Wasser

Blick auf einen circa zwei Meter breiten, natürlich fließenden Bachlauf, umgeben von Bäumen und Unterwuchs.
 

Unsere Aufgaben rund ums Wasser

Die Untere Wasserbehörde wirkt darauf hin, die Nutzung von Wasser (durch z.B. Industrie- und Gewerbebetriebe, Landwirtschaft, Verbände und auch Privatleute) mit dessen naturräumlichen Funktionen in Einklang zu bringen.

Dabei stehen nicht nur die wasserrechtlichen Vorschriften (zum Beispiel Wasserhaushaltsgesetz, Landeswassergesetz, Richtlinien und Verordnungen) im Vordergrund, es geht es auch um eine vertrauensvolle Zusammenarbeit, um die Ressource Wasser nachhaltig zu schützen.

Die wesentlichen Aufgaben zum Schutz der Gewässer sind:

  • Sicherung und Wiederherstellung einer natürlichen Gewässermorphologie einschließlich der Gewässerauen
  • Überwachung der Gewässer und deren Beschaffenheit
  • Hochwasserschutz, Sicherung von Überschwemmungsgebieten
  • Niederschlagswasserversickerung beziehungsweise dessen ortsnahe Gewässereinleitung
  • Sicherung der Trinkwasserversorgung
  • Überwachung von Wasserschutzgebieten sowie Sicherstellung eines vorsorgenden und flächendeckenden Gewässerschutzes
  • Genehmigen, Erlauben und Überwachen von Gewässerbenutzungen (z.B. Abwassereinleitungen in Gewässer und Kanalisation, Wasserentnahmen) und wasserwirtschaftlichen Anlagen (z.B. aus Kleinkläranlagen)
  • Vorbeugung von Auswirkungen des Umgangs mit wassergefährdenden Stoffen
  • Veranlassung und Durchführung von Sofort- und Sanierungsmaßnahmen bei Unfällen mit wassergefährdenden Stoffen (Öl- und Giftunfälle).

Mehr Informationen zum Thema Wasser auf den Seiten des Landesamts für Verbraucherschutz NRW

Untere Wasserbehörde in Münster

Oberste Wasserbehörde ist in Nordrhein-Westfalen das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, obere Wasserbehörde die Bezirksregierung und untere Wasserbehörde sind die Kreise und kreisfreien Städte.

Die Untere Wasserbehörde der kreisfreien Stadt Münster ist beim Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit angesiedelt. Wenden Sie sich an uns bei Fragen zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie und die Erreichung der Bewirtschaftungsziele.

Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

Eines der wesentlichen Instrumente des Vorsorgeprinzips zum Schutz der Gewässer ist es, zu verhindern, dass wassergefährdende Stoffe aus Anlagen auslaufen und in den oberirdischen Gewässern und dem Grundwasser zu Verunreinigungen führen. Dabei geht es nicht nur um spektakuläre Schäden wie nach Großbränden von Chemieanlagen, Fischsterben oder Beeinträchtigungen der Trinkwasserversorgung, sondern auch um auf den ersten Blick nicht sichtbare Schädigungen von Wasserorganismen, wie Algen oder Kleinkrebsen.

Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen müssen so geplant, gebaut und betrieben werden, dass Gewässer nicht verunreinigt werden. Zu diesen Anlagen gehören:

  • Lager-, Abfüll- und Umschlaganlagen (LAU-Anlagen), zum Beispiel Tanklager, Öl- und Chemikalienlager, Tankstellen, KFZ-Betriebe aber auch Heizöllageranlagen
  • Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden der Stoffe (HBV-Anlagen), zum Beispiel in der chemischen Industrie oder chemische Reinigungen

Unterirdische Anlagen müssen grundsätzlich doppelwandig sein, oberirdische Anlagen ab einem bestimmten Gefährdungspotential (Grad der Wassergefährlichkeit des Stoffes, Größe der Anlage) ebenfalls oder sind in Auffangvorrichtungen aufzustellen. Bestimmte Anlagen (unter anderem Betonauffangwannen, Abfüllplätze für Eigenverbrauchertankanlagen) dürfen erst nach einer behördlichen Vorkontrolle - der sogenannten Eignungsfeststellung - errichtet und betrieben werden.

