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Wasser
Unkonventionelle Erdgasförderung im Münsterland
In den letzten Jahren wurden Bergbauberechtigungen zur Aufsuchung von Kohlenwasserstoffen (Erdgas) im Norden und Nordwesten des Landes NRW großflächig erteilt. Das Aufsuchungsfeld "Nordrhein-Westfalen Nord", in dem auch Münster liegt, wurde an die ExxonMobil Produktion Deutschland GmbH (EMPG) vergeben. Die EMPG plant in den Gemeindegebieten Nordwalde, Borken und Drensteinfurt Bohrungen durchzuführen. Wegen möglicher Umweltauswirkungen gibt es erhebliche Diskussionen, insbesondere um den geplanten Einsatz der Fördertechnologie Fracking.
Rechtlicher Rahmen
Der rechtliche Rahmen für die Aufsuchung und die Gewinnung von Erdgas ergibt sich in erster Linie aus dem Bundesberggesetz (BBergG). Der Bergbauunternehmer benötigt grundsätzlich zwei Arten von behördlichen Genehmigungen.
- Zum einen geht es um Bergbauberechtigungen, die dem Bergbauunternehmer prinzipiell das Recht einräumen, Bodenschätze aufzusuchen beziehungsweise zu gewinnen.
- Zum anderen geht es um die Zulassung einer konkreten betrieblichen Maßnahme im Rahmen einer Aufsuchung oder Gewinnung, zum Beispiel das Niederbringen von Bohrungen. Hierfür benötigt der Bergbauunternehmer grundsätzlich eine Betriebsplanzulassung.
Für beides ist die Bezirksregierung Arnsberg mit der landesweit tätigen Abteilung Bergbau und Energie in NRW zuständig.
Auf Landes- und Bundesebene wurden durch mehrere Gutachten Wissenslücken und Regelungsbedarfe benannt und seit Februar 2017 ist ein gesetzliches Regelungspaket zum Fracking in Kraft getreten.
Diese bundeseinheitliche Regelung sieht in Bezug auf unkonventionelle Fracking-Vorhaben lediglich vier Probebohrungen im Bundesgebiet unter strengen Restriktionen und der ausdrücklichen Zustimmung des jeweils betroffenen Bundeslandes vor. Ein generelles Verbot von unkonventionellen Fracking-Vorhaben im Einzugsgebiet von Trinkwassergewinnungsanlagen wurde ebenfalls in diesem Gesetz verankert und sämtliche Fracking-Vorhaben in sensiblen Gebieten einer strengeren Reglementierung unterworfen. Das Aufbrechen von Gesteinen unter hydraulischem Druck zur Aufsuchung und Gewinnung von Erdgas, Erdöl, Erdwärme einschließlich der zugehörigen Tiefbohrungen stellt zukünftig eine erlaubnispflichtige Gewässerbenutzung im Sinne des WHG dar. Außerdem müssen alle Fracking-Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden. Dies garantiert die Beteiligung der Öffentlichkeit. Die Bergschadensvermutung (Bergschadenshaftung) nach BbergG wird auf den Bohrlochbergbau, unter den der Einsatz der Fracking-Technologie fällt, ausgedehnt. Das Fracking-Verbot gilt zunächst bis 2021.
Der am 8. Februar 2017 in Kraft getretene Landesentwicklungsplan NRW schließt für die Gewinnung von Erdgas, welches sich in sogenannten unkonventionellen Lagerstätten befindet, den Einsatz der Frackingtechnologie aus, weil durch den Einsatz der Fracking-Technologie erhebliche Beeinträchtigungen des Menschen und seiner Umwelt zu besorgen sind und die Reichweite hiermit verbundener Risiken derzeit nicht abschätzbar ist.
Mit dem Ziel 12 formuliert der Regionalplan Münsterland, Sachlicher Teilplan Energie, gültig seit dem 16.2.2016, "dass eine Beeinträchtigung von Mensch, Natur und Landschaft durch die Nutzung unkonventioneller Gasvorkommen auszuschließen ist. Da bei der Erkundung und Gewinnung von Erdgas durch die künstliche Erzeugung von Wegsamkeiten Beeinträchtigungen insbesondere für das Schutzgut Wasser zu besorgen sind, ist diese Form der Energiegewinnung ausgeschlossen."
Weitere Informationen
Zum Thema unkonventionelle Erdgasförderung gibt es inzwischen sehr viele Informationen im Internet. Im Folgenden ist eine Auswahl an Links aufgeführt: