Abfallwirtschaft in Münster
Der Umgang mit Abfall wird in Deutschland maßgeblich durch das Kreislaufwirtschaftsgesetz des Bundes bestimmt. Ein wesentliches Ziel ist es, möglichst wenig Abfall entstehen zu lassen und das Recycling zu fördern. Das Gesetz wird in Nordrhein-Westfalen durch das Landeskreislaufwirtschaftsgesetz NRW konkretisiert. Zuständig für die Umsetzung der abfallrechtlichen Bestimmungen sind die unteren Umweltschutzbehörden, das sind die Kreise und kreisfreien Städte. Alle Abfälle aus privaten Haushalten sind grundsätzlich den Kommunen als öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zu überlassen.
Die untere Abfallwirtschaftsbehörde der kreisfreien Stadt Münster ist beim Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit angesiedelt. Wenden Sie sich an uns bei allen Fragen zum Abfallrecht.
Für Abfälle aus privaten Haushalten sind in Münster die Abfallwirtschaftsbetriebe awm zuständig.
Abfallwirtschaft
Wir beraten Sie zu allen Fragen des Abfallrechts. Von der Vergabe von behördlichen Nummern für die Abfallnachweisführung (Abfallerzeuger-, Beförderer- und Entsorgernummer), über die Erstellung von Transportgenehmigungen bis zur Überwachung der Vorab- und Verbleibskontrolle (Entsorgungsnachweise, Begleitscheine, Übernahmescheine). Wir können alternative Entsorgungswege aufzeigen und so Kosten für die Entsorgung von Abfällen in Unternehmen senken helfen.
Außerdem überwachen wir Entsorgungsvorgänge vom Abfallerzeuger bis zum Entsorger im Sinne des Abfallrechts (Verpackungsverordnung, Altfahrzeugverordnung, Altholzverordnung, Bioabfallverordnung, Klärschlammverordnung, etc.), begleiten die Beseitigung von illegaler Abfallentsorgung und erstellen abfallrechtliche Stellungnahmen zu immissionsschutzrechtlichen und baurechtlichen Genehmigungsverfahren.
Entsorgung gefährlicher Abfälle - Abfallerzeugernummer
Die Abfallerzeugernummer ist unter anderem Voraussetzung für eine ordnungsgemäße und umweltgerechte Entsorgung von gefährlichen Abfällen. Sie ist als Registriernummer für das Nachweisverfahren unverzichtbar und dient zur eindeutigen Kennzeichnung der Anfallstelle des Abfalls.
In der Regel wird die Abfallerzeugernummer für eine Anfallstelle, Baustelle oder einen Betriebshof vergeben. Abfallerzeuger ist, wer tatsächlich über die Abfallentstehung und die Entsorgung entscheidet, also die tatsächliche Sachherrschaft über den Abfall hat. Die Erzeugernummer ist nicht erforderlich, wenn bei einer Firma nicht mehr als insgesamt zwei Tonnen gefährliche Abfälle (Kleinmengen) im Jahr anfallen.
Für die Vergabe der Abfallerzeugernummer für gefährliche Abfälle, die im Bereich der Stadt Münster anfallen, ist die Untere Abfallwirtschaftsbehörde der Stadt Münster zuständig. Ausnahmen bilden nur Entstehungsorte in Anlagen, für die die Bezirksregierung Münster zuständige Genehmigungsbehörde ist, in diesen Fällen erteilt die Bezirksregierung Münster die Abfallerzeugernummer.
Die Gebühr für die Erteilung einer Abfallerzeugernummer beträgt gemäß der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW 50 Euro.
Die Erzeugernummer ist rechtzeitig vor Beginn der Bauarbeiten oder einer Entsorgung formlos, aber schriftlich (E-Mail, Fax, Online oder Schreiben) zu beantragen.
Die Beförderer- und Entsorgernummer ist auf den Betrieb bezogen und wird einmalig vergeben. Auch hierfür ist die behördliche Nummer formlos, aber schriftlich (E-Mail, Fax oder Schreiben) zu beantragen.
