitte die folgenden Unterlagen mit (sofern Sie uns nicht bereits vorliegen):
- Ihren gültigen Reisepass
- ein aktuelles Passfoto
- ein ausgefülltes Antragsformular
- Nachweis über die Sicherstellung des Lebensunterhaltes (z.B. Gehaltsabrechnungen, Arbeitsvertrag, Sozialhilfebescheid)
- Nachweis über Ihre Krankenversicherung
- Gebühr: bis zu 100,00 €
Wenn die Aufenthaltserlaubnis zum Ehegatten erteilt werden soll, ist die gemeinsame Vorsprache mit dem Ehegatten erforderlich.
Zudem müssen Kinder ab sechs Jahren für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis persönlich vorsprechen.
Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein. Sollte dies bei Ihnen der Fall sein, werden wir Sie darauf hinweisen.
Bitte beachten: Für die Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist ein Termin erforderlich. Daher senden Sie uns bitte eine Terminanfrage.
Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis
Die Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung zu einem subsidiär Schutzberechtigten kann maximal für die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltserlaubnis des subsidiär Schutzberechtigten ausgestellt werden. Dies gilt für die Erteilung und die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis. Sollte der subsidiär Schutzberechtigte einen unbefristeten Aufenthaltstitel haben, wird die Aufenthaltserlaubnis in der Regel für zwei Jahre erteilt und verlängert.
Erwerbstätigkeit
Mit der Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Familienzusammenführung ist Ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlaubt. Das bedeutet, dass Sie einer Beschäftigung nachgehen oder sich selbstständig machen können.
Verfestigung
Wenn Sie sich fünf Jahre zum Zwecke der Familienzusammenführung in Deutschland aufhalten und für diesen Zeitraum auch eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, können Sie die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis (unbefristete Aufenthaltserlaubnis) beantragen. Weitere Informationen hierzu finden Sie auf den Infoseiten zum Thema.
Zu der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis für Kinder/junge Erwachsene, die minderjährig nach Deutschland eingereist sind, finden Sie unter dem Punkt Niederlassungserlaubnis weitere Informationen.