Welche Schutzgebiete gibt es in Münster?
In Münster gibt es verschiedene Typen von Schutzgebieten und schützenswerte Objekte. Sie werden in einem öffentlichen Verfahren über die Landschaftspläne festgesetzt:
Naturschutzgebiete
Naturschutzgebiete sind nach Paragraph 23 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen erforderlich ist. Die Schutzgebietskategorie gibt es bereits seit 1920. In Münster ist eine Gesamtfläche von 2.134,8 Hektar (Stand Dezember 2024) als Naturschutzgebiet ausgewiesen.
Viele Naturschutzgebiete werden durch Nutzungen weiterhin beeinträchtigt. Hierbei handelt es sich insbesondere um verschiedene Formen der Freizeitnutzung, Land- und Forstwirtschaft, Wasserwirtschaft und Verkehr. Deshalb werden in Naturschutzgebieten bestimmte Nutzungen durch Ge- oder Verbote eingeschränkt.
Mehr Informationen zu Naturschutzgebieten in Nordrhein-Westfalen
Landschaftsschutzgebiete
Landschaftsschutzgebiete werden festgesetzt, um die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes oder die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter zu erhalten oder wiederherzustellen. Außerdem dann, wenn dies wegen der Vielfalt, Eigenart oder Schönheit des Landschaftsbildes oder wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung erforderlich ist.
In den Geltungsbereichen der rechtskräftigen Landschaftspläne "Werse", "Nördliches Aatal und Vorbergs Hügel" sowie "Roxeler Riedel" erfolgte die Ausweisung von Landschaftsschutzgebieten durch die jeweiligen Landschaftspläne. Für den in Aufstellung befindlichen Landschaftsplan "Davert und Hohe Ward" gelten bisher noch die Landschaftsschutzgebiets-Verordnungen der Bezirksregierung Münster (Stand Dezember 2024). Insgesamt ist in Münster eine Fläche von 9.936,3 Hektar (ca. 32,5 % des Stadtgebietes) als Lanschaftsschutzgebiet ausgewiesen (Stand September 2023).
In Landschaftsschutzgebieten ist unter anderem verboten, Gehölze zu beseitigen und Aufschüttungen oder Abgrabungen durchzuführen.
Geschützte Landschaftsbestandteile
Neben ganzen Gebieten oder einzelnen Objekten können auch Teile von Natur und Landschaft (zum Beispiel eine Allee, ein Dorfweiher oder Streuobstbestände) unter Schutz gestellt werden. Und zwar dann, wenn ihr besonderer Schutz zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- und Landschaftsbildes oder zur Abwehr schädlicher Einwirkungen erforderlich ist.
Anpflanzungen außerhalb des Waldes und im baulichen Außenbereich, deren Anlage mit öffentlichen Mitteln gefördert wurde, sowie Wallhecken und Alleen sind gesetzlich geschützte Landschaftsbestandteile, die keiner besonderen Ausweisung bedürfen.
Durch die Landschaftspläne "Werse", "Nördliches Aatal und Vorberg Hügel" sowie "Roxeler Riedel" wurden im Stadtgebiet flächenhafte geschützte Landschaftsbestandteile sowie 94 alte Kopfweiden als Einzelobjekte, auf einer Gesamtfläche von 159 Hektar (Stand Januar 2024) festgesetzt.
Naturdenkmale
Als Naturdenkmale können zum Beispiel Bäume, Baumgruppen oder Findlinge (sehr große, vereinzelt in der Landschaft liegende Steine, die während der Eiszeiten von ihrem Ursprungsort - meist das heutige Skandinavien - durch Gletscherwanderung transportiert wurden) geschützt werden. Gründe für den besonderen Schutz können wissenschaftlicher, natur- und erdgeschichtlicher oder landeskundlicher Art sein oder ihre Seltenheit, Eigenart oder Schönheit betreffen. Auch die Umgebung kann miteinbezogen werden. Die Ausweisung von Naturdenkmalen erfolgt über entsprechende Verordnungen und die Landschaftspläne.
Ein Naturdenkmal darf nicht zerstört, beschädigt, verändert oder nachhaltig gestört werden. Das gilt auch für seine Umgebung. Sind im Bereich von Naturdenkmalen Maßnahmen vorgesehen, die die Verbotsregelungen berühren (z.B. Eingriffe in die Bodenstruktur oder in den Wasserhaushalt), muss dies bei der unteren Naturschutzbehörde beantragt werden.
Außerdem gibt es die gemäß Landesnaturschutzgesetz geschützten Biotope. Besonders wertvolle Gebiete erhalten als FFH-Gebiete und Vogelschutzgebiete einen besonderen Schutz auf europäischer Ebene. Das Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit übernimmt die Ausweisung als Naturschutzgebiet nach nationalem Recht.
