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Ausnahmegenehmigung
Ausnahmegenehmigungen für Schwerbehinderte Menschen mit Merkzeichen "aG" oder "BI"
Sie können auf Antrag den EU-einheitlichen Parkausweis für schwerbehinderte Menschen erhalten, wenn auf der Rückseite Ihres Schwerbehindertenausweises die Merkzeichen "aG" oder "BI" eingetragen sind.
Der Parkausweis gilt für das gesamte Bundesgebiet und erlaubt das Parken auf Parkplätzen für Schwerbehinderte, das Parken auf Bewohnerparkplätzen bis zu drei Stunden (mit Parkscheibe), das Parken im eingeschränkten Halteverbot bis zu drei Stunden (mit Parkscheibe), das kostenlose Parken ohne zeitliche Beschränkung an Parkuhren und Parkscheinautomaten und das Parken in Fußgängerzonen während der Lieferzeit.
Für die Ausstellung des Parkausweises benötigen Sie folgende Unterlagen:
- Personalausweis bzw. Pass
- Schwerbehindertenausweis (gegebenenfalls Feststellungsbescheid des Sozialamtes, Fachstelle Schwerbehindertenausweise)
- Passfoto
Ausnahmegenehmigungen für schwerbehinderte Menschen ohne Merkzeichen "aG" oder BI"
Für schwerbehinderte Menschen ohne das Merkzeichen "aG" oder "BI" im Schwerbehindertenausweis gibt es in eingeschränktem Umfang Parkerleichterungen in Form einer Ausnahmegenehmigung.
Anspruchsberechtigt sind
- Gehbehinderte mit dem Merkzeichen "G" und "B" (für NRW ist nur das Merkzeichen "G" erforderlich),
und einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 80 alleine für Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, solange sich dieses auf das Gehvermögen auswirkt) oder - Gehbehinderte mit dem Merkzeichen "G" und "B", (für NRW ist nur das Merkzeichen "G" erforderlich),
und einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 70 alleine für Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, solange sich dieses auf das Gehvermögen auswirkt) und gleichzeitig einem GdB von mindestens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane oder - Morbus-Crohn-Kranke und Colitis-Ulkerose-Kranke
mit einem hierfür anerkannten Grad der Behinderung von mindestens 60 oder - Menschen mit künstlichem Darmausgang und gleichzeitiger künstlicher Harnableitung, mit einem GdB von mindestens 70
Die Parkerleichterungen gelten im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Sie gilt nicht für Behindertenparkplätze, erlaubt jedoch das kostenlose Parken an Parkuhren oder Parkscheinautomaten ohne zeitliche Beschränkung, das Parken auf Bewohnerparkplätzen bis zu drei Stunden (mit Parkscheibe) und das Parken in Fußgängerzonen während der Lieferzeiten.
Für die Ausstellung der Genehmigung benötigen Sie folgende Unterlagen:
- Schwerbehindertenausweis (gegebenenfalls Feststellungsbescheid des Sozialamtes, Fachstelle Schwerbehindertenausweise).