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Wasser
Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Die Bundesverordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) regelt
- die Einstufungen von Stoffen und Gemischen nach ihrer Gefährlichkeit
- die technischen Anforderungen, die Anlagen erfüllen müssen, in denen mit diesen Stoffen Stoffen und Gemischen umgegangen wird sowie
- die Pflichten der Betreiber dieser Anlagen.
Wassergefährdende Stoffe sind zum Beispiel Öle, Kraftstoffe, Kohlenwasserstoffe, Gifte, Pflanzenschutzmittel und weitere. Zum Schutz von Umwelt und Gesundheit werden diese Chemikalien auf ihre Gefährlichkeit hin untersucht und eingestuft.
Ein wichtiges Kriterium ist die Einstufung nach ihrer Wassergefährdung, unterschieden werden drei Wassergefährdungsklassen:
- WGK 1: schwach wassergefährdend
- WGK 2: wassergefährdend
- WGK 3: stark wassergefährdend
Ferner gelten verschiedene Stoffe als allgemein wassergefährdend. Dieses sind zum Beispiel bestimmte feste Gemische, Wirtschaftsdünger, Gülle, Festmist, Jauche, Silagesickersäfte, Gärsubtrate landwirtschaftlicher Herkunft zur Gewinnung von Biogas, und weitere. Im Zweifel wenden Sie sich bitte an die neben stehenden Kontaktpersonen.
Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen müssen so geplant, gebaut und betrieben werden, dass eine Verunreinigung der Gewässer (Grundwasser, Oberflächengewässer) nicht zu besorgen ist. Zu diesen Anlagen gehören:
- Lager-, Abfüll- und Umschlaganlagen (LAU-Anlagen, zum Beispiel Tanklager, Öl- und Chemikalienlager, Tankstellen, KFZ-Betriebe aber auch Heizöllageranlagen)
- Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden der Stoffe (HBV-Anlagen, zum Beispiel Chemische Industrie, Chemische Reinigungen)
Unterirdische Anlagen sind grundsätzlich doppelwandig auszuführen, oberirdische Anlagen sind ab einem bestimmten Gefährdungspotential (Grad der Wassergefährlichkeit des Stoffes, Größe der Anlage) ebenfalls doppelwandig auszuführen oder in Auffangvorrichtungen aufzustellen. Bestimmte Anlagen (unter anderem Betonauffangwannen, Abfüllplätze für Eigenverbrauchertankanlagen) dürfen erst nach einer behördlichen Vorkontrolle - der sogenannten Eignungsfeststellung - errichtet und betrieben werden.
Anzeigeverpflichtung für prüfpflichtige Anlagen: (gilt insbesondere auch für Netzersatzanlagen)
Wer eine prüfpflichtige Anlage errichten oder wesentlich ändern oder an dieser Anlage Maßnahmen ergreifen will, die zu einer Änderung der Gefährdungsstufe führen, muss dieses der zuständigen Behörde mindestens sechs Wochen im Voraus schriftlich anzeigen.
Die Anzeige erfolgt online:
Heizöllagerung
Zum Heizen der eigenen vier Wände wird Heizöl weiterhin als Energieträger eingesetzt. Auch in Münster: Hier gibt es noch rund 10.000 Heizöl-Lageranlagen.
So praktisch die chemischen und physikalischen Eigenschaften des Heizöls für die Wärmegewinnung auch sind, für Gewässer, Boden und Grundwasser sind sie eine erhebliche Gefahrenquelle. Deshalb gilt Heizöl laut Gesetz als wassergefährdender Stoff, der besonders sicher gelagert werden muss. Läuft Heizöl aus und gelangt ins Erdreich oder ins Grundwasser, schadet das nicht nur der Umwelt, sondern auch dem Portemonnaie. Denn die Beseitigung des Schadens ist teuer. Als Verantwortliche für eine sichere Lagerung des Heizöls müssen Eigentümerinnen und Eigentümer bzw. Betreiberinnen und Betreiber der Anlage zahlen.
Für Heizölverbraucheranlagen in Überschwemmungsgebieten und in weiteren Risikogebieten sind besondere Anforderungen zu beachten. Mit dem Merkblatt hierzu können Sie sich über die Wesentlichen Anforderungen informieren.
Wichtig: Wer eine prüfpflichtige Heizölanlage errichten oder wesentlich ändern oder an dieser Anlage Maßnahmen ergreifen will, die zu einer Änderung der Gefährdungsstufe führen, muss dieses der zuständigen Behörde mindestens sechs Wochen im Voraus schriftlich anzeigen. Die Anzeige erfolgt online:
Mit einer Broschüre informiert Sie die Umweltbehörde der Stadt Münster, wie die wasserrechtlichen Anforderungen aussehen, wie mögliche Mängel an Anlagen erkannt werden können und welche Maßnahmen einzuleiten sind:
Stilllegung von Heizölverbraucheranlagen
Die Nutzung von Heizöl als Energieträger verliert immer mehr an Bedeutung. Viele Betreiberinnen und Betreiber entschließen sich daher, die vorhandene Heizöllagerung stillzulegen und auf einen anderen Energieträger umzustellen.
Damit die Stilllegung der Heizöllageranlage ordnungsgemäß durchgeführt wird, informieren Sie sich bitte über die bestehenden rechtlichen Vorgaben. Die wesentlichen Regelungen hierzu können dem Merkblatt entnommen werden:
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Merkblatt: Stilllegung von Heizölverbraucheranlagen
(PDF, 106 KB)
Heizölverbraucheranlagen in Wasserschutzgebieten
Durch eine Rechtsänderung gelten seit dem 01.08.2017 bundeseinheitliche Regelungen für den Betrieb einer Heizöllageranlage. Diese Regelungen sind in der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) zusammengefasst.
Speziell für kleinere (Volumen > 1000 l) oberirdische Heizöllageranlagen in Wasserschutzgebieten, wozu auch Lageranlagen im Keller gehören, ergeben sich hierdurch einige rechtliche Änderungen:
- Es besteht nun eine Fachbetriebspflicht. Dies bedeutet, dass alle Arbeiten zur inneren Reinigung, Instandsetzung und Stilllegung an den Heizöllageranlagen ausschließlich von hierzu wasserrechtlich zertifizierten Betrieben durchgeführt werden dürfen.
- Die Anlagen unterliegen nun auch einer Prüfpflicht durch Sachverständige. Das heißt, dass die Lageranlagen für Heizöl erstmalig und danach auch wiederkehrend alle fünf Jahre und auch bei einer Stilllegung geprüft werden müssen. Die schon nach altem Recht geltende Verpflichtung, die Anlage nach einer wesentlichen Änderung prüfen zu lassen, besteht dabei weiter.
Der Gesetzgeber hat die Fristen für die Fälligkeit der ersten wiederkehrenden Prüfung nach dem Alter der Anlagen gestaffelt.
In Betrieb genommen | Erstmalig prüfpflichtig |
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vor dem 1. Januar 1971 | seit 1. August 2019 |
zwischen 1. Januar 1971 und 31. Dezember | seit 1. August 2021 |
zwischen 1. Januar 1976 und 31. Dezember | seit 1. August 2023 |
zwischen 1. Januar 1983 und 31. Dezember | bis 1. August 2025 |
nach dem 31. Dezember 1993 | bis 1. August 2027 |
Sie haben sich nun entschlossen, Ihre Heizöllagerung vor Fristablauf stillllegen zu lassen?
Beachten Sie bitte, dass die Lageranlage dann auch direkt bei der Stilllegung durch einen anerkannten Sachverständigen auf den ordnungsgemäßen Stilllegungszustand überprüft werden muss, da die in der Tabelle genannten Fristen nicht für eine Stilllegungsprüfung, sondern nur für die erste wiederkehrende Prüfung gelten.
Weitere Informationen
- Hinweise zur wiederkehrenden Prüfung von Heizölverbraucheranlagen (PDF, 133 KB)
- Prüfpflichten für Heizölverbraucheranlagen in Wasserschutzgebieten (PDF, 134 KB)
- Auswahlliste zertifizierter Fachbetriebe (PDF, 152 KB)
- Auswahlliste von Sachverständigen-Organisationen (PDF, 125 KB)
- Merkblatt zu den Betriebs- und Verhaltensvorschriften bei Heizölverbraucheranlagen (PDF, 120 KB)