Reiten

Ausritt in freier Landschaft
 

Wo darf geritten werden?

Nach dem Landesnaturschutzgesetz NRW (LNatSchG) ist das Reiten in der freien Landschaft und im Wald nur zum Zwecke der Erholung gestattet. Reitsportliche Veranstaltungen sind nicht erlaubt.

Erlaubt ist das Reiten:

  • Auf allen öffentlichen und privaten Straßen und Wegen. Das Reiten auf öffentlichen Verkehrsflächen wird durch die Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelt. Danach müssen Reiterinnen und Reiter die Fahrbahn benutzen, nicht Fahrrad- und Gehwege.
  • In der freien Landschaft (Zur freien Landschaft gehören alle Gebiete, die nicht Wald sind und nicht innerhalb bebauter Ortsteile liegen.)
  • Im Wald auf allen öffentlichen Straßen und Wegen, soweit sie für den allgemeinen Verkehr zugelassen sind (Wald ist jede mit Forstpflanzen bestockte Grünfläche. Als Wald gelten auch kahl geschlagene oder verlichtete Grundflächen, Waldwege, Waldeinteilungs- und Sicherungsstreifen, Waldblößen und Lichtungen, Waldwiesen, Wildäsungsplätze, Holzlagerplätze sowie weitere, mit dem Wald verbundene und ihm dienende Flächen.).
  • Im Wald auf allen privaten Straßen und Fahrwegen (das sind befestigte oder naturfeste Waldwirtschaftswege) sowie auf den nach der StVO gekennzeichneten Reitwegen (Das Schild "Reitweg" verbietet gleichzeitig die Nutzung durch andere Verkehrsteilnehmer*innen.).
  • Im Wald auf Wegen, die mit einem Schild als Reitrouten gekennzeichnet sind.

Verboten ist das Reiten:

  • Auf Wegen, die mit einem Reitverbotsschild gemäß StVO gekennzeichnet sind.
  • Auf Wegen, die als Fuß- und/oder Radweg gekennzeichnet sind.
  • Auf Flächen, die zu Gärten, Hofräumen, zu Wohnbereichen oder zu Betriebsflächen gehören.
  • Im Wald auf unbefestigten Waldwegen und Waldpfaden sowie Sport- und Lehrpfaden.
  • In Naturschutzgebieten, Landschaftsschutzgebieten, geschützten Biotopen nach § 42 Landesnaturschutzgesetz und innerhalb geschützter Landschaftsbestandteile ist das Reiten außerhalb von Straßen und Wegen verboten.

     

Bitte beachten Sie, dass in den unmittelbar an Münster angrenzenden Kreisen Sonderregelungen gelten können!

Ausritt in freier Landschaft

Reitwege durch Münster

Eine Sammlung schöner Reitwege durch Münster und das Münsterland finden Sie auf den Seiten von Münsterland e.V.

Reitrouten im Münsterland

Das Reitkennzeichen

Wer in der freien Landschaft oder im Wald auf öffentlichen oder privaten Straßen und Wegen reitet, muss ein gut sichtbares, beidseitig am Pferd angebrachtes, gültiges Kennzeichen führen. Gültig wird das Kennzeichen durch die jährlich zu erneuernde "Reitplakette". Die Pferdehalter*innen sind dafür verantwortlich, dass die eigenen Pferde, sobald sie in der freien Landschaft oder im Wald geritten werden, gekennzeichnet sind, unabhängig davon, wer reitet.

Fragen und Antworten zum Reitkennzeichen

Die Pferdehalter*innen sind dafür verantwortlich, dass in geeigneter Weise aufgezeichnet wird, wer jeweils mit den Pferden geritten ist; die Aufzeichnungen sind den zuständigen Behörden auf Verlangen vorzulegen.

Für wie lange ist ein Reitkennzeichen gültig?

Das Reitkennzeichen berechtigt für das jeweils laufende Kalenderjahr im ganzen Land Nordrhein-Westfalen zu reiten. Es wird auch in anderen Bundesländern mit ähnlicher Reitregelung anerkannt. Gültig wird das Kennzeichen durch die jährlich zu erneuernde "Reitplakette".