Heizöllagerung

Zum Heizen der eigenen vier Wände wird Heizöl weiterhin als Energieträger eingesetzt. Auch in Münster: Hier gibt es noch rund 10.000 Heizöl-Lageranlagen.

So praktisch die chemischen und physikalischen Eigenschaften des Heizöls für die Wärmegewinnung auch sind, für Gewässer, Boden und Grundwasser sind sie eine erhebliche Gefahrenquelle. Deshalb gilt Heizöl laut Gesetz als wassergefährdender Stoff, der besonders sicher gelagert werden muss. Läuft Heizöl aus und gelangt ins Erdreich oder ins Grundwasser, schadet das nicht nur der Umwelt, sondern auch dem Portemonnaie. Denn die Beseitigung des Schadens ist teuer. Als Verantwortliche für eine sichere Lagerung des Heizöls müssen Eigentümerinnen und Eigentümer bzw. Betreiberinnen und Betreiber der Anlage zahlen.

Für Heizölverbraucheranlagen in Überschwemmungsgebieten und in weiteren Risikogebieten sind besondere Anforderungen zu beachten. Mit dem Merkblatt hierzu können Sie sich über die Wesentlichen Anforderungen informieren.

Wichtig: Wer eine prüfpflichtige Heizölanlage errichten oder wesentlich ändern oder an dieser Anlage Maßnahmen ergreifen will, die zu einer Änderung der Gefährdungsstufe führen, muss dieses der zuständigen Behörde mindestens sechs Wochen im Voraus schriftlich anzeigen. Die Anzeige erfolgt online: Anzeige Heizölverbraucheranlage (§ 40 AwSV)

Mit einer Broschüre informiert Sie die Umweltbehörde der Stadt Münster, wie die wasserrechtlichen Anforderungen aussehen, wie mögliche Mängel an Anlagen erkannt werden können und welche Maßnahmen einzuleiten sind: Broschüre zur Heizöllagerung

Informationen für Betreiber einer Ölheizung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (PDF, 1.99 MB)

Informationen zu Heizöllageranlagen in Überschwemmungsgebieten (PDF, 106 KB)

Stilllegung von Heizölverbraucheranlagen

Die Nutzung von Heizöl als Energieträger verliert immer mehr an Bedeutung. Viele Betreiberinnen und Betreiber entschließen sich daher, die vorhandene Heizöllagerung stillzulegen und auf einen anderen Energieträger umzustellen.

Damit die Stilllegung der Heizöllageranlage ordnungsgemäß durchgeführt wird, informieren Sie sich bitte über die bestehenden rechtlichen Vorgaben. Die wesentlichen Regelungen hierzu können dem Merkblatt entnommen werden:

Merkblatt: Stilllegung von Heizölverbraucheranlagen (PDF, 106 KB)

Heizölverbraucheranlagen in Wasserschutzgebieten

Seit dem 1. August 2017 gelten bundeseinheitliche Regelungen für den Betrieb einer Heizöllageranlage, zusammengefasst in der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV). Speziell für kleinere (Volumen > 1000 l) oberirdische Heizöllageranlagen in Wasserschutzgebieten, wozu auch Lageranlagen im Keller gehören, ergeben sich einige rechtliche Änderungen:

  • Es besteht eine Fachbetriebspflicht. Dies bedeutet, dass alle Arbeiten zur inneren Reinigung, Instandsetzung und Stilllegung an den Heizöllageranlagen ausschließlich von hierzu wasserrechtlich zertifizierten Betrieben durchgeführt werden dürfen.
  • Die Anlagen unterliegen auch einer Prüfpflicht durch Sachverständige. Das heißt, dass die Lageranlagen für Heizöl erstmalig und danach auch wiederkehrend alle fünf Jahre und auch bei einer Stilllegung geprüft werden müssen. Die schon nach altem Recht geltende Verpflichtung, die Anlage nach einer wesentlichen Änderung prüfen zu lassen, besteht dabei weiter.

Der Gesetzgeber hat die Fristen für die Fälligkeit der ersten wiederkehrenden Prüfung nach dem Alter der Anlagen gestaffelt:

  • In Betrieb genommen vor dem 1. Januar 1971- Erstmalig prüfpflichtig seit 1. August 2019
  • In Betrieb genommen zwischen 1. Januar 1971 und 31. Dezember - Erstmalig prüfpflichtig seit 1. August 2021
  • In Betrieb genommen zwischen 1. Januar 1976 und 31. Dezember - Erstmalig prüfpflichtig seit 1. August 2023
  • In Betrieb genommen zwischen 1. Januar 1983 und 31. Dezember - Erstmalig prüfpflichtig bis 1. August 2025
  • In Betrieb genommen nach dem 31. Dezember 1993 - Erstmalig prüfpflichtig bis 1. August 2027

Sie haben sich entschlossen, Ihre Heizöllagerung vor Fristablauf stillllegen zu lassen?

Beachten Sie bitte, dass die Lageranlage dann auch direkt bei der Stilllegung durch einen anerkannten Sachverständigen auf den ordnungsgemäßen Stilllegungszustand überprüft werden muss, da die in der Tabelle genannten Fristen nicht für eine Stilllegungsprüfung, sondern nur für die erste wiederkehrende Prüfung gelten.

 Merkblatt: Prüfpflichten für Heizölverbraucheranlagen in Wassserschutzgebieten  (PDF, 134 KB)

Weitere Informationen

 Hinweise zur wiederkehrenden Prüfung von Heizölverbraucheranlagen  (PDF, 133 KB)

 Prüfpflichten für Heizölverbraucheranlagen in Wasserschutzgebieten  (PDF, 134 KB)

 Auswahlliste zertifizierter Fachbetriebe  (PDF, 152 KB)

 Auswahlliste von Sachverständigen-Organisationen  (PDF, 125 KB)

 Merkblatt zu den Betriebs- und Verhaltensvorschriften bei Heizölverbraucheranlagen  (PDF, 120 KB)

Anzeigeverpflichtung für prüfpflichtige Anlagen

Wer eine prüfpflichtige Anlage errichten oder wesentlich ändern oder an dieser Anlage Maßnahmen ergreifen will, die zu einer Änderung der Gefährdungsstufe führen, muss dies mindestens sechs Wochen im Voraus schriftlich anzeigen. Die Anzeige erfolgt online nach Paragraph 40 Verordnung für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)

Wassergefährdende Stoffe sind zum Beispiel:

  • Öle,
  • Kraftstoffe,
  • Kohlenwasserstoffe,
  • Gifte und
  • Pflanzenschutzmittel.

Zum Schutz von Umwelt und Gesundheit werden diese Chemikalien auf ihre Gefährlichkeit hin untersucht und eingestuft. Die Bundesverordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) regelt dabei:

  • die Einstufungen von Stoffen und Gemischen nach ihrer Gefährlichkeit
  • die technischen Anforderungen, die Anlagen erfüllen müssen, in denen mit diesen Stoffen Stoffen und Gemischen umgegangen wird sowie
  • die Pflichten der Betreiber dieser Anlagen.

Unterschieden werden drei Wassergefährdungsklassen:

  • WGK 1: schwach wassergefährdend
  • WGK 2: wassergefährdend
  • WGK 3: stark wassergefährdend

Außerdem gelten verschiedene Stoffe als allgemein wassergefährdend, zum Beispiel:

  • Bestimmte feste Gemische,
  • Wirtschaftsdünger,
  • Gülle, Festmist, Jauche,
  • Silagesickersäfte, Gärsubtrate landwirtschaftlicher Herkunft zur Gewinnung von Biogas.

Die Einstufung bildet die Grundlage für abgestufte Sicherheitsanforderungen an die Anlagen und muss von den Betreibenden vorgenommen werden, sofern ein wassergefährdender Stoff noch nicht eingestuft ist. Im Zweifel wenden Sie sich bitte an die unten stehenden Kontaktpersonen.

