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Sozialgerechte Bodennutzung: Innenbereich
Der Städtebauliche Vertrag
Das Instrument der Städtebaulichen Verträge kommt in zwei Stufen zum Einsatz: Zunächst in einer Rahmenvereinbarung sowie anschließend in einem detaillierten Durchführungsvertrag. In diesen Verträgen treffen die Stadt Münster und der Träger des Bauvorhabens Vereinbarungen zu folgenden Inhalten:
A) Wohnungs- und sozialpolitische Quoten
Ausgehend von der im Bebauungsplan festgelegten Bebauungstypologie (Verhältnis zwischen Mehrfamilien- und Einfamilien-Wohnbauten) verpflichtet sich der Vorhabenträger zu folgenden Quoten:
- MEFA (Mehrfamilienhäuser):
Mindestens 30% der Nettowohnfläche sind als geförderter Wohnraum zu errichten, davon mindestens 70% für Einkommensgruppe A (Bemessung nach §13 WFNG NRW). Mindestens weitere 30% sind als förderfähiger Wohnraum zu errichten, d.h. gemäß den Vorgaben des geförderten Wohnraums, aber ohne Mietpreis- und Belegungsbindung und ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel - EFA (Einfamilienhäuser):
Mindestens 30% des Nettobaulands (s. Grafik Rückseite) sind nach der Vergaberichtlinie der Stadt mit ihren sozialen Kriterien zu vergeben.
B) Übernahme von Kosten und Leistungen
Der Vorhabenträger verpflichtet sich zur Übernahme folgender Kosten und Leistungen:
- Planung, Beteiligung und Moderation, Gutachten
- Bereitstellung öffentlicher Flächen (z.B. Straßen, Spielplätze)
- Erschließungsmaßnahmen
- soziale und sonstige Infrastruktur (z.B. Kindertagesstätte, Kinderspielplatz)
C) Baupflichten und Fristen
Die Fristen für Bauantrag, Förderantrag, Baubeginn und Fertigstellung werden vertraglich fixiert.
D) Sicherung der Planung
Die grundbuchliche Eintragung (einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit zugunsten der Stadt Münster) sowie festgelegte Vertragsstrafen sichern die Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen.
Ablauf des Planungsverfahrens im Innenbereich
- Kontaktaufnahme/Erstgespräch
zwischen Vorhabenträger und Stadtplanungsamt, oft bereits mit Konzept (z.B. geplante Dichte der Bebauung, Bebauungstypologie); anschließend: formaler Antrag auf Bauleitplanung und Nachweis der Grundstücksverfügbarkeit - Planungsausschuss I
Vorstellung im Planungsausschuss und Beratung des Konzepts durch die politischen Vertreter; Beschluss über städtebauliche Zielvorgaben und Qualifizierung des Konzepts - Städtebaulicher Vertrag I:
Rahmenvereinbarung zwischen Stadt und Vorhabenträger; Inhalt: Verpflichtung auf Einhaltung der wohnungspolitischen Ziele, Einhaltung der Quoten/Vergabekriterien etc. - Städtebauliche Qualifizierung
detaillierte Qualifizierung des städtebaulichen Konzepts (z.B. Wettbewerb oder Beirat für Gestaltung) - Planungsausschuss II
Beratung der Ergebnisse; Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans - Aufstellungsverfahren
Aufstellung des Bebauungsplans, Einholung von Gutachten, Bürger- und Behördenbeteiligung, Offenlegung des Planentwurfes - Städtebaulicher Vertrag II: Durchführungsvertrag
zwischen Stadt und Vorhabenträger (zwingend vor Ratsbeschluss); Inhalt: detaillierte Festlegung von Wohnungsmix, Bebauungstypologie, wohnungs- und sozialpolitischen Quoten, Übernahme von Kosten und Leistungen, Fristsetzungen, Sicherungen, ökologischen und gestalterischen Standards - Ratsbeschluss
Verabschiedung des Bebauungsplans als Satzung durch den Rat der Stadt Münster - Umsetzung
Bauantrag beim Bauordnungsamt; Antrag auf Fördermittel beim Amt für Wohnungswesen und Quartiersentwicklung; Kontrolle der Umsetzung der vertraglichen Verpflichtungen durch das Stadtplanungsamt