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Sondernutzung an öffentlichen Straßen
Öffentliche Straßen sind Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. Mit Plätzen sind beispielsweise auch Wendehammer und Parkplätze erfasst. Parkhäuser, Tiefgaragen oder Parkpaletten werden, auch wenn sie der Stadt gehören, nicht straßenrechtlich gewidmet.
Grundsätzlich gilt, dass der Gebrauch öffentlicher Straßen jedermann im Rahmen der Widmung und der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften gestattet ist, man spricht dabei vom sogenannten Gemeingebrauch.
Die Benutzung der Straße über den Gemeingebrach hinaus ist Sondernutzung. Für diese Nutzung werden Gebühren erhoben.
Satzung der Stadt Münster über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen
(mit Gebührenliste)
Zur öffentlichen Straße gehören:
- Straßenkörper
- bautechnisch: Straßenuntergrund, Erdbauwerke einschließlich der Böschungen, Straßenunterbau, Straßenoberbau, Brücken, Tunnel, Dämme, Durchlässe, Gräben, Entwässerungsanlagen, Stützwände und Lärmschutzanlagen,
- verkehrstechnisch: Fahrbahn, Trennstreifen, befestigte Seitenstreifen, Bankette, Bushaltestellenbuchten, Rad- und Gehwege, auch wenn sie ohne unmittelbaren räumlichen Zusammenhang im wesentlichen mit der für den Kraftfahrzeugverkehr bestimmten Fahrbahn gleichlaufen, Parkplätze, Parkbuchten und Rastplätze, soweit sie mit einer Fahrbahn in Zusammenhang stehen, und Flächen verkehrsberuhigter Bereiche,
- Luftraum über der Straße: jede Benutzung innerhalb des Lichtraumprofils ist als Sondernutzung zu behandeln, außerhalb des Lichtraumprofils kann die Nutzung bürgerlich-rechtlich geregelt werden.
- Zubehör: amtliche Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen, sonstige Anlagen aller Art, die der Sicherheit, Ordnung oder Leichtigkeit des Verkehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen, die Bepflanzung und
- Nebenanlagen, die überwiegend den Aufgaben der Straßenbauverwaltung dienen, insbesondere Straßenmeistereien, Gerätehöfe, Lager, Lagerplätze, Ablagerungs- und Entnahmestellen, Hilfsbetriebe und -einrichtungen.
Sondernutzungen sind zum Beispiel:
- Verteilen von kommerziellem Werbematerial,
- zu gewerblichen Zwecken aufgestellte Tische und Stühle,
- Informationsstände (auch zur politischen Werbung) und sonstige Veranstaltungen,
Kurzfristige Veranstaltungen, die einen politischen, religiösen, weltanschaulichen, gesellschaftlichen, sozialen, gemeinnützigen oder caritativen Zweck verfolgen, werden zugelassen, wenn es aus straßenverkehrlicher Sicht möglich ist. Für das Aufstellen von Informationsständen, die einen der Zwecke verfolgen, gibt es innerhalb des Promenadenringes fest vorgeschriebene Standorte, Ausnahmen werden nicht gemacht. - Straßenhandel von einem Verkaufswagen aus oder kurzfristiger Eisverkauf aus einem Kraftfahrzeug auf öffentlicher Straße,
- Verkauf aus einem Ladenlokal heraus, wenn Käufer und Kaufinteressenten auf der Straße stehen, wenn zwischen Ladentheke und Straßenfront weniger als 50cm private Fläche liegt,
- Geschäftsschilder, Schutzdächer, Markisen, Vordächer und andere Bauteile, die nicht nur geringfügig in den Luftraum über der Straße hineinragen; Werbeanlagen und Geschäftsschilder, wenn es sich um Fremdreklame und sogenannte gemischte Werbeanlagen handelt, oder wenn der Luftraum der Straße entsprechend genutzt wird.
- Verkaufsautomaten/ Warenautomaten, da sie keinen Kontakt nach außen darstellen, sondern eine Verlagerung eines Teils des Betriebes,
- Musizieren zum Zwecke des Gelderwerbs,
- "wildes" Plakatieren an Stromverteilerkästen, die auf dem Gehweg stehen,
- Anfertigung, Aufstellung und Verkauf von Gemälden, Plastiken etc. sowie Betreiben von Pflastermalerei, trotz Berücksichtigung der Kunstfreiheit gemäß Artikel 5 Absatz 3 GG,
- Nutzungen, die mit der Versammlung und Meinungsbildung sowie Meinungsäußerung keinen Zusammenhang haben, beispielsweise Imbiss- und Getränkestände,
- Abstellen eines Wohnmobils auf einem öffentlichen Parkplatz zu Wohnzwecken an vier aufeinanderfolgenden Tagen,
- längerfristiges, auf ein "Überwintern" hinauslaufendes Abstellen eines Wohnwagens,
- Benutzung eines Parkplatzes zum Güterumschlag,
- Abstellen von nicht (mehr) zugelassenen Kraftfahrzeugen, auch wenn sie betriebsbereit sind,
- Verkaufsstände,
- Litfaßsäulen, Baubuden, Bauzäune, Gerüste