Der zukünftige Geltungsbereich des südlichen Landschaftsplans wird sich auf den Außenbereich im Sinne des Bauplanungsrechts erstrecken (vgl. § 7 Abs. 1 LNatSchG NRW).
Zur Veröffentlichung im Amtsblatt
Zur Ratsvorlage (mit Darstellung des Plangebietes)