Seiteninhalt
Sonn- und Feiertagsschutz
Sonn- und Feiertage sind Tage allgemeiner Arbeitsruhe. Um dies zu gewährleisten, beinhaltet der Feiertagsschutz des Landes Nordrhein-Westfalen Regelungen und Verbote, welche an Sonn- und Feiertagen zu beachten sind. Sonn- und Feiertage sind in Nordrhein-Westfalen durch das Gesetz über die Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz NW –FTG NW-) geschützt. Der Feiertagsschutz gilt von Mitternacht bis Mitternacht, soweit im Einzelnen nicht etwas Abweichendes bestimmt ist.
Feiertage
Das nordrhein-westfälische Feiertagsgesetz unterscheidet zwischen Feiertagen und
Gedenk- und Trauertagen.
Feiertage sind (§ 2 Abs. 1 FTG NW):
- der Neujahrstag,
- der Karfreitag,
- der Ostermontag,
- der 1. Mai als Tag des Bekenntnisses zu Freiheit und Frieden, sozialer Gerechtigkeit, Völkerversöhnung und Menschenwürde,
- der Christi-Himmelfahrtstag,
- der Pfingstmontag,
- der Fronleichnamstag,
- der Tag der deutschen Einheit (3. Oktober),
- der Allerheiligentag (1. November),
- der 1. Weihnachtstag (25. Dezember),
- der 2. Weihnachtstag (26. Dezember).
Gedenk- und Trauertage ("stille Feiertage") sind (§ 2 Abs. 2 FTG NW):
- der Volkstrauertag (zweiter Sonntag vor dem 1. Advent),
- der Totensonntag (letzter Sonntag vor dem 1. Advent).
Arbeitsverbote (§ 3 FTG NW)
An Sonn- und Feiertagen sind alle öffentlich bemerkbaren Arbeiten verboten, die geeignet sind, die äußere Ruhe des Tages zu stören, sofern sie nicht besonders erlaubt sind. Bei erlaubten Arbeiten sind unnötige Störungen und Geräusche zu vermeiden.
Erlaubte Tätigkeiten sind beispielsweise Arbeiten, die der Erholung im Rahmen der Freizeitgestaltung dienen, wie Saunas, Bräunungs- und Fitnessstudios oder nach § 69 Gewerbeordnung festgesetzte Jahr- und Spezialmärkte. Das Betreiben von Videotheken ist an Sonn- und Feiertagen nicht gestattet.
Besondere Verbote an "stillen Feiertagen" (§ 6 FTG NW)
Bestimmte Sonn- und Feiertage sind "stille Feiertage", an denen alle an Sonn- und Feiertagen verbotenen Arbeiten und Veranstaltungen sowie weitere im Einzelnen näher bestimmte Veranstaltungen und Tätigkeiten nicht zulässig sind.
Ausnahmen von den Verboten (§ 10 FTG NW)
Beim Vorliegen eines dringenden Bedürfnisses können Ausnahmen von den Verboten der §§ 3 (Arbeitsverbot), 5 bis 7 (Veranstaltungsverbote) zugelassen werden, sofern damit keine erhebliche Beeinträchtigung des Sonn- und Feiertagsschutzes verbunden ist. Über Ausnahmen von den Feiertagsverboten entscheidet die Bezirksregierung Münster, Domplatz 1, 48143 Münster, Tel. 02 51/4 11–0.