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Unterschutzstellung
Der Weg zum eingetragenen Denkmal
Denkmal oder nicht?
Bevor die Eintragung eines Objektes in die Denkmalliste erfolgen kann, stellen Expertinnen und Experten fest, ob es überhaupt denkmalwert ist. Mit Methoden der Geschichtswissenschaften, Kunstgeschichte, Volkskunde, Geografie und der Naturwissenschaften wird das Objekt auf seinen Denkmalwert hin befragt. Die Erkenntnisse werden in einem Gutachten, der Denkmalwertbegründung, festgehalten.
Die städtische Denkmalbehörde ist verpflichtet, ein Objekt in ihre Liste der Baudenkmäler einzutragen, wenn sein Denkmalwert festgestellt wurde. Es wird eine Datei mit den wichtigsten Daten, Fotos und einem Lageplan angelegt – eine Grundlage der Denkmalwertbegründung. Außerdem wird das Baudenkmal beschrieben und der Denkmalumfang festgelegt, etwa ob nur ein bestimmtes Gebäude oder auch dessen Ausstattung oder Anbauten geschützt sind. Wichtig ist, die Bedeutung des Denkmals und die Gründe für seine Erhaltung verständlich und nachvollziehbar zu erläutern. Eine ausführliche und präzise Denkmalwertbegründung gibt allen Beteiligten beim späteren Umgang mit dem Denkmal Rechtssicherheit.
*Hinweis
Das Team der städtischen Denkmalbehörde steht gern zur Verfügung, um bei bestehenden Unsicherheiten über den Denkmalwert aufzuklären und über die daraus entstehenden Folgewirkungen zu beraten.*
Eintragungsbescheid
Die künftige Denkmaleigentümerin oder der -eigentümer erhält ein Schreiben, das über die bevorstehende Unterschutzstellung in Kenntnis setzt und alle relevanten Informationen über das Objekt, insbesondere die Denkmalwertbegründung, enthält. Innerhalb einer Anhörungsfrist können Eigentümer nun prüfen, ob der Denkmalwert überzeugend dargelegt ist und eventuelle Korrekturen oder Argumente in Verbindung mit der Eintragung vorbringen. Dieses können jedoch nur sachliche Einwände sein, die die Denkmaleigenschaft betreffen, wie etwa nicht berücksichtigte bauliche Veränderungen oder abweichende Kenntnisse über die Erbauungszeit.
Nach Ablauf der Frist erfolgt der rechtsverbindliche Verwaltungsakt der Eintragung in die Denkmalliste. Der Eigentümer bzw. die Eigentümerin erhält einen Eintragungsbescheid. Ab jetzt gelten für das Objekt die Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes.
Die Richtigkeit des Eintragungsbescheides kann auch noch gerichtlich überprüft werden.