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Jugendschutz
Ordnungsrechtlicher Jugendschutz
Beim ordnungsrechtlichen Jugendschutz nach dem Jugendschutzgesetz (JuSchG) geht es in erster Linie darum, Unternehmen, Gewerbetreibende und gesellschaftliche Institutionen in die Verantwortung zu nehmen, um Kinder und Jugendliche von Gefährdungen fern zu halten und Gefährdungen für die Minderjährigen zu vermeiden. Verstöße von Kindern und Jugendlichen gegen die Jugendschutzregeln sind nicht strafbewehrt. Allerdings unterliegen die Minderjährigen den von den Jugendschutzbestimmungen ausgehenden kontrollierenden Einflüssen, z. B. Alterskontrollen. Die wesentlichen Bestimmungen, welche im Jugendschutzgesetz (JuSchG) verankert sind und für deren Überwachung und Ahndung als Ordnungswidrigkeit das Ordnungsamt zuständig ist, sind nachfolgend aufgeführt.
Aufenthalt in Gaststätten (§ 4 JuSchG)
Der Aufenthalt in Gaststätten darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nur gestattet werden, wenn eine personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Person sie begleitet oder wenn sie in der Zeit zwischen 5 und 23 Uhr eine Mahlzeit oder ein Getränk einnehmen. Jugendliche ab 16 Jahren darf der Aufenthalt in Gaststätten ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person in der Zeit von 24 bis 5 Uhr morgens nicht gestattet werden.
Der Aufenthalt in Gaststätten, die als Nachtbar oder Nachtclub geführt werden, und in vergleichbaren Vergnügungsbetrieben darf Kindern und Jugendlichen nicht gestattet werden.
- Formular zur Erziehungsbeauftragung als PDF-Datei (PDF, 36.5 KB)
- Weitere Infos auch unter www.vollistout.de
Aufenthalt bei öffentlichen Tanzveranstaltungen (§ 5 JuSchG)
Die Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nicht und Jugendlichen ab 16 Jahren längstens bis 24 Uhr gestattet werden.
Aufenthalt in Spielhallen, Teilnahme an Glücksspielen (§ 6 JuSchG)
Die Anwesenheit in öffentlichen Spielhallen oder ähnlichen vorwiegend dem Spielbetrieb dienenden Räumen darf Kindern und Jugendlichen nicht gestattet werden.
Die Teilnahme an Spielen mit Gewinnmöglichkeit in der Öffentlichkeit darf Kindern und Jugendlichen grundsätzlich nicht gestattet werden. Lediglich auf Volksfesten, Schützenfesten, Jahrmärkten, Spezialmärkten oder ähnlichen Veranstaltungen darf die Teilnahme erlaubt werden, sofern der Gewinn in Waren von geringem Wert besteht.
Abgabevorschriften für alkoholische Getränke (§ 9 JuSchG)
In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen
- Bier, Wein, weinähnliche Getränke oder Schaumwein oder Mischungen von Bier, Wein, weinähnlichen Getränken oder Schaumwein mit nichtalkoholischen Getränken an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren,
- andere alkoholische Getränke oder Lebensmittel, die andere alkoholische Getränke in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche
weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden.
Abgabevorschriften für Tabakwaren und Rauchen in der Öffentlichkeit (§ 10 JuSchG)
In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse an Kinder oder Jugendliche weder abgegeben noch darf ihnen das Rauchen oder der Konsum nikotinhaltiger Produkte gestattet werden.
Hinweis: Ordnungswidrig handelt, wer als Person über 18 Jahren ein Verhalten eines Kindes oder einer jugendlichen Person herbeiführt oder fördert, welches nach den Vorschriften des Jugendschutzgesetzes verhindert werden soll.
Weitere Informationen zum Jugendschutz
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Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz:
www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/juschg/gesamt.pdf
externes PDF, nicht barrierefrei - Arbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz Landesstelle NRW e.V.: www.ajs.nrw.de
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Jib - Jugendinformations- und -bildungszentrum Münster:
www.stadt-muenster.de/jib/jugendschutz