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Allgemeines Ordnungswesen
Landeshundegesetz
In Nordrhein-Westfalen regelt das Landeshundegesetz NRW seit dem 1. Januar 2003 das Halten und den Umgang mit Hunden in der jeweils gültigen Fassung. Gemeinsame Verpflichtung für alle Hundehalterinnen und Hundehalter nach § 2 LHundG NRW ist, Hunde so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht.
Das Landeshundegesetz NRW enthält Regelungen für
- Gefährliche Hunde nach § 3 LHundG NRW,
- Hunde bestimmter Rassen nach § 10 LHundG NRW,
- Große Hunde nach § 11 LHundG NRW und
- Sonstige Hunde.
Gefährliche Hunde gem. § 3 LHundG sind Hunde der Rassen Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden. Weiterhin Hunde, deren Gefährlichkeit im Einzelfall nach bestimmten Vorkommnissen durch die zuständige Behörde nach Begutachtung durch den amtlichen Tierarzt festgestellt wurde.
Hunde bestimmter Rassen gem. § 10 LHundG sind Hunde der Rassen Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastin Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden.
Große Hunde gem. § 11 LHundG sind Hunde, die ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreichen.
Sonstige Hunde sind sämtliche Hunde, die nicht unter die o. g. Kategorien fallen, und zwar unabhängig von deren Rasse, Kreuzung, Größe oder Gewicht.
Die Bestimmungen des Landeshundegesetzes gelten mit Ausnahme der Anzeigepflicht nicht für Diensthunde von Behörden, Hunde des Rettungsdienstes oder des Katastrophenschutzes und Blindenführhunde im Einsatz.
Das Landeshundegesetz sieht eine Reihe von Ordnungswidrigkeitentatbeständen vor, die mit Geldbußen bis zu 100.000 Euro geahndet werden können.
Anzeige- und Erlaubnispflicht
Für das Halten und Führen von gefährlichen Hunden und Hunden bestimmter Rassen ist von der Halterin oder vom Halter bei der Stadt Münster, Ordnungsamt, eine Erlaubnis zu beantragen. Die Haltung von großen Hunden ist dem Ordnungsamt anzuzeigen.
Das gleichzeitige Führen von mehreren gefährlichen Hunden durch eine Person ist unzulässig.
Versicherungspflicht
Für gefährliche Hunde, Hunde bestimmter Rassen und für große Hunde hat die Halterin oder der Halter eine Haftpflichtversicherung mit nachstehenden Deckungssummen abzuschließen und aufrechtzuerhalten:
- 500.000 Euro für Personenschäden und
- 250.000 Euro für sonstige Schäden.
Nachweis der erforderlichen Sachkunde
Halterinnen und Halter von gefährlichen Hunden, Hunden bestimmter Rassen und von großen Hunden müssen den Nachweis der erforderlichen Sachkunde durch eine Sachkundebescheinigung erbringen.
Für das Halten von gefährlichen Hunden ist die erforderliche Sachkunde ausnahmslos gegenüber einem amtlichen Tierarzt nachzuweisen.
Ausnahmeregelungen bestehen für das Halten von Hunden bestimmter Rassen und das Halten von großen Hunden. Hier kann die Sachkunde auch gegenüber anerkannten Sachverständigen oder anerkannten sachverständigen Stellen nachgewiesen werden, bei großen Hunden darüber hinaus auch bei durch die Tierärztekammern benannten Tierärztinnen oder Tierärzten.
Nachweis der Zuverlässigkeit
Halterinnen und Halter von gefährlichen Hunden und von Hunden bestimmter Rassen müssen zum Nachweis ihrer Zuverlässigkeit ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes beantragen.
Antragsstelle: Amt für Bürger- und Ratsservice
Für Halterinnen und Halter von großen Hunden kann die Beantragung eines Führungszeugnisses durch die örtliche Ordnungsbehörde angeordnet werden, wenn Anhaltspunkte vorliegen, die Zweifel an der Zuverlässigkeit der Halterin oder des Halters begründen. Sofern eine solche Anordnung nicht erfolgt, ist die Vorlage eines Führungszeugnisses für Halterinnen und Halter von großen Hunden entbehrlich.
