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Allgemeines Ordnungswesen
Bestattungen
Nach dem Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen Nordrhein-Westfalen (BestG NRW) sind Verstorbene innerhalb bestimmter Fristen beizusetzen. Zur Bestattung verpflichtet sind Ehegatten, Lebenspartner, volljährige Kinder, Eltern, volljährige Geschwister, Großeltern und volljährige Enkelkinder in der genannten Rangfolge (§ 8 Abs. 1 BestG NRW).
Sind keine Bestattungspflichtigen vorhanden oder kommen diese ihrer Pflicht zur Veranlassung der Bestattung nicht oder nicht rechtzeitig nach, so ist die Bestattung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 BestG NRW von der zuständigen Ordnungsbehörde vorzunehmen (Erdbestattungen oder Einäscherungen müssen innerhalb von zehn Tagen durchgeführt werden, die Totenasche ist innerhalb von sechs Wochen beizusetzen (§ 13 Abs. 3 BestG NRW)).
Eine Veranlassung der Beisetzung durch die Ordnungsbehörde befreit Bestattungspflichtige jedoch nicht von der grundsätzlich bestehenden Bestattungspflicht. Wird die Ordnungsbehörde nachrangig im Wege der sogenannten Ersatzvornahme tätig, so bleiben die Bestattungspflichtigen zur Übernahme der entstehenden Kosten und damit zur Erstattung der Kosten gegenüber der Ordnungsbehörde verpflichtet.
Außerdem sind nach § 1968 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die Erben (soweit sie nicht schon zum Kreis der Bestattungspflichtigen gehören) verpflichtet, die Kosten der Bestattung des Erblassers zu tragen. Eine zivilrechtliche Erbausschlagung befreit dabei nicht von der öffentlich-rechtlichen Kostenersatzpflicht nach dem BestG NRW. Für Bestattungspflichtige, die nicht in der Lage sind, die Kosten der Beisetzung zu tragen, besteht zudem die Möglichkeit, die Übernahme dieser Kosten bei dem zuständigen Sozialamt zu beantragen.