Gesetzlich geschützte Biotope
In den letzten Jahrzehnten haben vielfältige Maßnahmen, zum Beispiel die Versiegelung von Flächen, Nutzungsänderungen und Entwässerungen, dazu geführt, dass einige Lebensräume stark zurückgegangen sind. Deshalb hat der Gesetzgeber sie unter Schutz gestellt. Maßnahmen und Handlungen, die zu einer erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung oder zu einer Zerstörung dieser Biotope führen können, sind verboten.
Im Landesnaturschutzgesetz NRW (LNatSchG) sind in Paragraph 42, Absatz 1 unter anderem folgende Biotoptypen genannt:
- Natürliche oder naturnahe unverbaute Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche,
- Moore, Sümpfe, Röhrichte, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche,
- offene Binnendünen, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, artenreiche Magerwiesen und -weiden, Trockenrasen,
- Bruch-, Sumpf- und Auwälder.
Sie unterliegen grundsätzlich einem gesetzlichen Schutz. Es ist daher nicht erforderlich, dass sie zusätzlich als Schutzgebiete in Landschaftsplänen festgesetzt oder durch ordnungsbehördliche Verordnung ausgewiesen oder sichergestellt werden.
Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) ist per Gesetz beauftragt, diese Biotope zu erfassen, um einerseits für die Eigentümer*innen Rechtssicherheit zu schaffen, aber auch um landesweit die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Fördermitteln im Rahmen des Vertragsnaturschutzes herzustellen.
In den Jahren 2003 bis 2008 wurden die geschützten Biotope im Stadtgebiet Münster im Auftrag des LANUV kartiert und in Karten abgegrenzt. Pufferzonen oder Arrondierungsflächen (unter Arrondierung ["Abrundung"] versteht man eine Neuordnung von Grundstücken im Zusammenhang mit der Flurbereinigung) wurden nicht in die Abgrenzung einbezogen. Für jede Fläche gibt es ein Textdokument, in dem die bewertungsrelevanten Pflanzen und Pflanzengesellschaften erfasst sind. Nach Beteiligung der Eigentümer*innen wurde die endgültige Abgrenzung der Biotope festgelegt. Insgesamt wurden 274 Biotope mit einer Fläche von 306 Hektar erfasst.
FFH-Gebiete und Vogelschutzgebiete
Nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie der Europäischen Union (FFH-Richtlinie) sind alle EU-Mitgliedstaaten verpflichtet, einen Beitrag zum Aufbau eines zusammenhängenden ökologischen Netzes besonderer Schutzgebiete zu leisten. Dieses Netz wird auch als "Natura 2000" bezeichnet. Aus Münster sind insgesamt fünf FFH- und Vogelschutzgebiete gemeldet (Stand 2024, ohne Doppeltzählung Davert).
Hintergrund für diese Schutzgebiete ist die Erkenntnis, dass trotz aller bisher bestehenden Naturschutzprogramme Artenrückgang und Biotopverlust weitergehen. Mit dem Schutz dieser Gebiete sollen die Vielfalt der Lebensräume für wildlebende Tiere und wildwachsende Pflanzen und deren Populationen erhalten werden.
Wichtig für "Natura 2000" sind Gebiete:
- die nach der Vogelschutzrichtlinie (79/409/EWG) auszuweisen sind,
- die eine gemeinschaftliche Bedeutung besitzen und nach der FFH-Richtlinie (92/43/EWG) auszuweisen sind.
Wo liegen Naturdenkmale und Schutzgebiete?
Um zu sehen, wo in Münster Naturdenkmale oder Schutzgebiete ausgewiesen sind, klicken Sie in der Legende der Karte auf "Naturschutz -> Naturdenkmale", beziehungsweise den jeweils gesuchten Typ an Schutzgebiet. Bei einem Klick auf einen markierten Bereich, erhalten Sie weitere Informationen.
Wasserschutzgebiete
Ein Wasserschutzgebiet ist ein speziell ausgewiesenes Gebiet, zur Sicherung von Wasserresourcen, insbesondere zum Schutz von Trinkwasser. Nach umfangreichen Untersuchungen wird in NRW das Wasserschutzgebiet von der Bezirksregierung (als der oberen Wasserbehörde) festgesetzt:
Weitere Informationen finden Sie bei der oberen Wasserbehörde
Zum Schutz des Grundwassers sind in Wasserschutzgebieten Handlungen oder Maßnahmen entweder verboten oder sie sind genehmigungs-, bzw. anzeigepflichtig. Auf Antrag werden durch die untere Wasserbehörde Genehmigungen erteilt und mit entsprechenden Auflagen versehen. Verstöße gegen die Vorschriften der Wasserschutzgebietsverordnungen können als Ordnungswidrigkeiten mit Bußgeldern geahndet werden.
In Münster sind folgende Wasserschutzgebiete ausgewiesen: