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Humanitäre Aufenthalte
Qualifizierte Geduldete
Wenn Sie sich in der Duldung befinden und eine Ausbildung oder ein Studium in Deutschland erfolgreich absolviert haben, kann Ihnen ggf. eine Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete zum Zweck der Beschäftigung nach § 19d AufenthG erteilt werden. Die Erteilung ist auch möglich, wenn Sie seit mindestens 2 Jahren einer qualifizierten Beschäftigung nachgehen. Die Aufenthaltserlaubnis ist ein Schritt in einen langfristigen Aufenthalt und wird für Ihre beruflichen Erfolge erteilt.
Welche Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erforderlich sind, erfahren Sie auf dieser Seite.
Voraussetzungen
Für die Beantragung der Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete müssen Sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- Berufsqualifikation / qualifizierte Beschäftigung
Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis als qualifizierter Geduldeter gibt es drei Möglichkeiten, wie Ihr beruflicher Werdegang aussehen darf.
Die erste Möglichkeit ist, dass Sie eine qualifizierte Berufsausbildung oder ein Hochschulstudium in Deutschland abgeschlossen haben und nun als qualifizierte Kraft in diesem Beruf arbeiten.
Die zweite Möglichkeit ist, dass Sie einen anerkannten ausländischen Hochschulabschluss besitzen und zwei Jahre in diesem Beruf als qualifizierte Fachkraft gearbeitet haben.
Die dritte Möglichkeit ist, dass Sie seit drei Jahren einer qualifizierten Beschäftigung nachgehen und seit mindestens einem Jahr Ihren Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt Ihrer Familie ohne öffentliche Leistungen (Leistungen zur Deckung der notwendigen Kosten für Unterkunft und Heizung sind unschädlich) sicherstellen können.
- Sicherstellung des Lebensunterhaltes
Sie können Ihren Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt Ihrer Familie ohne die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel sicherstellen. Das heißt, Sie beziehen keine öffentlichen Leistungen wie z.B. Leistungen vom Jobcenter.
- Krankenversicherung
Sie und Ihre Familienangehörigen müssen über einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz verfügen. Dies ist der Fall, wenn Sie gesetzlich krankenversichert sind oder über eine gleichwertige private Krankenversicherung verfügen.
- ausreichender Wohnraum
Sie und Ihre Familienangehörigen verfügen über ausreichend Wohnraum. Dies ist in der Regel der Fall, wenn jedem Familienangehörigen ab sechs Jahren 12 qm Wohnfläche (ohne Küche, Bad, WC) zur Verfügung steht. Für Kinder unter sechs Jahren ist eine Wohnfläche von 10 qm ausreichend.
- ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache
Sie verfügen über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache. Dies entspricht dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens.
- keine Täuschung über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände
Sie dürfen die Ausländerbehörde nicht über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände getäuscht haben. Das bedeutet, Sie dürfen z.B. nicht über Ihre Identität oder Ihre Staatsangehörigkeit getäuscht haben.
- Aufenthaltsbeendigung nicht vorsätzlich verzögert
Sie dürfen die Aufenthaltsbeendigung nicht vorsätzlich verzögert haben. Hierzu zählt z.B., wenn Sie bei der Passbeschaffung nicht mitgewirkt haben, wenn Sie Urkunden nicht vorgelegt oder vernichtet haben oder wenn Sie untergetaucht sind, um sich der Aufenthaltsbeendigung zu entziehen.
- keine Bezüge zu extremistischen oder terroristischen Organisationen
- keine Straftaten
Sie dürfen nicht in Deutschland straffällig werden. Hierbei kann jede vorsätzlich begangene Straftat die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis verhindern.
- Passpflicht
Sie verfügen über einen gültigen Reisepass Ihres Heimatlandes.
Wenn Sie die Voraussetzungen alle erfüllen, kann für Sie die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis als qualifizierter Geduldeter geprüft werden.
Waren Sie zuvor im Besitz einer sogenannten Ausbildungsduldung und haben nun die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen, wird Ihnen unter den zuvor genannten Voraussetzungen und der Ausübung einer Ihrer Qualifikation entsprechenden Beschäftigung eine Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete nach § 19d AufenthG erteilt.
Bitte mitbringen…
Wenn Sie die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis als qualifizierter Geduldeter beantragen oder verlängern möchten, bringen Sie bitte die folgenden Unterlagen mit (sofern sie uns noch nicht vorliegen):
- Ihren gültigen Reisepass
- ein aktuelles Passfoto
- ein ausgefülltes Antragsformular
- Arbeitsvertrag
- letzten 3 Gehaltsabrechnungen
- Mietvertrag (und aktuelle Mietbescheinigung, sofern vorhanden)
- Nachweis über Ihre Krankenversicherung
- Nachweis über die abgeschlossene Berufsausbildung bzw. das abgeschlossene Studium (alternativ: Nachweis über die Beschäftigung als Fachkraft)
- Gebühr: bis zu 100,00 €
Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein. Sollte dies bei Ihnen der Fall sein, werden wir Sie darauf hinweisen.
Bitte beachten: Für die Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist ein Termin erforderlich. Daher senden Sie uns eine Terminanfrage.
Hinweis:
Wenn für Sie in Ihrem Asylbescheid ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 7 AufenthG durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge angeordnet wurde, muss dieses vor der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis durch uns aufgehoben werden. Diese Entscheidung ist gebührenpflichtig (169,00 €). Von der Gebühr kann auch nicht abgesehen werden, wenn Sie Sozialhilfe beziehen. Sollte bei Ihnen ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 7 AufenthG bestehen, werden wir Sie vor Erteilung der Aufenthaltserlaubnis hierüber informieren.
Geltungsdauer
Wenn Sie die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis als qualifizierter Geduldeter erfüllen, kann Ihnen eine Aufenthaltserlaubnis für bis zu zwei Jahre erteilt werden. Wenn Sie weiterhin die zuvor genannten Voraussetzungen erfüllen, kann Ihre Aufenthaltserlaubnis danach für jeweils zwei Jahre verlängert werden.
Erwerbstätigkeit
Mit der Aufenthaltserlaubnis als qualifizierter Geduldeter ist Ihnen in den ersten zwei Jahren die Beschäftigung lediglich in dem qualifizierten Beruf möglich, für den Sie Ihren Abschluss erworben haben. Sollten Sie Ihren Arbeitgeber wechseln wollen, benötigen Sie hierfür die Erlaubnis der Ausländerbehörde. Sprechen Sie uns daher bitte rechtzeitig (spätestens drei Wochen vor dem geplanten Arbeitgeberwechsel) vor einem möglichen Arbeitgeberwechsel an. Nach zwei Jahren ist Ihnen jede Beschäftigung erlaubt.
Verfestigung
Wenn Sie sich fünf Jahre lang mit einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland aufgehalten haben, können Sie die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis (unbefristete Aufenthaltserlaubnis) beantragen. Weitere Informationen hierzu finden Sie auf der Seite für die Niederlassungserlaubnis.