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Messen, Ausstellungen, Märkte
Auf Antrag eines Veranstalters kann das Ordnungsamt Messen, Ausstellungen, Groß- und Wochenmärkte sowie Spezial- und Jahrmärkte festsetzen.
Voraussetzung für die Festsetzung ist unter anderem eine Vielzahl von gewerblichen Anbietern. Dieses Erfordernis ist erfüllt, wenn der Markt von einem Dutzend oder mehr Anbietern beschickt wird. Die Festsetzung schließt die Teilnahme von nichtgewerblichen Händlern nicht aus.
Die Festsetzung eines Wochenmarktes, eines Spezialmarktes oder eines Jahrmarktes verpflichtet den Veranstalter zur Durchführung der Veranstaltung.
Spezialmärkte und Jahrmärkte dürfen nicht vollständig oder teilweise in Ladengeschäften abgehalten werden.
Die Festsetzung ist für die Durchführung eines gewerblichen Marktes nicht grundsätzlich verpflichtend. Sollte dieser jedoch an einem Sonntag stattfinden, so ist sie zwingend notwendig, da der Antragsteller durch die Festsetzung in den Genuss der sogenannten Marktprivilegien kommt.
Die wichtigsten Marktprivilegien sind:
- Befreiung von den Vorgaben des Ladenöffnungsgesetzes
- Befreiung von den Vorgaben des Gesetzes über Sonn- und Feiertage
- Wegfall der Reisegewerbekartenpflicht
Aufgrund der komplexen Rechtsmaterie (z. B. verkehrliche Belange, Parkraumkonzepte), die hier nicht vollständig dargestellt werden kann, empfiehlt es sich, in der Planungs- und Vorbereitungsphase mit dem Ordnungsamt persönlich oder telefonisch Kontakt aufzunehmen.
Antragsformular und Hinweise zur Festsetzung
- Antrag auf Festsetzung einer Veranstaltung (PDF, 296 KB)
- Wichtige Hinweise zur Beantragung einer Festsetzung (PDF, 143 KB)