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Humanitäre Aufenthalte
Dublin-Verfahren
Das Dublin-Verfahren dient einerseits dazu, dass ein Asylantrag nur von einem Mitgliedsstaat inhaltlich geprüft werden muss. Andererseits ist dieser Mitgliedsstaat dann auch verantwortlich für die Entscheidung über den Antrag und kann den Asylbewerber nicht einfach in einen anderen Staat „weiterschicken“.
Die Dublin III-Verordnung legt Kriterien und Verfahren fest, die bei der Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung des gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, zur Anwendung gelangen. Sie findet Anwendung in allen 28 EU-Mitgliedstaaten sowie Norwegen, Island, Liechtenstein und der Schweiz.
Sind Sie als Asylbewerber bereits in einem anderen Mitgliedsstaat registriert, so ist dieser Staat in der Regel auch für die Entscheidung über Ihren Asylantrag zuständig. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge prüft in diesem Fall, ob Sie in den anderen Mitgliedsstaat überstellt werden müssen.