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Humanitäre Aufenthalte
Asylberechtigung
Wenn Ihnen die Asylberechtigung oder die Flüchtlingseigenschaft durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zuerkannt wurde, können Sie eine Aufenthaltserlaubnis beantragen.
Die Asylberechtigung / den Flüchtlingsstatus bekommen Sie zuerkannt, wenn Sie sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen Ihrer Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb Ihres Heimatlandes befinden.
Bitte mitbringen…
Wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis als anerkannter Flüchtling / Asylberechtigter beantragen oder verlängern wollen, bringen Sie bitte die folgenden Unterlagen mit (sofern sie uns noch nicht vorliegen):
- ein aktuelles Passfoto
- ein ausgefülltes Antragsformular
- Nachweis über Ihre Krankenversicherung
- Gebühr: bis zu 70,00 € (für den Reiseausweis)
Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein. Sollte dies bei Ihnen der Fall sein, werden wir Sie darauf hinweisen.
Bitte beachten: Für die Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist ein Termin erforderlich. Daher senden Sie uns bitte eine Terminanfrage.
Als Flüchtling / Asylberechtigter ist es Ihnen nicht zuzumuten Ihre Botschaft in Deutschland aufzusuchen. Aus diesem Grund erhalten Sie von uns einen Reiseausweis für Flüchtlinge. Mit dem Reiseausweis können Sie in alle Länder verreisen mit Ausnahme Ihres Heimatlandes.
Wenn Sie aus Ihrem Heimatland Identitätsdokumente (z.B. Reisepass, ID-Karte) mitgebracht haben, ist Ihre Identität in Deutschland geklärt. Sollten Sie entsprechende Dokumente nicht besitzen, enthält Ihre Aufenthaltserlaubnis den Zusatz „Identität nicht geklärt“.
Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis
Die Aufenthaltserlaubnis wird Ihnen für drei Jahre ausgestellt. Der Reiseausweis für Flüchtlinge wird ebenfalls für drei Jahre ausgestellt. Die Verlängerung erfolgt auch jeweils für drei Jahre.
Erwerbstätigkeit
Mit einer Aufenthaltserlaubnis als anerkannter Flüchtling / Asylberechtigter ist Ihnen die Erwerbstätigkeit uneingeschränkt erlaubt. Das bedeutet, dass Sie sich selbstständig machen oder einer Beschäftigung nachgehen können.
Wohnsitzverpflichtung
Nach der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erhalten Sie in der Regel eine Wohnsitzverpflichtung durch die Bezirksregierung Arnsberg. Mit der Wohnsitzverpflichtung müssen Sie für drei Jahre an dem Ort leben, dem Sie zugewiesen wurden. Nach drei Jahren können Sie an dem Ort in Deutschland Ihren Wohnsitz nehmen, an dem Sie möchten.
Wenn Sie keine Wohnsitzverpflichtung durch die Bezirksregierung Arnsberg erhalten, haben Sie eine gesetzliche Wohnsitzauflage für NRW für drei Jahre.
Die Wohnsitzverpflichtung kann jedoch auch vor Ablauf der drei Jahre bereits aufgehoben oder geändert werden.
Weitere Informationen zur Umverteilung:
Integrationskurs
Bei der erstmaligen Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erhalten Sie die Berechtigung / Verpflichtung an einem Integrationskurs teilzunehmen. Weitere Informationen hierzu finden Sie auf unseren Infoseiten.
Verfestigung
Wenn Sie sich ein wenig in Deutschland eingelebt und in die deutschen Lebensverhältnisse integriert haben, können Sie nach drei bzw. fünf Jahren eine Niederlassungserlaubnis beantragen. Die Niederlassungserlaubnis nach drei Jahren fordert mehr Integrationsleistungen als die Niederlassungserlaubnis nach fünf Jahren. Weitere Informationen zu den Niederlassungserlaubnissen.