Industrie- und Gewerbeabwasser - Indirekteinleitungen

"Indirekteinleitungen" sind Einleitungen, die nicht direkt in ein Gewässer sondern indirekt über eine öffentliche Abwasseranlage erfolgen. In bestimmten Branchen fällt Abwasser an, das aufgrund seiner gefährlichen Inhaltsstoffe nicht ohne weiteres in die öffentliche Kanalisation eingeleitet werden darf. Derartige Schadstoffe, wie zum Beispiel Mineralöle oder gelöste Schwermetalle, können in öffentlichen Kläranlagen oftmals nicht oder nur unzureichend aus dem Abwasser entfernt werden. Mögliche Folgen sind Schädigungen der oberirdischen Gewässer. Außerdem können sie die Reinigungsprozesse in der Kläranlage beeinträchtigen und sich im Klärschlamm anlagern.

Aus diesen Gründen unterliegen die Indirekteinleitungen von Abwasser mit gefährlichen Inhaltsstoffen der wasserrechtlichen Genehmigungspflicht. Das Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit ist für die Genehmigung und Überwachung von Indirekteinleitungen im Stadtgbiet Münster zuständig.

Die einzuhaltenden wasserrechtlichen Anforderungen sind differenziert nach Herkunftsbereichen bundeseinheitlich in den Anhängen der Abwasserverordnung festgelegt. Hierzu gehören beispielsweise mineralölhaltiges Abwasser und Abwasser aus der Metallbearbeitung und solches, das durch Zahnbehandlungen entsteht. Ziel ist es, die gefährlichen Stoffe vor Einleitung in die öffentliche Kanalisation soweit wie möglich zu reduzieren. Hierzu müssen gefährliche Stoffe vermieden, minimiert oder mit Hilfe von speziellen Abwasserbehandlungsanlagen zurückgehalten werden.

Ist eine Abwasserbehandlungsanlage erforderlich, müssen Anlagenbau und -betrieb unter Umständen ebenfalls durch die Umweltbehörde genehmigt werden. Unter diese Genehmigungspflicht fallen beispielsweise Neutralisations-, Emulsionsspalt- und Ultrafiltrationsanlagen. Es gibt jedoch auch eine Vielzahl genehmigungsfreier Anlagen, wie zum Beispiel bauaufsichtlich zugelassene Benzin-, Koaleszenz- und Amalgamabscheider.

Welche Anforderungen müssen Indirekteinleiter einhalten?

An die Indirekteinleiter werden teilweise detaillierte Anforderungen zur Vermeidung kritischer Stoffe in der Produktion, zur Anwendung umweltfreundlicher Verfahren, zum sparsamem Umgang mit Wasser und zur Behandlung des Abwassers in speziellen Reinigungsanlagen gestellt. Das in den Kanal eingeleitete Abwasser darf bestimmte Grenzwerte nicht überschreiten. Dies wird durch regelmäßige Analysen und Prüfungen der Anlagen überwacht.

Wer braucht eine Indirekteinleitergenehmigung? - Antragsformulare

Kfz-Werkstätten, Autowaschanlagen und Zahnarztpraxen gehören im Stadtbiet Münster zahlenmäßig zu den wichtigsten genehmigungspflichtigen Branchen.

In Kfz-Werkstätten und bei der Autowäsche fällt mineralölhaltiges Abwasser an. Bei zahnärztlichen Behandlungen kann am Behandlungsplatz amalgamhaltiges Abwasser anfallen.

Damit diese Abwässer in die städtische Kanalisation eingeleitet werden dürfen, bedarf es einer wasserrechtlichen Genehmigung. Im Anhang 49 der Abwasserverordnung (AbwV) sind die Anforderungen an mineralölhaltiges Abwasser und im Anhang 50 die Anforderungen an das amalgamhaltige Abwasser aufgelistet.

Weitere genehmigungspflichtige Branchen und Anlagen sind z. B. metallverarbeitende Betriebe, Druckereien, Anlagen zur Dampferzeugung, chemische Reinigungen, Herstellung von Beschichtungsstoffen und Lacken.

