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Wasser
Landwirtschaftliche Lageranlagen
In der Landwirtschaft werden zahlreiche Stoffe verwendet und gelagert, die unter die Regelungen des Wasserrechts fallen.
Wirtschaftsdünger (Jauche, Gülle) zählen zu den wassergefährdenden Stoffen. Für sie gelten die Regelungen des Wasserhaushaltsgesetzes (§ 62 WHG) und der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV, Anlage 7). Die Anlagen müssen daher den bestmöglichen Schutz der Gewässer vor Verunreinigung gewährleisten. Dies bedeutet, dass die Anlagen entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik dicht, standsicher und beständig errichtet werden müssen. Auch im weiteren Betrieb müssen die Anlagen in diesem ordnungsgemäßen Zustand gehalten werden. Hierzu sind regelmäßige Kontrollen und Prüfungen sowie gegebenenfalls Instandsetzungsarbeiten erforderlich.
Die technischen und betrieblichen Anforderungen sind im DWA-Arbeitsblatt DWA-A-792 - Technische Regeln wassergefährdender Stoffe (TRwS) -Jauche, Gülle- und Silagesickersaftanlagen (JGS-Anlagen) geregelt.
Eigenverbrauchertankstellen und Lager für Frisch- und Altöl fallen ebenfalls unter die Regelungen des Wasserhaushaltsgesetzes. Für sie gilt der Besorgnisgrundsatz. Diese Anlagen müssen so beschaffen sein und betrieben werden, dass keine Gewässergefährdung von ihnen ausgeht.