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Wasser
Bauliche Anlagen an Gewässern
Nicht immer ist in der Öffentlichkeit bekannt, dass gemäß § 22 Landeswassergesetz die Errichtung oder wesentliche Veränderung von Anlagen in oder an Gewässern einer Genehmigung bedürfen. Dabei wird der Begriff "Anlagen" sehr weit gefasst. Dazu gehören nämlich nicht nur größere Baulichkeiten wie
- Brücken
- Anlegestellen
- Bootshäuser
- Stauwerke (Wehre)
- Sohlabstürze
- Pegel
- Sandfänge
- Düker
- Einleitungs- und Entnahmebauwerke
- Ver- und Entsorgungsleitungen
- Badeanstalten
sondern auch kleinere Einrichtungen, die oft von privater Hand errichtet werden, wie z.B.
- Treppen am Ufer
- Uferwände bzw. Mauern
- Stege über ein Gewässer
- Dämme
- Einfriedungen (z.B. Zäune)
- Durchlässe
- Dränanlagen
- Viehtränken
- Baum- und Strauchpflanzungen
- Gas- und Wasserrohre
Da von den Anlagen in vielen Fällen störende Einwirkungen auf die Gewässer und das Landschaftsbild ausgehen, ist bei der Unteren Wasserbehörde ein Antrag auf Genehmigung zu stellen. Art und Umfang der Antragsunterlagen sind im Einzelfall abzustimmen. Danach wird geprüft, ob die Anlage überhaupt an der vorgesehenen Stelle und in der geplanten Form erforderlich ist. Durch eine Genehmigung wird auch gewährleistet, dass die nachteiligen Auswirkungen soweit wie möglich beschränkt werden.