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Wasser
Kleinkläranlagen
In Kleinkläranlagen wird häusliches Abwasser dezentral behandelt und gereinigt. Diese Anlagen werden ausschließlich im Außenbereich eingesetzt, überall dort, wo keine Schmutzwasserkanalisation vorhanden ist. Für die Einleitung des gereinigten Abwassers ist eine Einleitungsgenehmigung erforderlich.
Eine Kleinkläranlage setzt sich aus einer mechanischen Vorklärung und einer biologischen Hauptreinigung zusammen. In Einzelfällen kann hinter der biologischen Behandlungsstufe eine weitergehende Reinigung der Abwässer durch eine weitere Reinigungsstufe erforderlich werden. Dieses trifft vor allem dann zu, wenn Sie eine Anlage in einem Wasserschutzgebiet betreiben oder das gereinigte Abwasser in Gewässer mit einer schlechten Wasserqualität einleiten.
Beratung
Als (künftiger) Betreiber einer Kleinkläranlage können Sie sich – auch vor Ort – individuell vom städtischen Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit beraten lassen. Wir informieren Sie darüber, welches Reinigungssystem bei Ihren örtlichen Gegebenheiten geeignet ist, welche Vorschriften aus Wasser- und Landschaftsrecht bei Ihnen zu beachten sind oder ob ein Kanalanschluss möglich wäre.
Um Sie immer aktuell beraten zu können, pflegt die Untere Wasserbehörde den Erfahrungsaustausch mit Wartungs- und Herstellerfirmen und mit den zuständigen Behörden der angrenzenden Landkreise. Dieses Wissen kann nicht nur den sicheren Betrieb von Kleinkläranlagen fördern, sondern auch Ihnen helfen, teure Sanierungen zu vermeiden.
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Betriebsbuch
Begleitend zu persönlichen Beratungen bieten wir allen Münsteranern kostenlos ein "Betriebsbuch Kleinkläranlagen" an. Neben wichtigen Informationen zu Anlagenarten, Eigenkontrollen und Wartungspflichten finden Sie eine hilfreiche Struktur zur Archivierung erforderlicher Unterlagen. Eine Checkliste für erforderliche Arbeiten im Rahmen einer Neuerrichtung und allgemeine Sicherheitshinweise ergänzen den Anhang. Damit legen Sie den aktuellen "Betriebszustand" für alle Beteiligten offen und haben selbst alle Daten übersichtlich in einem Ordner sortiert. Denn m Gegensatz zu den Bürgerinnen und Bürgern, die im Stadtgebiet an die öffentliche Kanalisation angeschlossen sind, wird Ihnen als Betreiber von Kleinkläranlagen die sogenannte Abwasserbeseitigungspflicht übertragen. Folglich müssen Sie sich eigenständig um die vorschriftsmäßige Entsorgung Ihres Abwassers kümmern. Diese ist erst sichergestellt, wenn Ihre Kleinkläranlage nach vorgegebenem technischen Standard erbaut und den gesetzlichen Vorgaben entsprechend betrieben wird.
Zurück zum SprungmenüWartung
Betreiber einer Kleinkläranlage müssen regelmäßig durch einen Fachkundigen für Abwassertechnik bzw. für Kleinkläranlagen gewartet werden. Die Untere Wasserbehörde der Stadt Münster hat eine Liste mit qualifizierten regionalen Fachfirmen zusammengestellt.
- Weitergehende Informationen zur Wartung durch Fachbetriebe (PDF, 25.4 KB)
- Liste der Wartungsfirmen (PDF, 127 KB)
- Wartungsprotokoll (PDF, 9.7 KB)
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Gebühren
Im Zusammenhang mit dem Neubau/Umbau einer Kleinkläranlage fallen für verschiedene Dienstleitungen Verwaltungsgebühren in unterschiedlicher Höhe an. Die nachfolgend genannten Gebühren sind Mindestgebühren entsprechend der Gebührenordnung des Landes NW. Sie können im Einzelfall auch höher ausfallen.
- Erlaubnis: Wer gereinigtes Abwasser in ein Gewässer einleitet benötigt eine gültige Wasserrechtliche Erlaubnis. Die Erlaubnis ist unabhängig vom Anlagentyp. Die Mindestgebühr für diese wasserrechtliche Erlaubnis nach § 8 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) beträgt 200 €.
- Genehmigung: Die meisten technischen Kleinkläranlagen haben eine Bauartartzulassung bzw. eine Anwendungszulassung des Institutes für Bautechnik in Berlin. Diese Kleinkläranlagen sind von einer Genehmigungsgebühr befreit. Alle Kleinkläranlagen ohne eine Bauartzulassung, hierzu zählen Abwasserteiche, Pflanzenkläranlagen und andere Sonderbauwerke bedürfen einer Genehmigung nach § 58 Landeswassergesetz (LWG) NW. Die Mindesgebühr für die Genehmigung beträgt 300 €.
Abnahme und Überwachung: Für die Überwachung von Klein- und Pflanzenkläranlagen und für die Abnahme von Kleinkläranlagen aufgrund § 1 Abs. 1 Ziffer 1 und § 2 des Gebührengesetzes (GebG NRW) ist eine Gebühr nach dem zeitlichen Aufwand zu erheben. Für die Berechnung der Gebühr sind je angefangene 15 Minuten die vom Innenministerium veröffentlichen, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) zugrunde zu legen.
Die Überwachung/Abnahme erfolgt durch eine Verwaltungskraft des mittleren Dienstes. Der derzeit geltende Stundensatz für den mittleren Dienst beträgt 61 €.
In der Verwaltungsgebühr sind enthalten:
- Pauschaler Anteil in Höhe eines Stundensatzes für die Vor- und Nachbereitungszeit inklusive der Wegezeiten zum Termin.
- Zugrunde gelegter Stundensatz multipliziert mit der Anzahl der angefangenen 15 Minuten für die Tätigkeiten vor Ort.
Für die Abnahme einer Kleinkläranlage ergibt sich demnach eine Gebühr von 76,25 €.
Für die Überwachung einer Kleinkläranlage ergibt sich demnach eine Gebühr von 91,50 €.
Hinweis:
Die Gebühren können sich erhöhen, sofern bei vereinbarten Terminen die Aufgaben dennoch nicht wahrgenommen werden können und dadurch Folgetermine erforderlich werden.
Erlaubnis und Genehmigung
Für die Einleitung von gereinigtem Abwasser in ein Gewässer ist eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Das Wasserrecht muss vor dem Neubau/der Sanierung der Kleinkläranlage von Ihnen bei der Unteren Wasserbehörde der Stadt Münster beantragt werden. Je nach Typ der Kleinkläranlage ist unter Umständen eine Anlagengenehmigung erforderlich. Das Antragsverfahren unterscheidet sich, je nachdem ob Sie eine Verlängerung eines alten Wasserrechts ohne Änderung der Kleinkläranlage beantragen oder aber einen Antrag im Zusammenhang mit dem Neubau/Umbau einer Kleinkläranlage stellen.
Bei der Verlängerung einer auslaufenden Erlaubnis ohne Änderung der Anlage sind folgende Unterlagen einzureichen:
- Antragsformular (2-fach) ohne weitere Unterlagen (Ausfüllen der personen- und grundstücksbezogenen Daten, Angabe zu Bewohnern etc)
Neuantrag im Zusammenhang mit dem Neubau/Umbau einer Kleinkläranlage:
- Antragsformular und Übersichtsplan im Maßstab 1:10.000 – 1:25.000 (jeweils 3-fach; Einzeichnen des Grundstückes, Gewässer, Einleitungsstelle, z.B. Stadtplanausschnitt)
- Lageplan im Maßstab 1:500 – 1:1000 (Einzeichnen Standort der Kläranlage, Verlauf aller Zu- und Ablaufleitungen, Einleitungsstelle in das Gewässer, Standort Trinkwasserbrunnen)
- Kopie des Katasterplanauszuges (nicht älter als zwei Jahre)
- Bauzeichnung der geplanten Kleinkläranlage: (Darstellung aller Bauteile inkl. Probenahme und Pumpenschächte, Typen- und Datenblätter der Hersteller, klärtechnische Berechnung des Herstellers, Darstellung des Einbaus der Technik in die Grube)
- Erläuterungsbericht: kurze Beschreibung der Maßnahme
Klärschlammausfuhr
In jedem Abwasser sind auch feste Bestandteile (Fette, Sand, Papier etc.), die sich nicht im Wasser auflösen, enthalten. Diese Stoffe werden innerhalb der Kleinkläranlage abgeschieden und müssen als sogenannten Klärschlamm regelmäßig aus der Anlage entnommen werden. Diese bedarfsgerechte Klärschlammausfuhr wird über die Stadt Münster (Untere Wasserbehörde des Amtes für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit und Tiefbauamt) organisiert und abgewickelt.
Jede Kleinkläranlage wird durch eine Wartungsfirma in regelmäßigen Abständen einer Prüfung unterzogen. Ein Teil dieser Prüfung ist auch die Bestimmung des Klärschlammgehaltes in der Anlage. Die gemessenen Werte werden im Wartungsbericht dokumentiert und zur Unteren Wasserbehörde geleitet. Sobald die Wartungsfirma festgestellt hat, dass der Schlammspeicher entleert werden muss und der Bericht hier eingegangen ist, vereinbart das Tiefbaumt der Stadt Münster mit Ihnen einen Termin.
Der Hinweis zur bedarfsgerechten Entleerung Ihrer Kleinkläranlage erfolgt automatisch, ohne dass Sie sich bei uns melden müssen. Bei Fragen zur Ausfuhr steht Ihnen Ralf Krüger (Tiefbauamt der Stadt Münster) zur Verfügung: Tel. 02 51/4 92-69 97, KruegerRalf@stadt-muenster.de
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