Private Haushalte und alle Indirekteinleiter, bei denen ausschließlich häusliches oder Abwasser anfällt, das keine gefährlichen Inhaltsstoffe enthält, unterliegen zwar nicht dieser Genehmigungspflicht, müssen aber trotzdem die Entwässerungssatzung der Stadt Münster beachten. Hiermit soll der Schutz der Mitarbeiter, der Schutz der öffentlichen Abwasseranlagen vor Beschädigung und die Sicherung der Funktionsfähigkeit der kommunalen Kläranlage gewährleistet werden. Zuständig für die Entwässerungssatzung ist das Amt für Mobilität und Tiefbau der Stadt Münster.

Wenn Sie die Genehmigung der Indirekteinleitung für das bei Ihnen anfallende Abwasser beantragen wollen, können Sie dieses mit dem entsprechenden Online-Antragsvordruck erledigen.

Bei Veränderungen in Zahnarztpraxen benutzen Sie bitte das unten stehende Online-Formular.

Antrag auf Genehmigung der Indirekteinleitung von mineralölhaltigem Abwasser

Antrag auf Genehmigung der Indirekteinleitung von amalgamhaltigem Abwasser

Mitteilungen über Veränderungen in Zahnarztpraxen

Landwirtschaftliche Lageranlagen - Rechtliche Grundlagen

In der Landwirtschaft werden zahlreiche Stoffe verwendet und gelagert, die unter die Regelungen des Wasserrechts fallen. Wirtschaftsdünger (Jauche, Gülle) zählt zu den wassergefährdenden Stoffen. Für sie gelten die Regelungen des Paragraph 62 Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV, Anlage 7).

Die Anlagen müssen den bestmöglichen Schutz der Gewässer vor Verunreinigung gewährleisten. Das bedeutet, dass die Anlagen entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik dicht, standsicher und beständig errichtet werden müssen. Auch im weiteren Betrieb müssen die Anlagen in diesem ordnungsgemäßen Zustand gehalten werden. Hierzu sind regelmäßige Kontrollen und Prüfungen sowie gegebenenfalls Instandsetzungsarbeiten erforderlich.

Die technischen und betrieblichen Anforderungen sind im DWA-Arbeitsblatt DWA-A-792 - Technische Regeln wassergefährdender Stoffe (TRwS) -Jauche, Gülle- und Silagesickersaftanlagen (JGS-Anlagen) geregelt.

Eigenverbrauchertankstellen und Lager für Frisch- und Altöl fallen ebenfalls unter die Regelungen des Wasserhaushaltsgesetzes. Für sie gilt der Besorgnisgrundsatz. Diese Anlagen müssen so beschaffen sein und betrieben werden, dass keine Gewässergefährdung von ihnen ausgeht.

Kleinkläranlagen

In Kleinkläranlagen wird häusliches Abwasser dezentral behandelt und gereinigt. Diese Anlagen werden ausschließlich im Außenbereich eingesetzt, überall dort, wo keine Schmutzwasserkanalisation vorhanden ist. Für die Einleitung des gereinigten Abwassers ist eine Einleitungsgenehmigung erforderlich.

Eine Kleinkläranlage setzt sich aus einer mechanischen Vorklärung und einer biologischen Hauptreinigung zusammen. In Einzelfällen kann hinter der biologischen Behandlungsstufe eine weitergehende Reinigung der Abwässer durch eine weitere Reinigungsstufe erforderlich werden. Dieses trifft vor allem dann zu, wenn Sie eine Anlage in einem Wasserschutzgebiet betreiben oder das gereinigte Abwasser in Gewässer mit einer schlechten Wasserqualität einleiten.

Betreiber einer Kleinkläranlage müssen regelmäßig durch eine/n Fachkundige/n für Abwassertechnik beziehungsweise Kleinkläranlagen gewartet werden.

Weitergehende Informationen zur Wartung durch Fachbetriebe (PDF, 25.4 KB)

Liste der Wartungsfirmen (PDF, 127 KB)

Wartungsprotokoll (PDF, 9.7 KB)

Gebühren Kleinkläranlagen

Im Zusammenhang mit dem Neu- oder Umbau einer Kleinkläranlage fallen für verschiedene Dienstleitungen Verwaltungsgebühren in unterschiedlicher Höhe an. Die nachfolgend genannten Gebühren sind Mindestgebühren entsprechend der Gebührenordnung des Landes NW. Sie können im Einzelfall auch höher ausfallen.