Braucht jedes meiner Pferde ein eigenes Kennzeichen?

Das Kennzeichen bezieht sich auf den/die Pferdehalter*in und nicht auf ein bestimmtes Pferd. Der/die Halter*in ist dafür verantwortlich, dass die eigenen Pferde, sobald sie in der freien Landschaft oder im Wald geritten werden, gekennzeichnet sind, unabhängig davon, wer reitet.

Wo kann ich das Reitkennzeichen erwerben?

Das Reitkennzeichen kann bei uns erworben werden, online, bequem von zu Hause aus.

Was kostet ein Reitkennzeichen?

Die Reitabgabe beträgt je Pferd und Kalenderjahr:

  • Erstausgabe Reitkennzeichen mit Plakette: 39,50 Euro
  • Verlängerung Reitkennzeichen nur "neue Plakette": 30,50 Euro
  • Erstausgabe Reitkennzeichen für Reiterhöfe: 89,50 Euro
  • Verlängerung Reitkennzeichen nur "neue Plakette" für Reiterhöfe: 80,50 Euro

In den Kosten sind die Verwaltungsgebühren und Auslagen enthalten.

Nach dem Erwerb eines Reitkennzeichens erhalten Sie jeweils zu Beginn eines neuen Kalenderjahres die Reitplaketten zusammen mit einer Rechnung per Post. Die fällige Reitabgabe überweisen Sie auf ein Konto der Stadtkasse. Wenn Sie der Stadt eine Einzugsermächtigung erteilen, erleichtert das die Abwicklung. In diesem Fall wird nach der Zusendung der Reiterplakette die Reitabgabe von Ihrem Konto abgebucht.

Was wird mit der Reitabgabe gemacht?

Mit der Reitabgabe werden Reitwege angelegt und unterhalten sowie durch das ordnungsgemäße Reiten entstandene Schäden an privaten Straßen und Wegen ersetzt.

Verhalten beim Reiten und Führen von Pferden

Die Betretungs- und Reitbefugnisse dürfen nur so ausgeübt werden, dass die Belange anderer Erholungssuchender und die Rechte der Eigentümer*innen oder Besitzer*innen nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Reiter*innen haben auf Fußgänger*innen besondere Rücksicht zu nehmen.

Der/die Reiter*in ist verpflichtet, die durch das Pferd verursachten „Verkehrshindernisse“ in Form von Pferdeäpfeln unverzüglich zu beseitigen. Paragraph 32, Abs. 1 StVO besagt, dass auf öffentlichen Straßen Verschmutzungen verboten und zu beseitigen sind, wenn sie eine Gefährdung oder Erschwerung des Verkehrs bewirken. Nach einer Verwaltungsvorschrift hierzu gilt dies insbesondere für Viehkot.

Merkblatt zur Reitregelung

Verkehrssicherungspflicht

Die Ausübung des Reitsports geschieht „auf eigene Gefahr“. Eine Verkehrssicherungspflicht auf Reitwegen und nichtöffentlichen Wegen besteht grundsätzlich nicht, weder für Grundstückseigentümer*innen noch für die öffentliche Hand. Das heißt, für typische Gefahren wird nicht gehaftet, sie müssen von den Nutzenden in Kauf genommen werden. Es besteht lediglich die allgemeine Verkehrssicherungspflicht gegen atypische Gefahren. Atypisch sind alle nicht durch die Natur oder die Art und Weise ihrer Bewirtschaftung vorgegebenen Zustände, insbesondere alle von Waldbesitzer*innen oder Dritten geschaffenen Gefahrenquellen wie Schranken im Wald, Fanggruben, gespannte Seile etc. Reiter*innen sind angehalten, auf Sicht zu reiten. Sie müssen jederzeit mit Hindernissen auf dem Weg, herabhängenden Ästen, umgestürzten Bäumen oder Fahrspuren im Weg rechnen.

Kontakt

Horst Iseler

Ausgabe Reitkennzeichen

0251/492-68 67
Iseler@stadt-muenster.de