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Allgemeines Ordnungswesen
Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen
Allgemein
Pyrotechnische Artikel (Feuerwerkskörper) der Klassen I bis IV
Das Abbrennen von pyrotechnischen Artikeln (Feuerwerkskörpern) wir im Sprenggesetz und den dazu erlassenen Verordnungen gesetzlich geregelt. Zur besseren Unterscheidung werden die pyrotechnischen Artikel in die Klassen I bis IV eingeteilt.
Feuerwerk der Klasse I
Pyrotechnische Artikel (Feuerwerkskörper) der Klasse I werden als Kleinstfeuerwerk (z. B. Partyknaller) bezeichnet und der Kauf und Gebrauch ist Personen ab Vollendung des 12. Lebensjahres ganzjährig erlaubt.
Feuerwerk der Klassen III und IV
Pyrotechnische Artikel der Klasse III werden als Mittelfeuerwerk bezeichnet und pyrotechnische Artikel der Klasse IV als Großfeuerwerk. Der Erwerb und das Abbrennen ist nur Personen mit einer Erlaubnis nach §7 oder §27 Sprenggesetz oder Personen mit einem Befähigungsschein nach §20 Sprenggesetz erlaubt. Ausnahmen hiervon sind nicht möglich.
Abbrennen eines Feuerwerks
Feuerwerk der Klasse II
Feuerwerkskörper der Klasse II werden als Kleinfeuerwerk/Silvesterfeuerwerk bezeichnet und dürfen durch Privatpersonen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, nur am 31. Dezember und am 1. Januar abgebrannt werden. Der Erwerb der Feuerwerkskörper der Klasse II ist vom 29. Dezember bis zum 31. Dezember möglich. Ist einer der Tage ein Sonntag, ist der Erwerb ab dem 28. Dezember möglich. Um von diesen gesetzlichen Bestimmungen abweichen zu dürfen, benötigen Sie für das Abbrennen und für den Erwerb von pyrotechnischen Artikeln (Feuerwerkskörpern) der Klasse II eine Ausnahmegenehmigung.
Ausnahmegenehmigung für das Abbrennen und den Erwerb von Feuerwerk der Klasse II
Von den gesetzlichen Bestimmungen, die das Abbrennen und den Erwerb von pyrotechnischen Artikeln (Feuerwerkskörper) der Klasse II regeln, kann abgesehen werden, wenn durch das Ordnungsamt eine Ausnahmegenehmigung erteilt wird. Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung setzt unter anderem voraus, dass Sie diese schriftlich beim Ordnungsamt beantragen.
Grundsätzliche Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung:
- Es muss ein besonderer Anlass vorliegen (z. B. Hochzeit),
- das Abbrennen darf nicht in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern erfolgen,
- das Feuerwerk darf höchstens 30 Minuten dauern und muss um 22 Uhr, in den Monaten Mai, Juni und Juli um 22.30 Uhr beendet sein, in dem Zeitraum, für den die mitteleuropäische Sommerzeit eingeführt ist, darf das Ende des Feuerwerks um eine halbe Stunde hinausgeschoben werden (Ende bis 23 Uhr)
Unabhängig von den zuvor aufgeführten Voraussetzungen, die grundsätzlich erfüllt werden müssen, wird über die von Ihnen schriftlich beantragte Ausnahmegenehmigung auf den Einzelfall bezogen entschieden. Ein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung besteht nicht.
Da Sie bereits für den Erwerb von pyrotechnischen Artikeln (Feuerwerkskörpern) der Klasse II eine Ausnahmegenehmigung benötigen, beachten Sie bitte, dass der Antrag frühzeitig gestellt wird.
Als Sportschütze zum Laden und Wiederladen von Patronenhülsen
Voraussetzung ist eine Erlaubnis nach §27 des Sprengstoffgesetzes (SprengG)