Fälschungssichere Kennzeichnung der Hunde mit einem Mikrochip
Gefährliche Hunde, Hunde bestimmter Rassen und große Hunde müssen nachweisbar mit einem fälschungssicheren Mikrochip gekennzeichnet sein. Die Chipnummer ist der örtlichen Ordnungsbehörde mitzuteilen.
Chipnummern implantiert Ihre Tierärztin bzw. Ihr Tierarzt.
Verhaltensgerechte und ausbruchssichere Unterbringung der Hunde
Die Halterin oder der Halter eines gefährlichen Hundes oder eines Hundes bestimmter Rassen muss sicherstellen, dass die der Ausbildung, dem Abrichten oder dem Halten dienenden Räumlichkeiten, Einrichtungen oder Freianlagen eine ausbruchssichere und verhaltensgerechte Unterbringung ermöglichen.
Das Erfüllen dieser Voraussetzungen hat die Ordnungsbehörde durch eine Inaugenscheinnahme der Örtlichkeiten zu überprüfen. Die Halterin oder der Halter sind verpflichtet, diese Überprüfung zu dulden.
Leinen- und Maulkorbpflicht
Außerhalb befriedeten Besitztums sowie in Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern und auf Zuwegungen von Mehrfamilienhäusern sind gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu führen. Überdies ist diesen Hunden ein das Beißen verhindernder Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung anzulegen.
Große Hunde sind angeleint zu führen
- außerhalb befriedeten Besitztums innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen,
- in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr,
- in der Allgemeinheit zugänglichen, umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen,
- bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,
- in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten.
Für sonstige Hunde (ohne Rücksicht auf Rasse, Kreuzung, Größe oder Gewicht) gilt die Leinenpflicht wie vorstehend ab zweitem Spiegelstrich beschrieben.
Sonderregelungen in Münster zur Leinenpflicht
Ohne Leine dürfen Hunde innerhalb der Stadt Münster im Bereich des westlichen "neuen" Aasees, westlich der Torminbrücke, des Nordparks und den Kanalufern laufen.
Ausnahmen
Überdies sieht das Landeshundegesetz Ausnahmemöglichkeiten von der Leinen- und Maulkorbpflicht für gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen vor. Fragen hierzu kann Ihnen Ihre Ansprechpartnerin im Ordnungsamt der Stadt Münster beantworten.
Führen von gefährlichen Hunden und Hunden bestimmter Rassen durch andere Aufsichtspersonen
Andere Aufsichtspersonen sind diejenigen Personen, die den Hund führen, aber nicht Halter des Hundes sind (z. B. Ehepartner oder erwachsene Kinder der Halterin bzw. des Halters, oder aber Nachbarn etc.).
Außerhalb befriedeten Besitztums dürfen gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen von anderen Aufsichtspersonen nur geführt werden, wenn eine Halteerlaubnis vom Ordnungsamt erteilt wurde. Bei der Antragstellung
- ist die geforderte Sachkunde und Zuverlässigkeit nachzuweisen
- muss das 18. Lebensjahr vollendet sein und
- muss die Antragstellerin/der Antragsteller nachweisen, dass sie/er in der Lage ist, den Hund sicher zu halten und zu führen.
Zum Nachweis der Sachkunde siehe oben unter Nachweis der erforderlichen Sachkunde.
Gebühren
Für die Entgegennahme einer Anzeige über die Haltung eines Hundes im Sinne von § 11 Abs. 1 LHundG NRW ist eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 25 € zu entrichten. Für die Halteerlaubnis für Hunde gem. §§ 3 und 10 LHundG beträgt diese Gebühr 100 €. (Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung des Landes Nordrhein-Westfalen in der zurzeit gültigen Fassung, Tarifstelle 18a, 1.10).
Hinweise und Formulare
- Informationsblatt zur Hundehaltung (PDF, 56.2 KB)
- Landeshundegesetz NRW im Wortlaut