Seiteninhalt
Antrags- und Genehmigungsverfahren
Wie und wo ist ein Antrag zu stellen?
Je nachdem, ob es sich bei Ihrem Anliegen um ein baugenehmigungspflichtiges Vorhaben handelt oder um eine verfahrensfreie Maßnahme nach der Landesbauordnung NRW, ist die Antragstellung unterschiedlich organisiert:
Erhaltungsrechtlicher Antrag gemäß § 173 BauGB mit gleichzeitiger baurechtlicher Genehmigungspflicht:
Ist für ein Vorhaben nach den §§ 63, 64 der Landesbauordnung NRW eine Baugenehmigung erforderlich, wird über die erhaltungsrechtlichen Belange im Rahmen des ohnehin notwendigen Baugenehmigungsverfahrens entschieden. Der Antrag auf erhaltungsrechtliche Genehmigung ist mit den üblichen Bauantragsunterlagen im Kundenzentrum Planen und Bauen oder im Bauordnungsamt einzureichen; es erfolgt eine automatische Weiterleitung an das Stadtplanungsamt zur Prüfung.
Erhaltungsrechtlicher Antrag gemäß § 173 BauGB ohne baurechtliche Genehmigungspflicht:
Für alle übrigen Anträge auf Rückbau, Modernisierung oder Nutzungsänderung ist ein Antrag auf erhaltungsrechtliche Genehmigung beim Stadtplanungsamt zu stellen.
Die Beantragung kann über unser Online-Antragsformular erfolgen:
Online-Antrag Erhaltungsrechtliche Genehmigung
oder per Post oder E-Mail beim Stadtplanungsamt und im Kundenzentrum Planen und Bauen eingereicht werden (Kontaktdaten siehe rechts):
- Antragsformular (PDF, 764 KB)
- Bitte beachten, dass Sie für die Beantragung energetischer Maßnahmen die Anlage zum Nachweis der Kosten gesondert beifügen müssen (PDF, 163 KB)
Die nötigen Informationen und Unterlagen zum Baugenehmigungsverfahren finden Sie auf den Seiten des Bauordnungsamtes:
www.stadt-muenster.de/bauordnungsamt
Erforderliche Genehmigungen anderer Ämter und Behörden sind gesondert zu beantragen.
Genehmigungsprüfung
Im Rahmen der Genehmigungsprüfung werden die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Zielen der Sozialen Erhaltungssatzung geprüft und die für die Genehmigungsentscheidung erheblichen Tatsachen mit den Eigentümerinnen und Eigentümern erörtert. Die betroffenen Mieterinnen und Mieter werden vom Team Erhaltungssatzung angeschrieben und über die genehmigungsfähigen Maßnahmen informiert. Eine Mitteilung an das Stadtplanungsamt über geplante oder laufende Baumaßnahmen kann auch durch betroffene Mieterinnen und Mieter erfolgen.
Genehmigungskriterien
Welche Ausstattung ist erlaubt? Mit den Genehmigungskriterien werden die Ziele der Sozialen Erhaltungssatzung präzisiert. Durch die Festlegung von Kriterien soll eine transparente und zugleich praktikable Genehmigungspraxis unterstützt werden. Dabei ersetzt der Kriterienkatalog nicht die nach BauGB erforderliche Einzelfallprüfung. Die Auflistung ist dabei nicht abschließend, da es Sonderfälle und begründete Ausnahmen gibt.
- Genehmigungskriterien (PDF, 303 KB)
Gesetzliche Fristen
Zu beachten gilt, dass ein einmal eingeleitetes Antragsverfahren aufgrund des sehr knappen gesetzlichen Zeitrahmens kaum Möglichkeit zur tieferen Erörterung und Nachbesserung Ihres Antrages bietet.
Bei verfahrensfreien oder genehmigungsfreigestellten Vorhaben ist das Stadtplanungsamt gehalten, über einen Genehmigungsantrag innerhalb eines Monats zu entscheiden (nach § 173 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 22 Absatz 5 Satz 2 BauGB). Fristverlängerungen sind nur in wenigen Ausnahmefällen möglich. Angesichts dieses eng bemessenen Zeitraums hat die Verwaltung kaum eine Möglichkeit, auf die Nachbesserung schlecht oder unvollständig gestellter Anträge hinzuwirken. In der Folge wird Ihr Antrag u. U. abgelehnt, da er nicht abschließend beurteilbar ist.
Antragstellenden wird empfohlen, die geplante Maßnahme rechtzeitig vor dem Einreichen eines Bauantrags oder eines gesonderten Antrags auf Genehmigung gemäß § 173 BauGB mit dem Team Erhaltungssatzung abzustimmen. Bei Fragen nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf.
Für Anträge mit bauordnungsrechtlicher Genehmigungspflicht gelten die Fristen der Bauordnung NRW.