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Ungeklärte Identität
Duldung für Personen mit ungeklärter Identität
Sofern Ihr Aufenthalt geduldet werden muss, weil Ihre Abschiebung aus von Ihnen selbst zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden kann, das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über Ihre Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführen oder Sie zumutbare Handlungen zur Erfüllung der besonderen Passbeschaffungspflicht nicht vornehmen, ist Ihnen eine Duldung für Personen mit ungeklärter Identität nach § 60b AufenthG zu erteilen.
Eine Übersicht zeigt, welche Handlungen zur Beschaffung eines Passes oder Passersatzes zumutbar und vorzunehmen sind. Die Auflistung ist nicht abschließend:
Belehrungen nach dem Aufenthaltsgesetz in fremdsprachlichen Übersetzungen
(PDF, 52.4 KB)
Perspektiven
Die Zeiten des Besitzes einer Duldung für Personen mit ungeklärter Identität dürfen nicht auf die erforderlichen Aufenthaltszeiten für eine Aufenthaltserlaubnis für gut integrierte Jugendliche und Heranwachsende oder nachhaltiger Integration angerechnet werden.
Zudem ist Ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht gestattet.
Hinweis
Eine erteilte Duldung gilt nur im Bundesgebiet und erlischt kraft Gesetzes bei Verlassen des Bundesgebietes und kann unter Umständen nicht neu erteilt werden. Dies gilt auch, wenn Sie „nur“ für wenige Stunden in ein Nachbarland (z. B. Niederlande, Belgien, Schweiz) reisen. Eine Duldung berechtigt weder zur Einreise in ein anderes Land, noch zur Wiedereinreise in das Bundesgebiet.