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Verfahrenswege
Bautätigkeit und Bodendenkmal
Was geschieht, wenn Sie ein Grundstück besitzen, auf dem sich ein Bodendenkmal befindet oder vermutet wird, und Sie möchten gerne bauen? Bei den dazu notwendigen Abstimmungen und Verfahren kann die Städtische Denkmalbehörde Sie beraten und begleiten, sodass Bodendenkmäler nicht unwiederbringlich oder ohne ausreichende Dokumentation zerstört werden. In den folgenden Abschnitten erfahren Sie, wie das Bauen in einer Stadt wie Münster, deren Boden voller geschichtlicher Zeugnisse ist, gelingen kann.
In der Altstadt bauen
Wer in der historischen Altstadt von Münster ein Haus bauen oder umbauen will und dabei in den Boden eingreift, benötigt in der Regel dazu eine Erlaubnis der Städtischen Denkmalbehörde. Damit wird sichergestellt, dass wertvolle Zeugnisse der Stadtgeschichte im Boden erhalten bleiben und nicht undokumentiert zerstört werden (§ 15 DSchG). Die Erlaubnis wird in der Regel mit der Baugenehmigung erteilt, sie kann aber auch gesondert und vorab beantragt werden. Indem Sie diese Möglichkeit nutzen, können Sie als Bauherrin oder Bauherr verhindern, dass bei der Realisierung des Vorhabens ein vermeidbarer Zeitverzug entsteht.
Jenseits der Promenade bauen
Außerhalb der Altstadt und in den Stadtteilen ist die Dichte der vorhandenen Bodendenkmäler nicht so groß. Deshalb tritt der oben beschriebene Fall hier seltener ein. Oft wird in der Baugenehmigung lediglich darauf hingewiesen, dass der Bauherr und die bauausführenden Betriebe verpflichtet sind, auftretende Funde und Befunde der Städtischen Denkmalbehörde zu melden (§ 16 DSchG). Dies können etwa Tonscherben oder Funde aus anderen Materialien sein, aber auch Knochen, Mauern und Erdverfärbungen. In solchen Fällen erfolgt eine Begutachtung, gegebenenfalls auch eine Bergung und die Anfertigung einer Dokumentation durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Denkmalbehörde. Ein nennenswerter Zeitverzug kann in der Regel vermieden werden. Anders ist das in Wolbeck, der ehemaligen bischöflichen Residenzstadt bei Münster mit ihrem mittelalterlichen Ortskern, in der Sankt-Mauritz-Freiheit und in den historischen Ortslagen direkt bei Kirchen, die im Mittelalter entstanden sind. Hier muss, genau wie in der Münsterschen Altstadt, genauer hingeschaut werden. Wer vorab wissen will, ob sich auf seinem Grundstück ein Bodendenkmal befindet oder dort vermutet wird, kann dies bei der Städtischen Denkmalbehörde direkt erfragen, die eine Liste der Bodendenkmäler führt (§ 23 und 43 DSchG).
Antrag, Genehmigung und Kosten
Der Antrag auf Erlaubnis zum Eingriff in ein Bodendenkmal kann, wenn er außerhalb eines Baugenehmigungsverfahrens gestellt wird, formlos sein. Er muss eine Beschreibung der Maßnahme beinhalten, ebenso eine Kartierung der geplanten Bodeneingriffe. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Städtischen Denkmalbehörde können damit beurteilen, an welchen Stellen und in welchem Umfang das Bodendenkmal vor Ort beeinträchtigt und gegebenenfalls zerstört wird.
