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Erhaltungssatzungen
Mit Erhaltungssatzungen das Stadtbild schützen
Oder anders gefragt: Wodurch wird und bleibt eine Stadt attraktiv für die Menschen, die in ihr leben oder sie besuchen? Meistens ist es die lebendige und wohlproportionierte Mischung aus Altem und Neuem, die ihr individuelles Flair verleiht. Ziel der Stadtbildpflege ist, dass diese Mischung stimmig ist, dass historische Gebäude und Stadtstrukturen erhalten und wahrnehmbar bleiben, während zugleich Raum für moderne Entwicklungen entsteht.
Eine Erhaltungssatzung ist ein Instrument, das der Kommune geregelte Möglichkeiten gibt, auf die Bebauung und die städtebauliche Entwicklung mit Bezug zum erhaltenswerten Bestand Einfluss zu nehmen. Entwickelt werden Erhaltungsatzungen gemäß § 172 des Baugesetzbuches in einem komplexen Abstimmungsprozess von kommunalen Entscheidungsträgern auf Vorschlag der Verwaltung. Oftmals werden sie mit Gestaltungssatzungen kombiniert. In Münster kommt den Mitarbeitern der städtischen Denkmalbehörde auch die Aufgabe zu, die aus den Erhaltungssatzungen resultierenden Maßnahmen zu begleiten und umzusetzen.
Eine Erhaltungssatzung dient vor allem dazu, den Verlust von besonders erhaltenswerter Bausubstanz zu verhindern, auch wenn diese nicht denkmalgeschützt ist.
Eine Erhaltungssatzung wird vom Rat einer Kommune für einen Bereich erlassen, der aufgrund seiner Eigenart als besonders wertvoll und schützenswert anzusehen ist. Diese Eigenart kann in der städtebaulichen Gestalt eines Gebietes liegen, das heißt, sie kann sich auf Hausgrößen, Giebelformen, verwendete Materialien, Straßenverläufe oder Platzanlagen beziehen.