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Allgemeines Ordnungswesen
Streu- und Räumungspflicht
Sicher durch den Winter
Fällt der erste Schnee, glitzern Eissterne auf den Scheiben, freuen sich Kinder und Wintersportler. Doch Autofahrer, Radfahrer und Fußgänger fürchten gefährliche Rutschpartien. An einem Wintertag müssen sich alle auf außergewöhnliche Wetterlagen einstellen. Also mal früher aufstehen, das Auto oder das Fahrrad stehen lassen und den Bus benutzen und insgesamt vorsichtig sein.
Anlieger müssen bei Eis und Schnee die Gehwege und manchmal sogar Straßen freihalten. Welche Pflichten die Anlieger im Einzelnen haben und warum Streusalz nur wenigen Ausnahmefällen zugelassen ist, ist in unseren Hinweisen nachzulesen.
Keine Frage der Freiwilligkeit
Die Räum- und Streupflicht ist - wie der Name schon sagt - keine freiwillige Angelegenheit. Die Satzung über die Straßenreinigung der Stadt Münster regelt verbindlich, wer wo, wie und wann auf öffentlichen Flächen zu räumen und zu streuen hat.
Wer?
Räumen und streuen muss der Eigentümer oder Erbbauberechtigte. In Mehrfamilienhäusern ist diese Aufgabe häufig im privaten Mietvertrag oder über die Hausverwaltung geregelt.
Nachbarschaftshilfe gefragt
Alte, kranke oder gebrechliche Menschen können oft nicht mehr selbst zum Schneeschieber greifen. Auch hält sich der Schneefall selten an Arbeitszeiten. Wer kann sich im Büro schon zum Schneeschieben verabschieden. Hier helfen Absprachen unter Nachbarn. Einfach mal fragen, so lassen sich oft für alle praktikable Lösungen finden. Es kann auch eine Firma damit beauftragt werden.
Wo?
- Von allen Wegen, die an das Grundstück grenzen, müssen Eis und Schnee beseitigt werden. Ist kein Gehweg vorhanden, muss für die Fußgänger ein mindestens 1 Meter breiter Streifen am Rand freighalten werden.
- Im Bereich einer öffentlichen Haltestelle muss der Geh- und Radweg so geräumt und gestreut werden, dass Fahrgäste den Bus sicher besteigen bzw. verlassen können. An Bushaltestellen ist auch der Weg zum Wartehäuschen zu räumen und zu streuen.
- Für Eckgrundstücke an Straßenkreuzungen oder -einmündungen gilt eine besondere Räum- und Streupflicht: Gibt es weder Fußgängerampel noch Zebrastreifen, muss bis zur Fahrbahnmitte geräumt und gestreut werden, damit eine gefahrlose Überquerung der Straße möglich ist.
Generell gilt: Fahrbahnteile sind nur von Eis/Schnee freizuhalten, soweit dies unter Berücksichtigung der Verkehrsverhältnisse zumutbar ist.
- Die Abfallwirtschaftsbetriebe Münster (AWM) zum Thema Winterdienst
- Die aktuelle Straßenreinigungsgebührensatzung der Stadt Münster im Volltext
Wie?
Die Flächen sind in einer Breite von mindestens einem Meter von Schnee- und Eisglätte zu befreien und mit abstumpfenden Mitteln zu bestreuen.
Der Einsatz von Streusalz ist verboten. Aus Sicherheitsgründen darf nur auf Rampen, Brücken und Treppenaufgängen Streusalz eingesetzt werden.
Schnee muss so abgelagert werden, dass die freigeräumten Geh- und Radwege sowie Straßenabläufe und Hydranten frei bleiben.
Schnee darf nicht auf die Straße geschoben werden. Rückstände von Streumitteln und Schmutzablagerungen sind nach dem Tauwetter zu entfernen.
Wann?
Unverzüglich nach Ende des Schneefalls bzw. nach Entstehen der Glätte: Montag bis Samstag von 7 bis 20 Uhr; an Sonn- und Feiertagen von 9 bis 20 Uhr. Auch wenn nach 20 Uhr noch Schnee fällt oder Glätte entsteht, muss beides bis spätestens 7 Uhr, an Sonn- und Feiertagen bis 9 Uhr beseitigt werden.