Elektronische Abfallnachweisführung - Dokumentation der Abfallbeseitigung
Durch das Nachweisverfahren wird die ordnungsgemäße Entsorgung gefährlicher Abfälle von der Abfallerzeugung bis hin zur Entsorgung mittels Entsorgungsnachweisen, Begleitscheinen und Übernahmescheinen dokumentiert und die Verwertung oder Beseitigung von gefährlichen Abfällen belegt. Das Nachweisverfahren gilt für gewerbliche Abfallerzeuger, Beförderer, Einsammler sowie Entsorger von Abfällen und ist in der Verordnung über die Nachweisführung festgelegt.
Durch die Verpflichtung zur elektronischen Abwicklung des Nachweisverfahrens soll die Effizienz der abfallrechtlichen Überwachung gesteigert, ihre Kosten gesenkt und insgesamt ein Beitrag zum nachhaltigen Bürokratieabbau geleistet werden. Seit Februar 2011 sind alle zur Nachweisführung erforderlichen Dokumente von den Abfallwirtschaftsbeteiligten elektronisch zu führen und zu signieren. Die elektronische Signatur entfällt für Kleinmengenerzeuger und für Abfallerzeuger bei der Sammelentsorgung mit Übernahmescheinen, gänzlich ausgenommen vom Verfahren sind private Haushalte.
Die Nachweisverordnung (NachwV) unterscheidet bei der Entsorgung von gefährlichen Abfällen zwischen:
- Vorabkontrolle (Entsorgungsnachweise und Sammelentsorgungsnachweise): Hierbei ist bereits vor Beginn des eigentlichen Entsorgungsvorgangs von den verschiedenen Abfallwirtschaftsbeteiligten eine Dokumentation über Art, Menge und vorgesehene Entsorgungsweg der Abfälle zu erstellen. Die Vorabkontrolle dient als Nachweis über die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung.
- Verbleibskontrolle (Begleitscheine, Übernahmescheine): Hierbei wird die tatsächlich durchgeführte Entsorgung von den Beteiligten dokumentiert. Die Dokumentation erfolgt hierbei pro Entsorgungsvorgang durch einen Begleitschein bzw. Übernahmeschein.
Die Aufbewahrung der abfallrechtlichen Dokumente erfolgt in einem sogenannten Register. Bei der Registerführung werden die abfallrechtlichen Belege (Entsorgungsnachweise, Begleitscheine, Übernahmescheine, sonstige Dokumente) in einem Register nach Vorgaben der NachwV in einer bestimmten Systematik chronologisch so abgelegt, dass sie jederzeit den zur Kontrolle Befugten (Registeranforderung durch die Überwachungsbehörde) vorgelegt werden können. Die rechtsverbindlichen Dokumente sind elektronisch zu führen und durch elektronische Unterschrift mittels Kartenlesegerät zu signieren.
Schlagabraum - Verbrennung von pflanzlichen Abfällen
Die bei der Landschaftspflege angefallenen pflanzlichen Abfälle dürfen mit Genehmigung der Stadt Münster an der Anfallstelle verbrannt werden, sofern dargelegt wird, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt ist (unter dem Vorbehalt des Widerrufs; Ausnahme nach § 27 Abs. 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz KrWG).
Für die gebührenfreie Genehmigung zur Verbrennung von Schlagabraum ist immer ein Antrag erforderlich, dem auch ein Lageplan beizufügen ist. Die Leitstelle der Feuerwehr ist vom Antragsteller vor dem Entzünden des Feuers unter der Rufnummer 02 51/2 02 50 in Kenntnis zu setzen.
- Die zeitliche Befristung richtet sich nach § 64 des Landschaftsgesetzes NRW; damit darf frühestens ab dem 1. Oktober eines Jahres und bis circa zwei Wochen nach Beendigung der Pflegeschnitte, das heißt maximal bis zum 15. März eines Jahres, verbrannt werden.
- Sie gilt nicht für das Verbrennen von: Stroh oder für Grün- und Strauchschnitt aus Haus- und Kleingärten.
- Grundsätzlich gilt diese Regelung auch nicht für pflanzliche Abfälle, die im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten, zum Beispiel beim Garten- und Landschaftsbau angefallen sind, es sei denn, der Gewerbetreibende hat die landschaftspflegerischen Maßnahmen im Auftrag eines Landwirts durchgeführt und will den angefallenen Schlagabraum an der Anfallstelle verbrennen.
Antrag auf Verbrennen von Schlagabraum (PDF, 738 KB)
Gilt nur vom 1. Oktober bis 15. März eines jeweiligen Jahres
Offene Feuer (auch Osterfeuer)
Grundsätzlich dürfen Abfälle - auch Grünabfälle - nicht verbrannt werden (§ 28 Abs. 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes).
Die städtische Abfallsatzung lässt hier nur wenige Ausnahme zu:
Im Rahmen von Osterfeuern darf trockener Grün- und Strauchschnitt aus Haus- und Kleingärten nur an den Osterfeiertagen verbrannt werden. Damit der gute Brauch gefahrlos an von Karfreitag bis Ostermontag gefeiert werden kann, sind besonders Umwelt- und Brandschutzaspekte zu beachten:
- Zu Gebäuden, Wald- und Heckenbereichen etc. muss unbedingt ein großer Abstand eingehalten werden. Die Feuerwehr empfiehlt 30 Meter. Rauch darf den Verkehr nicht gefährden.
- Liegt der Baum- und Strauchschnitt schon länger, empfiehlt das Amt für Grünflächen und Umweltschutz ein Umsetzen kurz vor dem Anzünden. So können Kleintiere den Flammen entkommen.
- Der unmittelbare Bereich um die Abbrandstelle ist von brennbaren Stoffen freizuhalten. Es besteht die Gefahr einer Entzündung brennbarer Stoffe durch die Wärmestrahlung des Feuers. Auch Glutreste können besonders bei aufkommendem Wind durch Funkenflug eine Brandausbreitung verursachen.
- Das Feuer ist bis zum endgültigen Erlöschen von mindestens zwei Personen, davon mindestens ein Erwachsener, zu beaufsichtigen.
- Die anfallenden Brandrückstände sind umgehend einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen.
Das Verbrennen anderer Abfälle sowie das Verwenden von Brandbeschleunigern, zum Beispiel Altöl, werden mit Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet.
Bitte melden Sie Ihre Osterfeuer rechtzeitig bei uns an. So können wir uns besser vorbereiten.
Lagerfeuer sind grundsätzlich zulässig, wenn die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft hierdurch nicht gefährdet oder belästigt werden. Kleine Lagerfeuer sind genehmigungsfrei. Für diese offenen Feuer gilt grundsätzlich:
- Es ist ausschließlich naturbelassenes stückiges Holz in lufttrockenem Zustand (das heißt gut abgelagert) zu verwenden. Jegliche Form von Abfallverbrennung ist verboten.
- Ein ausreichender Abstand (circa 30 Meter) zu Gebäuden ist einzuhalten.
- Übermäßige Rauchentwicklung ist zu vermeiden.
- Das Feuer ist bis zum endgültigen Erlöschen von mindestens zwei Personen, davon mindestens ein Erwachsener, zu beaufsichtigen. Die Aufsichtspersonen dürfen die Brandstelle erst verlassen, wenn Feuer und Glut erloschen sind.
- Es muss immer ein Löschmittel bereitgehalten werden.
- Bei starkem Funkenflug und Rauchentwicklung ist das Feuer unverzüglich zu löschen.
Das Verwenden von Brandbeschleunigern, wie zum Beispiel Altöl, wird mit Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet.
Altlasten
In der Vergangenheit hat der sorglose und unsachgemäße Umgang mit Abfällen und umweltgefährdenden Stoffen jeglicher Art dazu geführt, daß heute viele Flächen mit Schadstoffen belastet sind. In Münster wurden früher viele ausgehobene Sandgruben mit Abfällen verfüllt. Wegen austretenden Schadstoffe ist eine Nutzung dieser Flächen als Wohn-, Freizeit- oder Gewerbefläche nicht oder nur eingeschränkt möglich, da die Stoffe für die Umwelt (Menschen, Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser) eine Gefährdung darstellen können.
Unterschieden werden:
- Schädliche Bodenbelastungen, die die Bodenfunktionen beeinträchtigen und die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für Einzelne oder die Allgemeinheit herbeizuführen,
- Altablagerungen, die aus stillgelegten Abfallbeseitigungsanlagen (z. B. eine ehemalige Deponie) hervorgegangen sind oder Grundstücke, auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind, und
- Altstandorte, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen (Ölen, Benzine, Reinigungsmittel, Chemikalien etc.) umgegangen worden ist.
Mehr zum Thema "Bodenschutz und Altlasten" finden Sie auf den Seiten des Landesumweltamtes NRW
Vorgehensweise zur Bearbeitung einer Altlastverdachtsfläche bzw. schädlichen Bodenveränderung
Erfassung von Altlastenverdachtsflächen und schädlichen Bodenveränderungen
Durch kontinuierliche Recherchen in Bauakten, Auswertung von Luftbildern, historischen Karten und Unterlagen des Stadtarchivs sowie zahlreichen Hinweisen aus der Bevölkerung wurden in Münster bereits 620 Altlast-/Verdachtsflächen und 2.200 Altlast-/Verdachtsflächen in der Vorprüfung erfasst (Stand:2015). Hierbei werden umfangreiche Daten und Zusammenhänge zu Lage, Größe und Zustand der Altlast-Verdachtsfläche/schädlichen Bodenveränderung dokumentiert. Ferner werden Kenntnisse über die Stoffe, mit denen möglicherweise umgegangen wurde, zusammengetragen. Die Umwelteinwirkungen der Stoffe einschließlich möglicher Gefährdungen der menschlichen Gesundheit werden im Zusammenhang mit der Nutzung der Fläche und ihrer Umgebung geprüft. Diese Daten werden in ein Kataster aufgenommen.
Gefährdungsabschätzung
Die im Rahmen der Erfassung ermittelten Daten sind Grundlage für die anschließende Gefährdungsabschätzung. Hierbei wird schrittweise untersucht und bewertet, ob von der Altlast-Verdachtsfläche eine nutzungsbezogene Gefährdung ausgeht. Es werden die Auswirkungen auf Boden, Grund- und Oberflächenwasser, Vegetation und Mensch geprüft.
Sanierung
Hat die Gefährdungsabschätzung zum Ergebnis, dass für den Menschen bzw. für die Umwelt eine Gefährdung besteht, so wird im Rahmen einer Sanierungsuntersuchung geprüft, mit welchen Mitteln die Gefährdung für den Menschen bzw. für die Umwelt unterbunden werden kann. Maßnahmen zur Beseitigung von Belastungen (z. B. Bodenaushub) durch umweltgefährdende Stoffe nennt man Dekontaminationsmaßnahmen. Maßnahmen zur Verhinderung oder Verminderung schädlicher Einwirkungen auf Menschen oder Umwelt ohne Beseitigung der umweltschädlicher Stoffe sind Sicherungsmaßnahmen (z.B. Oberflächenversiegelung).
Flächen, auf denen eine Altlastensicherungsmaßnahme durchgeführt wurde, werden bezogen auf das jeweilige Schadstoffspektrum der Altlast überwacht. Dies kann z. B. mittels regelmäßiger Grundwasseruntersuchungen geschehen. Bei Umnutzungen der Grundstücke sind ggf. weitere Maßnahmen (Sanierung) erforderlich.
Bauen auf Altlasten und Altlastenverdachtsflächen
Sie möchten ein Grundstück erwerben oder verkaufen, eine Altlasten- oder Altlastenverdachtsfläche umnutzen?
Dann wenden Sie sich an die unten stehenden Kontaktpersonen. Wir geben Ihnen vor Abschluss eines Vertrages Auskunft darüber, ob für die Fläche Hinweise zu schädlichen Bodenveränderungen vorhanden sind bzw. ob ein Eintrag im Altlast- oder Altlastverdachtsflächenkataster vorliegt. Wir geben Ihnen gerne Hilfestellung zur Recherche zur früheren Nutzung der Fläche, so kann gegebenenfalls ein Verdacht frühzeitig ausgeräumt werden. Unter Berücksichtigung Ihrer Planungswünsche, können wir Ihnen geeignete Maßnahmen aufzeigen, um das Grundsück entsprechend nutzen zu können. Mit diesem Vorgehen können Sie zeitlichen Verzögerungen und damit verbundenen vermeidbaren Kosten im Genehmigungsverfahren oder in der Bauausführung entgegenwirken.
Auskünfte zu schädlichen Bodenveränderungen und Altlasten
Eine Übersicht der Altlast-/Verdachtsflächen können Sie der Altlastenkarte im Umweltkataster entnehmen. Bitte beachten Sie, dass aus Datenschutzgründen die Karte nur einen ungefähren Überblick bis zum Maßstab 1:10.000 ermöglicht.
Möchten Sie eine grundstücksbezogene Auskunft, dann reichen Sie bitte einen formlosen Antrag mit einem Lageplan (auf dem das betroffene Grundstück kenntlich gemacht ist) an das Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit. Die Informationen des Altlastenverdachtsflächenkatasters unterliegen im Einzelfall dem Datenschutz. Daher ist gegebenenfalls eine Einverständniserklärung von dem/den Eigentümeri*nnen erforderlich.
Bodenschutz in Münster
Zuständige Behörden für den Bodenschutz in Nordrhein-Westfalen sind das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr als oberste Bodenschutzbehörde, die Bezirksregierungen als obere Bodenschutzbehörden sowie die Kreise und kreisfreien Städte als untere Bodenschutzbehörden.
Die untere Bodenschutzbehörde der kreisfreien Stadt Münster ist beim Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit angesiedelt. Wenden Sie sich an uns bei Fragen zum Bodenschutz, zur Bodennutzung und zu Altlasten.
Vorsorgender Bodenschutz
Zweck des Bodenschutzrechts ist der Schutz der Bodenfunktionen und der nachhaltige Erhalt oder die Wiederherstellung ihrer Leistungsfähigkeit. Die Ziele des Vorsorgenden Bodenschutzes sind im Bundes-Bodenschutz-Gesetz (BBodSchG) und in der Bundes-Bodenschutz- und Altlasten-Verordnung (BBodSchV) verankert. Bei Einwirkungen auf den Boden sollen Beeinträchtigungen seiner natürlichen Funktionen sowie seiner Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte so weit wie möglich vermieden werden (Paragraph 1, 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BBodSchG). Ergänzend dazu ist in Paragraph 1 LBodSchG NRW ausgeführt, dass Böden besonders zu schützen sind, die die natürlichen Bodenfunktionen und die Archivfunktionen in besonderem Maße erfüllen.
Den größten Eingriff auf das Schutzgut Boden stellt der Verlust von Boden durch Bodenabtrag und Versiegelung dar. Weitere Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen treten vor allem baubedingt durch Überdeckung sowie Verdichtung des Bodens auf.
Grundsätzliche Ziele im Vorsorgenden Bodenschutz sind:
- So wenig wie möglich versiegeln
- Grün- und Freiflächen planen, erhalten und wiederherstellen
- Bodeninanspruchnahmen auf Böden mit geringerer funktionaler Ausprägung lenken
- Freihaltung von Böden mit höher Schutzwürdigkeit
- Flächensparende und bodenschonende Bauweise
- Minderungsmaßnahmen bei der Bausausführung
Um die natürliche Bodenfunktion und damit die Leistungsfähigkeit der Böden zu erhalten, sind Kenntnisse über die Bodenart und -qualität erforderlich. Das Umweltkataster gibt hierüber umfangreiche Auskunft. Klicken Sie in der Legende der nachfolgenden Karte auf "Boden-> Schutzwürdige Böden". Bei einem Klick in die Karte auf einen farbig markierten Bereich, erhalten Sie weitere Informationen.
Schutzwürdige Böden in Münster
Der Geologische Dienst NRW stellt die Karte der schutzwürdigen Böden bereit, die als planerisch-fachliche Grundlage zur Berücksichtigung der Bodenfunktionen nach Paragraph 2 Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) und Landesbodenschutzgesetz NRW (LBodSchG) herangezogen werden kann. In der Karte werden Böden mit einer hohen und sehr hohen Funktionserfüllung der natürlichen Bodenfunktionen und der Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte dargestellt. Nicht dargestellt werden Nutzungsfunktionen des Bodens für die Landwirtschaft, für Siedlung, Industrie und Verkehr und für die Rohstoffgewinnung, da diese Nutzungen mit Veränderung oder Verlust der natürlichen Bodenfunktionen einhergehen. Außerdem sind keine naturfernen Böden berücksichtigt.
In der Karte der schutzwürdigen Böden werden Böden mit folgenden Bodenteilfunktionen dargestellt (für genaue Informationen siehe "Karte der schutzwürdigen Böden"):
Zu berücksichtigen sind die Unterschiede im besiedelten Innenbereich und unbesiedelten Außenbereich: Im Innenbereich sind die Böden häufig stark verändert und mit anderen Materialien bis in große Tiefe vermischt. Der Außenbereich ist häufig durch eine größere Naturnähe gekennzeichnet. Hier ist die Intensität der Bodennutzung von besonderer Bedeutung.
Bevorzugte Bodennutzung in Münster
Die Böden in Münster werden außerdem in Bezug auf ihr bevorzugtes Nutzungspotenzial eingeteilt:
- Natürlicher Lebensraum
- Landwirtschaftliche Produktionsfläche
- Archiv und Dokument der Natur- und Kulturgeschichte
Flächen, die entsprechend ausgewiesen sind, stellen entsprechende Vorrangflächen dar, auf denen andere Nutzungen durch Planungen und lenkende Maßnahmen minimiert werden sollen. Diese Böden sind aufgrund ihrer Eigenschaften schutzwürdig:
- Böden mit extremem Wasser- und Nährstoffangebot. Beispiele hierfür sind die Sandböden der Rieselfelder und im Raum Handorf. Die ausgewiesenen Böden haben als Teil des natürlichen Lebensraums eine hohe Bedeutung für die Biotopentwicklung.
- Böden mit hoher natürlicher Ertragsfähigkeit. Hierzu zählen Böden mit regional hoher Bodenfruchtbarkeit. Beispiele hierfür sind die Para-Braunerden östlich des Dortmund-Ems-Kanals und die Pseudogley-Parabraunerden süd- südöstlich von Roxel. Schutzwürdig ist hier die hohe Bodenfruchtbarkeit als natürliche, standortgebundene Produktionsgrundlage für die Landwirtschaft.
- Regionaltypische und / oder besonders seltene Böden. Beispiele hierfür sind die Böden aus Wiesenmergel im Bereich Wolbecker-Tiergarten. Die Böden als Archive der Natur- und Kulturgeschichte dokumentieren Bodenentwicklungen auf sehr seltenen Ausgangssubstraten. Sie sind schutzwürdig einerseits aufgrund der Seltenheit der Merkmalsausprägung, andererseits aufgrund ihrer Bedeutung für Studien zur Prognose der Bodenentwicklung.
Auch hier gibt es große Unterschiede zwischen dem Innen- und Außenbereich der Stadt Münster.