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Ladenöffnung
Das Ladenöffnungsgesetz NRW dient zum einen der Schaffung und Sicherung einer allgemeinen Ladenöffnungszeit für Verkaufsstellen und zum anderen dem Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe.
Allgemeine Ladenöffnungszeit (§ 4 LÖG NRW)
Nach den Vorschriften des Ladenöffnungsgesetzes (LÖG NRW) dürfen Verkaufsstellen an Werktagen ohne zeitliche Begrenzung geöffnet sein (allgemeine Ladenöffnungszeit) und am 24. Dezember an Werktagen bis 14 Uhr geöffnet sein, wenn keine abweichenden Regelungen getroffen werden.
Verkauf an Sonn- und Feiertagen (§ 5 LÖG NRW)
An Sonn- und Feiertagen dürfen u. a. geöffnet sein: Verkaufsstellen, deren Kernsortiment aus einer oder mehrerer der Warengruppen Blumen und Pflanzen, Zeitungen und Zeitschriften oder Back- und Konditorwaren besteht, und zwar für die Abgabe dieser Waren und eines begrenzten Randsortiments für die Dauer von fünf Stunden.
Diese Regelung gilt nicht für die Abgabe von Waren am Ostermontag, Pfingstmontag und 2. Weihnachtstag, d.h. an diesen Tagen müssen auch diese Verkaufsstellen geschlossen bleiben.
Verkaufsstellen von themenbezogenen Waren oder Waren zum sofortigen Verzehr auf dem Gelände oder im Gebäude einer Kultur- oder Sport-Veranstaltung oder in einem Museum während der Veranstaltungs- und Öffnungsdauer, sofern sie der Versorgung der Besucherinnen und Besucher dienen.
Verkaufsstellen landwirtschaftlicher Betriebe, deren Kernsortiment aus selbst erzeugten landwirtschaftlichen Produkten besteht, für die Abgabe dieser Waren und eines begrenzten Randsortiments für die Dauer von fünf Stunden.
Ist eine Verkaufsstelle an Sonn- oder Feiertagen geöffnet, so hat der Inhaber oder die Inhaberin an der Verkaufsstelle gut sichtbar auf die Öffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen hinzuweisen.
Weitere Verkaufssonntage und –feiertage (§ 6 LÖG NRW)
An jährlich höchstens acht, nicht unmittelbar aufeinanderfolgenden Sonn- oder Feiertagen dürfen Verkaufsstellen im öffentlichen Interesse ab 13 Uhr bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein.
Ein öffentliches Interesse liegt insbesondere vor, wenn die Öffnung im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen erfolgt, oder dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung eines vielfältigen stationären Einzelhandelsangebot dient, dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche dient, der Belebung der Innenstädte, Ortskerne, Stadt- oder Ortsteilzentren dient oder die überörtliche Sichtbarkeit der jeweiligen Kommune als attraktiver und lebenswerter Standort insbesondere für den Tourismus und die Freizeitgestaltung, als Wohn- und Gewerbestandort sowie Standort von kulturellen und sportlichen Einrichtungen steigert.
Die Freigabe dieser Verkaufszeiten erfolgt durch ordnungsbehördliche Verordnung. Sie stellt ausschließlich eine politische Entscheidung dar und wird durch den Rat beschlossen. Die Freigabe kann sich auf bestimmte Bezirke, Ortsteile und Handelszweige beschränken. Es dürfen allerdings innerhalb einer Gemeinde nicht mehr als 16 Sonn- und Feiertage je Kalenderjahr freigegeben werden. Einige Sonn- und Feiertage sind von der Freigabe der Verkaufszeiten ausgenommen, dieses gilt z. B. für zwei Adventssonntage, den 1. und 2. Weihnachtstag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, den 1. Mai, den 3. Oktober und den 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Sonntag fällt.
Hinsichtlich der Beantragung der Freigabe von Verkaufszeiten an Sonn- und Feiertagen hat der Rat der Stadt Münster zusätzliche Regeln, die zu beachten sind, beschlossen.
So müssen die Anträge schriftlich unter Benennung konkreter Termine jeweils am 15. Februar eines jeden Jahres und mindestens drei Monate vor der Veranstaltung gestellt werden. Darüber hinaus müssen Nachweise eingereicht werden, die das öffentliche Interesse an der Veranstaltung belegen.
Das Thema "verkaufsoffene Sonn- und Feiertage" ist sehr komplex. Es wird deshalb empfohlen, vor Antragstellung, Kontakt zur zuständigen Sachbearbeiterin aufzunehmen.