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Soziale Erhaltungssatzung
Hafen-, Hansa-, Herz-Jesu-Viertel
Um die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung im "Hafen-, Hansa-, Herz-Jesu-Viertel" zu schützen und baulich bedingte Aufwertungsprozesse sozial verträglicher und behutsamer zu steuern, hat der Hauptausschuss am 19. Mai 2021 eine Soziale Erhaltungssatzung beschlossen. Mit der Bekanntmachung im Amtsblatt ist die Satzung am 5. Juni 2021 in Kraft getreten und somit gültig. Die Erhaltungssatzung ist unbefristet gültig und wird nach 5 Jahren in Bezug auf ihre Wirksamkeit überprüft und dokumentiert.
Das Hafen-, Hansa-, Herz-Jesu-Viertel ist ein beliebter innerstädtischer Wohnstandort für viele verschiedene Bevölkerungsgruppen: Es ist zentral gelegen, bietet eine gute Anbindung und Infrastruktur, verfügt über eine gut gemischte Sozialstruktur, eine Mischung aus ruhigen Wohnstraßen und urbanen Räumen und ein vielfältiges Angebot an Wohnungen. Die Wohnzufriedenheit und Verbundenheit mit dem Viertel ist hoch. Die hohe Attraktivität des Viertels nimmt durch Aufwertungsprozesse in angrenzenden Stadträumen z. B. im Stadthafen und am Bahnhof zu.
Kurz und knapp: Was sind die Ziele der Sozialen Erhaltungssatzung?
- Verdrängung der bereits gebietsansässigen Wohnbevölkerung verhindern
- Zusammenspiel von Gebietsbevölkerung, Wohnraumangebot und Infrastrukturausstattung erhalten
- soziale bzw. städtebauliche Folgekosten vermeiden
- funktionierende Nachbarschaften und beständige Quartiere erhalten
- bereits getätigte Investitionen in die Infrastruktur sichern
Unsere Infobroschüre gibt wesentliche hilfreiche Hinweise über die Ziele und Inhalte der Sozialen Erhaltungssatzung und was es im Einzelnen bei der Antragstellung zu beachten gilt.
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Informationsbroschüre zur Sozialen Erhaltungssatzung
(PDF, 5.63 MB)
Was ist im Satzungsgebiet zu beachten?
- Gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Baugesetzbuch (BauGB) ist für Rückbau, Änderung oder Nutzungsänderung von Wohngebäuden eine erhaltungsrechtliche Genehmigung vor Baubeginn erforderlich. Dafür ist von Eigentümerinnen und Eigentümern ein Antrag zu stellen. Das gilt auch für Vorhaben, die gemäß der Bauordnung Nordrhein-Westfalen verfahrensfrei bzw. genehmigungsfrei gestellt sind. Zur Änderung einer baulichen Anlage gehören sowohl die äußere als auch die innere Umgestaltung: Umbau, Ausbau, Erweiterung und Modernisierung. Notwendige bauliche Maßnahmen bleiben machbar, für diese gilt jedoch ebenfalls ein Genehmigungsvorbehalt.
- Das Stadtplanungsamt der Stadt Münster prüft im Einzelfall, ob die beantragten Maßnahmen die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung gefährden. Hierbei sind die entscheidenden Faktoren die Auswirkungen auf die Struktur, die Größe und die Ausstattung des vorhandenen Wohnraumes. Die Zulässigkeit einzelner Maßnahmen wird nach den jeweiligen konkreten Umständen und Gegebenheiten beurteilt. Zur Orientierung welche Ausstattung erlaubt ist, hat die Verwaltung Genehmigungskriterien erarbeitet.
- Auch in Eigentumswohnungen und leerstehenden Wohnungen unterliegen alle baulichen Änderungen der erhaltungsrechtlichen Genehmigungspflicht. Reine Instandsetzungen zur Behebung von baulichen Mängeln, welche infolge von Abnutzung, Alterungs- und Witterungseinflüssen entstanden sind, dürfen durchgeführt werden (z.B. Reparaturen, Austausch defekter Bauteile gegen gleichwertige neue).
- Die Durchführung ungenehmigter Baumaßnahmen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die gemäß § 213 Absatz 1 Nummer 4 BauGB mit einem Bußgeld von bis zu 30.000 Euro geahndet werden kann.
- Wird ein bebautes Grundstück im Geltungsbereich der Sozialen Erhaltungssatzung verkauft, prüft die Stadt Münster, ob sie von ihrem Vorkaufsrecht nach § 24 Absatz 1 Satz 1 BauGB Gebrauch machen kann.
Liegt mein Haus oder Grundstück im Sozialen Erhaltungsgebiet?
Mithilfe der folgenden Karte können Sie prüfen, ob Ihr Grundstück oder Haus im Sozialen Erhaltungsgebiet liegt. Geben Sie dazu die entsprechende Adresse ein.
Aktuell
Zielkonflikt Klimaschutz und "Milieuschutz": Im Sozialen Erhaltungsgebiet gibt es einen Genehmigungsvorbehalt für alle baulichen Maßnahmen, so auch für energetische Maßnahmen. Die bundesrechtlichen Anforderungen an energetische Modernisierungsmaßnahmen im Geltungsbereich einer sozialen Erhaltungssatzung und die bundesweiten und münsterspezifischen Klimaziele stehen auf den ersten Blick in einem direkten Widerspruch. Da die energetische Sanierung von Gebäuden für das Erreichen der Klimaneutralität 2030 eine wichtige Rolle spielt, stellt sich die Herausforderung, bezahlbaren Wohnraum zu bewahren und gleichzeitig die Wärmewende voranzubringen. Es gilt, die Balance zwischen energetischer Ertüchtigung des Gebäudebestandes, Eindämmung der Modernisierungsumlage sowie Bezahlbarkeit der Energiekosten auszutarieren.
Wie kann eine zugleich sozialverträgliche und hochwertige energetische Sanierung im Sozialen Erhaltungsgebiet gelingen? Hierzu informiert ein neuer Flyer.
- Flyer "Energetisch sanieren im Sozialen Erhaltungsgebiet" (PDF, 1.17 MB)