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Humanitäre Aufenthalte
Abschiebehindernisse
Wenn Ihnen vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Abschiebeverbote zuerkannt wurden, können Sie aus diesem Grund eine Aufenthaltserlaubnis erhalten.
Abschiebeverbote bestehen, wenn in dem Heimatstaat eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn Sie an einer Krankheit leiden, die behandelt werden muss, jedoch in Ihrem Heimatstaat nicht behandelt werden kann.
Bitte mitbringen…
Wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis beantragen oder verlängern möchten, da Ihnen Abschiebeverbote zuerkannt wurden, bringen Sie bitte die folgenden Unterlagen mit (sofern sie uns noch nicht vorliegen):
- Ihren gültigen Reisepass
- ein aktuelles Passfoto
- ein ausgefülltes Antragsformular
- Nachweis über die Sicherstellung des Lebensunterhaltes (z.B. Arbeitsvertrag oder Sozialhilfebescheid)
- Nachweis über Ihre Krankenversicherung
- Gebühr: bis zu 100,00 €
Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein. Sollte dies bei Ihnen der Fall sein, werden wir Sie darauf hinweisen.
Bitte beachten: Für die Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist ein Termin erforderlich. Daher senden Sie uns bitte eine Terminanfrage.
Mit einem Abschiebeverbot ist es Ihnen grundsätzlich zumutbar, Ihre Auslandsvertretung (Botschaft) in Deutschland aufzusuchen und dort Ihren Pass ausstellen / verlängern zu lassen. Sollten Sie keinen Reisepass besitzen, ist die Ausstellung Ihrer Aufenthaltserlaubnis als sogenannter „Ausweisersatz“ möglich. Hiermit können Sie sich in Deutschland ausweisen, eine Reise ins Ausland ist jedoch leider nicht möglich.
Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis
Die Aufenthaltserlaubnis wird Ihnen für drei Jahre ausgestellt. Die Verlängerung erfolgt auch jeweils für drei Jahre.
Erwerbstätigkeit
Mit einer Aufenthaltserlaubnis aufgrund eines Abschiebeverbotes ist Ihnen die Erwerbstätigkeit uneingeschränkt erlaubt. Das bedeutet, dass Sie sich selbstständig machen oder einer Beschäftigung nachgehen können.Mit einer Aufenthaltserlaubnis aufgrund eines Abschiebeverbotes ist Ihnen die Erwerbstätigkeit uneingeschränkt erlaubt. Das bedeutet, dass Sie sich selbstständig machen oder einer Beschäftigung nachgehen können.
Wohnsitzverpflichtung
Nach der Zuerkennung des Abschiebeverbotes erhalten Sie in der Regel eine Wohnsitzverpflichtung durch die Bezirksregierung Arnsberg. Mit der Wohnsitzverpflichtung müssen Sie für drei Jahre an dem Ort leben, dem Sie zugewiesen wurden. Nach drei Jahren können Sie an dem Ort in Deutschland Ihren Wohnsitz nehmen, an dem Sie möchten.
Wenn Sie keine Wohnsitzverpflichtung durch die Bezirksregierung Arnsberg erhalten, haben Sie eine gesetzliche Wohnsitzauflage für NRW für drei Jahre.
Die Wohnsitzverpflichtung kann jedoch auch vor Ablauf der drei Jahre bereits aufgehoben oder geändert werden.
Weitere Informationen zur Umverteilung:
Integrationskurs
Bei der erstmaligen Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erhalten Sie die Berechtigung / Verpflichtung an einem Integrationskurs teilzunehmen. Weitere Informationen hierzu finden Sie auf den Infoseiten zum Thema.
Verfestigung
Wenn Sie sich in Deutschland integriert haben und fünf Jahre im Besitz der Aufenthaltserlaubnis sind, können Sie die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis (unbefristete Aufenthaltserlaubnis) beantragen. Weitere Informationen hierzu finden Sie auf unseren Infoseiten.