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Humanitäre Aufenthalte
Subsidiärer Schutzstatus
Wenn Sie den subsidiären Schutzstatus vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zuerkannt bekommen haben, können Sie eine Aufenthaltserlaubnis beantragen.
Den subsidiären Schutzstatus bekommen Sie zuerkannt, wenn Sie stichhaltige Gründe dafür vortragen, dass Ihnen in Ihrem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht (z.B. die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts).
Bitte mitbringen…
Wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis als subsidiär Schutzberechtigter beantragen oder verlängern wollen, bringen Sie bitte die folgenden Unterlagen mit (sofern sie uns noch nicht vorliegen):
- Ihren gültigen Reisepass
- ein aktuelles Passfoto
- ein ausgefülltes Antragsformular
- Nachweis über Ihre Krankenversicherung
Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein. Sollte dies bei Ihnen der Fall sein, werden wir Sie darauf hinweisen.
Bitte beachten: Für die Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist ein Termin erforderlich. Daher senden Sie uns bitte eine Terminanfrage.
Als subsidiär Schutzberechtigter ist es Ihnen grundsätzlich zumutbar, Ihre Auslandsvertretung (Botschaft) in Deutschland aufzusuchen und dort Ihren Pass ausstellen / verlängern zu lassen. Sollten Sie keinen Reisepass besitzen, ist die Ausstellung Ihrer Aufenthaltserlaubnis als sogenannter Ausweisersatz möglich. Hiermit können Sie sich in Deutschland ausweisen, eine Reise ins Ausland ist hiermit jedoch leider nicht möglich.
Geltungsdauer
Die Aufenthaltserlaubnis als subsidiär Schutzberechtigter wird Ihnen zunächst für ein Jahr erteilt.
Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis kann anschließend für jeweils zwei Jahre erfolgen.
Erwerbstätigkeit
Mit einer Aufenthaltserlaubnis als subsidiär Schutzberechtigter ist Ihnen die Erwerbstätigkeit uneingeschränkt erlaubt. Das bedeutet, dass Sie sich selbstständig machen oder einer Beschäftigung nachgehen können.
Wohnsitzverpflichtung
Nach der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus erhalten Sie in der Regel eine Wohnsitzverpflichtung durch die Bezirksregierung Arnsberg. Mit der Wohnsitzverpflichtung müssen Sie für drei Jahre an dem Ort leben, dem Sie zugewiesen wurden. Nach drei Jahren können Sie an dem Ort in Deutschland Ihren Wohnsitz nehmen, an dem Sie möchten.
Wenn Sie keine Wohnsitzverpflichtung durch die Bezirksregierung Arnsberg erhalten, haben Sie eine gesetzliche Wohnsitzauflage für NRW für drei Jahre.
Die Wohnsitzverpflichtung kann jedoch auch vor Ablauf der drei Jahre bereits aufgehoben oder geändert werden.
Weitere Informationen zur Umverteilung:
Integrationskurs
Bei der erstmaligen Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erhalten Sie die Berechtigung / Verpflichtung an einem Integrationskurs teilzunehmen. Weitere Informationen zum Thema.
Verfestigung
Wenn Sie sich in Deutschland integriert haben und fünf Jahre im Besitz der Aufenthaltserlaubnis als subsidiär Schutzberechtigter sind, können Sie die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis (unbefristete Aufenthaltserlaubnis) beantragen. Weitere Informationen auf unseren Infoseiten.