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Sondernutzung an öffentlichen Straßen
Gemeingebrauch
Jeder hat das Recht auf den Gebrauch der öffentlichen Straßen, wenn er sich an die Vorschriften hält: Gemeingebrauch.
Im Rahmen des Gemeingebrauchts hat der fließende Verkehr Vorrang vor dem ruhenden, es sei denn, aus der Widmung der Straße und dem Straßenverkehrsrecht ergibt sich etwas anderes. Der Gemeingebrauch anderer ist zu respektieren, andere sind nicht am gleichmäßigen Gebrauch der Straße zu hindern und Störungen sind zu vermeiden.
Innerörtliche Straßen, insbesondere verkehrsberuhigte Bereiche und Fußgängerzonen dienen auch zum Austausch von Informationen und Meinungen von Passanten. Dabei beschränkt sich die Definition von "Verkehr" nicht auf das bloße Fortbewegen oder umständebedingtes Stehenbleiben, sondern die Straßen sind als allgemein zugängliche Foren der Kotaktaufnahme und Kommunikation zu betrachten (erweiterte verkehrliche Zweckbestimmung der Straße).
Dazu gehört
- das Musizieren einer Person ohne Verstärker,
- das Verteilen von politischen Flugschriften,
- der Einsatz eines Handmegaphons für politische Propaganda,
- Versammlungen unter freiem Himmel nach den Vorschriften des Versammlungsgesetzes,
- das straßenverkehrsrechtlich erlaubte Parken und Bereitstellen von Taxen,
- das Abstellen eines Wohnwagenanhängers,
- das Aufstellen von zugelassenen und betriebsbereiten Kraftfahrzeugen zur Vermietung,
- der Straßenanliegergebrauch (§ 14a StWG):
- nicht übermäßige Kellerlichtschächte, wenn der Eigentümer auf sie angewiesen ist und die Funktion als Licht-, Luft- und Ladeschacht nicht in anderer Weise ersetzen kann,
- Eingangstreppen,
- Baugerüste,
- kurzfristige Lagerung von Heiz- und Baumaterial,
- Betrieb von Baugeräten,
- Aufstellen oder Aushängen von Fahnen zu besonderen Ereignissen oder Gedenktagen,
- Abstellen von Müllgefäßen zur Entleerung,
- Lagerung von Altkleidern oder Altpapier bei Straßensammlungen,
- Werbe- und Hinweistafeln von Gewerbetreibenden, die flach an der Hauswand angebracht sind und nicht in den Luftraum der Straßen hineinragen.
Die Benutzung der Straße über den Gemeingebrach hinaus ist Sondernutzung.
Genehmigungspflichtige Sondernutzungen
Die Anträge sind schriftlich innerhalb einer angemessenen Frist, mindestens 4 Wochen vor der beabsichtigten Ausübung der Sondernutzung oder der sonstigen Benutzung, bei dem zuständigen Amt der Stadt Münster einzureichen.
Sondernutzungen sind entsprechend der Satzung über Sondernutzungen der Stadt Münster teilweise gebührenpflichtig.
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Antrag zum Aufstellen von Tischen und Stühlen
(PDF, 64.8 KB)
Tische und Stühle können im Zusammenhang mit dem Restaurantbetrieb genehmigt werden, wenn der ungestörte Gemeingebrauch möglich ist. -
Antrag zum Aufstellen von Warenauslagen
(PDF, 31.1 KB)
Die Genehmigung von Warenauslagen vor Geschäftslokalen wird, wenn der ungestörte Gemeingebrauch möglich ist, bis zu einer Tiefe von 1,50 m ab Hauswand und max. 2/3 der Frontlänge genehmigt. -
Antrag zum Aufstellen eines Werbeschildes
(PDF, 23.0 KB)
Werbeschilder können nur an der Stätte der Leistung genehmigt werden, wenn dies auch nach der "Gestaltungs- und Erhaltungssatzung Münster Altstadt" zulässig ist. - Antrag zum Aufstellen eines Informationsstandes (PDF, 25.3 KB)
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Antrag zum Aufstellen von Fahrradständern
(PDF, 21.5 KB)
Als Fahrradständer ist aus stadtgestalterischen Gründen nur ein einheitlicher Typ ohne zusätzliche Werbeeinrichtung zu verwenden. Außerdem ist zu beachten, dass ein Fahrradständer nicht als Barriere wirkt. - Antrag zum Aufstellen von Blumenkübeln (PDF, 22.8 KB)
- Antrag zur Durchführung eines Straßenfestes (PDF, 37.4 KB)
- Verkaufsstände
Verkaufsstände werden mit Ausnahme der vier Verkaufsstände im Bereich Prinzipalmarkt und Ludgeristraße nicht genehmigt. - Stehtische
Stehtische werden grundsätzlich bis auf bestimmte Samstage (Sendsamstage, Weihnachtssamstage und der Samstag des Eurocityfestes) nicht zugelassen, da sie durch ihre Funktion als Einrichtung für einen Schnellimbiss nicht die geforderte Kommunikationsaufgabe erfüllen. Sie dürfen nur auf der Fläche aufgestellt werden, die ansonsten durch Tische und Stühle in Anspruch genommen wird.