In der Erlaubnis steht, unter welchen denkmalrechtlichen Voraussetzungen die Bauherrin oder der Bauherr das Vorhaben realisieren kann. Wenn aus den vorliegenden Materialien wie Karten, Schrift- und Bildquellen oder bereits gesammelten Funden die Vermutung hervorgeht, dass auf dem Baugrundstück archäologische Funde und Befunde im Boden zu erwarten sind, muss vor Beginn der Bauarbeiten eine Ausgrabung oder baubegleitend eine Baustellenbeobachtung durchgeführt werden. Ein einfacher Verdacht reicht dabei nicht aus, es muss gesicherte Hinweise auf die Existenz des Bodendenkmals geben. Wenn Sie eine Erlaubnis erhalten haben und sicherstellen müssen, dass das Bodendenkmal untersucht, dokumentiert und geborgen wird, können Sie sich bezüglich der praktischen Umsetzung an die Städtische Denkmalbehörde wenden.
Die Bauherrin oder der Bauherr müssen für die Bergung des Bodendenkmals die Kosten im Rahmen des Zumutbaren übernehmen (§ 27 DSchG). Wie hoch der Aufwand bei einer archäologischen Untersuchung ist, hängt von vielen Faktoren ab, vor allem aber davon, wie umfangreich die Bodeneingriffe und damit auch die Bodenbewegungen sind. Allerdings gibt es in der Stadt bereits viele Bereiche, die durch moderne Unterkellerungen oder Leitungstrassen schon zerstört sind und in denen dann nicht mehr ausgegraben werden muss.
Zufällig archäologische Funde finden
Wer auf dem Acker, in seinem Garten oder beim Bauen auf archäologische Funde, altes Mauerwerk oder ungewöhnliche Verfärbungen im Boden trifft, hat möglicherweise ein Bodendenkmal entdeckt. Als ein wertvolles Zeugnis unserer Geschichte muss es mit viel Sachverstand behandelt werden, damit die Informationen, die es über die Vergangenheit enthält, nicht verloren gehen. Die Finderin oder der Finder müssen es deshalb unverzüglich der Städtischen Denkmalbehörde oder der LWL-Archäologie für Westfalen melden (§16 und 17 DSchG). Auch der Eigentümer oder andere Nutzungsberechtigte des Grundstückes oder der Leiter der Arbeiten, bei denen das Bodendenkmal entdeckt wurde, sind verpflichtet, den Fund zu melden.
Der Finder darf sein Fundstück in aller Regel behalten, allerdings muss er sich das Eigentum mit dem Grundstücksbesitzer teilen, so sieht es das Bürgerliche Gesetzbuch vor (§ 984 BGB). Hat das Fundstück eine besondere wissenschaftliche Bedeutung und ist ein bewegliches Bodendenkmal, geht es in den Besitz des Landes Nordrhein-Westfalen über. Der Finder erhält dann eine angemessene Belohnung (§18 DSchG).
Selbst „Schätze“ suchen? Nur mit Erlaubnis!
Wer mit der Sonde oder dem Magnetangler nach archäologischen Funden suchen will, muss bei der Oberen Denkmalbehörde eine Erlaubnis beantragen (§ 15 DSchG). In Münster ist dafür die Bezirksregierung Münster zuständig, die sich in dann mit der LWL-Archäologie für Westfalen und der Städtischen Denkmalbehörde berät. Eine Erlaubnis wird nur nach sorgfältiger Prüfung des Vorhabens erteilt. Sie wird in der Regel nur für einen begrenzten Zeitraum und ein räumlich klar abgegrenztes Arbeitsgebiet ausgestellt. Darüber hinaus kann sie mit Auflagen verbunden sein, die der Inhaber der Erlaubnis einhalten muss. Anderenfalls begeht er eine Ordnungswidrigkeit (§ 41 DSchG), die geahndet wird. Einfach losmarschieren und graben – das geht nicht, da Wald und Wiese sowie bekannte Bodendenkmäler als Suchgebiete geschützt sind. Jeder Fund muss der Städtischen Denkmalbehörde oder der LWL-Archäologie für Westfalen sofort gemeldet werden. Hier gilt der gleiche Grundsatz, wie im Abschnitt zuvor beschrieben: Man darf Funde nicht einfach für sich behalten.