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Allgemeines Ordnungswesen
Immissionsschutz
Lärm und Abgase sind schädlich für Mensch und Umwelt, jedoch allgegenwärtig. Es gibt daher viele Vorgaben zum Schutz er Menschen vor Lärm. Eine generelle Regelung, wie laut es wo sein darf, gibt es aber nicht. Für die jeweiligen Lärmquellen gibt es gesonderte Vorschriften. Auch die Zuständigkeiten beim Lärmschutz richten sich nach den jeweiligen Lärmquellen.
Die wichtigsten Bestimmungen für den Alltag sind folgende:
Rasenmäher dürfen, außer im land- oder forstwirtschaflichen Einsatz, an Werktagen in der Zeit von 20 bis 7 Uhr und an Sonn- und Feiertagen nicht betrieben werden. Laubsauger und Freischneider dürfen nur in der Zeit von 9 bis 13 Uhr und von 15 bis 17 Uhr benutzt werden.
(Geräte und Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BlmSchV)
Das Verbrennen sowie das Abbrennen von Gegenständen zum Zweck der Rückgewinnung einzelner Bestandteile oder zu anderen Zwecken (beispielsweise Grillen) ist im Freien untersagt, soweit die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit hierdurch gefährdet oder erheblich belästigt werden können. (§ 7 Abs. 1 Landes-Immissionsschutz gesetz (LImschG)).
Das übliche Grillen im Freien ist zulässig, wenn es von einzelnen Personen nur gelegentlich durchgeführt und zeitlich beschränkt wird und wenn dafür gesorgt wird, dass die unvermeidbaren Geruchsemissionen nicht konzentriert in die Wohn- oder Schlafräume von Nachbarn dringen.
In der Zeit von 22 bis 6 Uhr sind Betätigungen verboten, die die Nachtruhe zu stören geeignet sind. (§ 9 Abs. 1 LImschG) Für die Stadt Münster gibt es keine Ortssatzung, die die Mittagsruhezeit regelt.
Geräte, die der Schallerzeugung oder Schallwiedergabe dienen (Musikinstrumente, Tonwiedergabegeräte und ähnliche Geräte), dürfen nur in solcher Lautstärke benutzt werden, dass unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden. (§ 10 Abs. 1 LImschG)
Auf öffentlichen Verkehrsflächen sowie in und auf solchen Anlagen, Verkehrsräumen und Verkehrsmitteln, die der allgemeinen Benutzung dienen, ferner in öffentlichen Badeanstalten ist der Gebrauch von Geräten, die der Schallerzeugung oder Schallwiedergabe dienen (Musikinstrumente, Tonwiedergabegeräte und ähnliche Geräte), verboten, wenn andere hierdurch belästigt werden können. (§ 10 Abs. 2 LImschG)
Es ist verboten, Geräusch oder Abgas erzeugende Motoren unnötig laufen zu lassen. (§ 11 a LImschG)
Tiere sind so zu halten, dass niemand durch die hiervon ausgehenden Immissionen, insbesondere durch den von den Tieren erzeugten Lärm, mehr als nur geringfügig belästigt wird (§ 12 LImschG).
Zuständigkeiten:
Die Zuständigkeiten in Sachen Lärm richtet sich nach der Lärmquelle:
Nachbarschaft,Tiere, Veranstaltungen
Ordnungsamt, Tel. 02 51/4 92-32 12
Gaststätten
Ordnungsamt, Tel. 02 51/4 92-32 63
Tiefbaumaßnahmen
Tiefbauamt, Tel. 02 51/4 92-66 66
Industrie und Gewerbe
Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit, Tel. 02 51/4 92-67 99
Bauordnungsamt, Tel. 02 51/4 92-63 01
Allgemeine Aufgaben, Lärmminderungsplan
Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit, Tel. 02 51/4 92-67 98 oder 02 51/4 92-67 79
Abrissarbeiten, techn. Anlagen von Gebäuden
Bauordnungsamt, Tel. 02 51/4 92-63 01
Große Industriebetriebe
Bezirksregierung Münster, Tel. 02 51/4 11-0
Lärmschutz in der Stadt- und Verkehrsplanung
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung, Tel. 02 51/4 92-61 56
Flugzeuge
Zivilluftfahrt:
Bezirksregierung als Luftfahrtbehörde, Tel. 02 51/4 11-15 23 (Flugplatz), Tel. 02 51/4 11-20 29 (Fluglärm)
Militärischer Fluglärm:
Luftwaffenamt - Abteilung Flugbetrieb in der Bundeswehr, Tel. 08 00/8 62 07 30 (kostenlos)
Weitere Informationen zum Thema Immisionsschutz und Lärm erhalten Sie auf den Internetseiten des Amtes für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit: