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Sondernutzung an öffentlichen Straßen
Kommerzielle Nutzungen
Bei Sondernutzungen ist generell zwischen kurzfristigen Nutzungen, wie beispielsweise Informationsstände, Veranstaltungen oder Fremdenverkehrswerbung, und dauernden Nutzungen, wie die Tische und Stühle vor einer Gaststätte, Warenauslagen, Warenautomaten, Werbetafeln oder Fahrradständer, zu unterscheiden.
Innerhalb des Promenadenrings hat die Stadt darauf zu achten, dass trotz Sondernutzungsflächen der störungsfreie Gemeingebrauch sowie die Erhaltung und der Schutz der Straßensubstanz gewährleistet und die Interessen der Stadtbildpflege und des Denkmalschutzes berücksichtigt sind. So dienen die Fußgängerzonen der Bevölkerung als Ruhe- und Erholungszonen und sollen eine ungestörte Kommunikation, Kurzweil und Geschäftsbesorgung fördern. Ihre räumliche Enge macht Sondernutzungen nur eingeschränkt möglich. Die Belange der Stadtbildpflege und des Denkmalschutzes erfordern, dass das Erscheinungsbild der Altstadt erhalten und möglichst nicht durch Sondernutzungen gestört wird. Sondernutzungen haben sich rücksichtsvoll in das Straßenbild einzufügen. Daher ist innerhalb des Promenadenrings grundsätzlich keine kurzfristige kommerzielle Nutzung zugelassen. Ausnahmen bilden Veranstaltungen von Kaufleuten zur Geschäftseröffnung oder bei lanjährigen Geschäftsjubiläen.
Dauernde kommerzielle Nutzungen innerhalb des Promenadenrings werden entsprechend den Richtlinien und unter Berücksichtigung der straßenverkehrlichen Belange zugelassen. Ansonsten ist ein Verkauf auf der Straße nur im Rahmen einer Marktfestsetzung möglich, wie beispielsweise beim EuroCityfest oder Weihnachtsmarkt.
Anträge für genehmigungspflichtige Sondernutzungen
Die Anträge sind schriftlich innerhalb einer angemessenen Frist, mindestens 4 Wochen vor der beabsichtigten Ausübung der Sondernutzung oder der sonstigen Benutzung, bei dem zuständigen Amt der Stadt Münster einzureichen.
Sondernutzungen sind entsprechend der Satzung über Sondernutzungen der Stadt Münster teilweise gebührenpflichtig.
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Antrag zum Aufstellen von Tischen und Stühlen
(PDF, 64.8 KB)
Tische und Stühle können im Zusammenhang mit dem Restaurationsbetrieb genehmigt werden, wenn der ungestörte Gemeingebrauch möglich ist. -
Antrag zum Aufstellen von Warenauslagen
(PDF, 31.1 KB)
Die Genehmigung von Warenauslagen vor Geschäftslokalen wird, wenn der ungestörte Gemeingebrauch möglich ist, bis zu einer Tiefe von 1,50 m ab Hauswand und max. 2/3 der Frontlänge genehmigt. -
Antrag zum Aufstellen eines Werbeschildes
(PDF, 23.0 KB)
Werbeschilder können nur an der Stätte der Leistung genehmigt werden, wenn dies auch nach der "Gestaltungs- und Erhaltungssatzung Münster Altstadt" zulässig ist. - Antrag zum Aufstellen eines Informationsstandes (PDF, 25.3 KB) nur zur nichtkommerziellen Nutzung
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Antrag zum Aufstellen von Fahrradständern
(PDF, 21.5 KB)
Als Fahrradständer ist aus stadtgestalterischen Gründen nur ein einheitlicher Typ ohne zusätzliche Werbeeinrichtung zu verwenden. Außerdem ist zu beachten, dass ein Fahrradständer nicht als Barriere wirkt. - Antrag zum Aufstellen von Blumenkübeln (PDF, 22.8 KB)
- Antrag zu Durchführung eines Straßenfestes (PDF, 37.4 KB)
Weiterhin sind genehmigungspflichtig:
- Verkaufsstände
Verkaufsstände werden mit Ausnahme der vier Verkaufsstände im Bereich Prinzipalmarkt und Ludgeristraße nicht genehmigt. - Stehtische
Stehtische werden grundsätzlich bis auf bestimmte Samstage (Sendsamstage, Weihnachtssamstage und der Samstag des Eurocityfestes) nicht zugelassen, da sie durch ihre Funktion als Einrichtung für einen Schnellimbiss nicht die geforderte Kommunikationsaufgabe erfüllen. Sie dürfen nur auf der Fläche aufgestellt werden, die ansonsten durch Tische und Stühle in Anspruch genommen wird.