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Sondernutzung an öffentlichen Straßen
Außengastronomie
Unterlagen
Für den Antrag auf Sondernutzung - Aufstellen von Tischen und Stühlen - benötigen Sie folgende Unterlagen in dreifacher Ausfertigung, da parallel Stellungnahmen anderer Dienststellen eingeholt werden:
- Auszug der entsprechenden Grundkarte mit genauer Einzeichnung der für die Außengastronomie vorgesehenen Flächen,
- Skizze im Maßstab 1:100 mit maßstabgerechter Eintragung der vorgesehenen Aufbauten, beispielsweise Stühle, Tische, Sonnenschirme, Abfallbehälter, mobile Ver- und Entsorgungsstationen, einschließlich vorgesehener Abgrenzungen gegenüber dem übrigen Verkehrsraum, beispielsweise Bepflanzungen in Kübeln oder anderen Behältnissen,
- Fotos oder Prospekte der vorgesehenen Aufbauten, Farbe und Gestaltung der Stühle, Tische, Sonnenschutz, ggf. Art und Umfang der Beleuchtung, Stromversorgung und so weiter,
- Beschreibung der Konzeption und Organisation des Geschäftsablaufes, beispielsweise Aufstelldauer (Sommernutzung, Ganzjahresnutzung, Nutzung nur für bestimmte Monate), Lagerung der Aufbauten nach dem täglichen Aufstellende um maximal 22 Uhr, Reinigung der Sondernutzungsflächen, Toilettenangebot und so weiter.
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Antrag zum Aufstellen von Tischen und Stühlen
(PDF, 64.8 KB)
Gestaltungskatalog Tisch und Stuhl in Münster
Verkehrsrechtliche Mindestvorgaben
Bei der Antragstellung muss bereits sichergestellt sein, dass Verkehrszeichen nicht verdeckt werden und die Wirkung der Verkehrszeichen nicht beeinträchtigt wird.
Fußgängerzonen
Bis 11 Uhr ist die Fußgängerzone für den Lieferverkehr freigegeben. Um die für die Anlieferung benötigten Stellflächen nicht zu versperren, ist der Betrieb der Sondernutzungsflächen in der Fußgängerzone grundsätzlich erst ab 11 Uhr möglich.
Eine Restgehwegfläche sowie Rettungswege für die Feuerwehr von mindestens 3,50 m sind in der Fußgängerzone grundsätzlich freizuhalten. In Ausnahmefällen, beispielsweise wenn ein größeres Fußgängeraufkommen in einer geschlossenen Gruppe den Bereich der Außengastronomie passieren muss, ist eine größere Restgehwegfläche notwendig.
Gehwege
Eine bedarfsangepasste behinderungsfreie Restgehwegbreite für den Fußgängerverkehr von 1,80 m bis 3,00 m insbesondere auch für Schulwege und Zuwegungen zu Kindergärten ist freizuhalten.
Wenn die Sondernutzungsfläche an die Fahrbahn oder einen Radweg grenzt, ist ein Sicherheitsabstand von 0,5 m notwendig.
Mindestanforderungen hinsichtlich Toilettenanlagen
- Bei insgesamt bis zu 50 Sitzplätzen: eine Herrentoilette und eine Damentoilette,
- 50 bis 200 Sitzplätze: je zwei Toiletten,
- 200 - 400 Sitzplätze: je vier Toiletten.