  • Erlaubnis: Wer gereinigtes Abwasser in ein Gewässer einleitet benötigt eine gültige Wasserrechtliche Erlaubnis. Die Erlaubnis ist unabhängig vom Anlagentyp. Die Mindestgebühr für diese wasserrechtliche Erlaubnis nach Paragraph 8 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) beträgt 200 Euro.
  • Genehmigung: Die meisten technischen Kleinkläranlagen haben eine Bauartartzulassung, beziehungsweise eine Anwendungszulassung des Institutes für Bautechnik in Berlin. Diese Kleinkläranlagen sind von einer Genehmigungsgebühr befreit. Alle Kleinkläranlagen ohne eine Bauartzulassung (hierzu zählen Abwasserteiche, Pflanzenkläranlagen und andere Sonderbauwerke) bedürfen einer Genehmigung nach Paragraph 58 Landeswassergesetz (LWG) NW. Die Mindesgebühr für die Genehmigung beträgt 300 €.
  • Abnahme und Überwachung: Für die Überwachung von Klein- und Pflanzenkläranlagen und für die Abnahme von Kleinkläranlagen aufgrund Paragraph 1 Absatz 1 Ziffer 1 und Paragraph 2 des Gebührengesetzes (GebG NRW) ist eine Gebühr nach dem zeitlichen Aufwand zu erheben. Für die Berechnung der Gebühr sind je angefangene 15 Minuten die vom Innenministerium veröffentlichen, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) zugrunde zu legen. Die Überwachung/Abnahme erfolgt durch eine Verwaltungskraft des mittleren Dienstes. Der derzeit geltende Stundensatz für den mittleren Dienst beträgt 61 Euro. Darin enthalten sind:
    • Pauschaler Anteil in Höhe eines Stundensatzes für die Vor- und Nachbereitungszeit inklusive der Wegezeiten zum Termin.
    • Zugrunde gelegter Stundensatz multipliziert mit der Anzahl der angefangenen 15 Minuten für die Tätigkeiten vor Ort.

Für die Abnahme einer Kleinkläranlage ergibt sich demnach eine Gebühr von 76,25 Euro.
Für die Überwachung einer Kleinkläranlage ergibt sich demnach eine Gebühr von 91,50 Euro.

Hinweis:
Die Gebühren können sich erhöhen, sofern bei vereinbarten Terminen die Aufgaben dennoch nicht wahrgenommen werden können und dadurch Folgetermine erforderlich werden.

Erlaubnis und Genehmigung Kleinkläranlagen

Für die Einleitung von gereinigtem Abwasser in ein Gewässer ist eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Das Wasserrecht muss vor dem Neubau/der Sanierung der Kleinkläranlage von Ihnen bei der Unteren Wasserbehörde der Stadt Münster beantragt werden. Je nach Typ der Kleinkläranlage ist unter Umständen eine Anlagengenehmigung erforderlich. Das Antragsverfahren unterscheidet sich, je nachdem ob Sie eine Verlängerung eines alten Wasserrechts ohne Änderung der Kleinkläranlage beantragen oder aber einen Antrag im Zusammenhang mit dem Neubau/Umbau einer Kleinkläranlage stellen.

Bei der Verlängerung einer auslaufenden Erlaubnis ohne Änderung der Anlage sind folgende Unterlagen einzureichen:

  • Antragsformular (pdf, 204 KB) (2-fach) ohne weitere Unterlagen (Ausfüllen der personen- und grundstücksbezogenen Daten, Angabe zu Bewohnern etc)

Neuantrag im Zusammenhang mit dem Neubau/Umbau einer Kleinkläranlage:

  • Antragsformular (pdf, 204 KB) und Übersichtsplan im Maßstab 1:10.000 – 1:25.000 (jeweils 3-fach; Einzeichnen des Grundstückes, Gewässer, Einleitungsstelle, z.B. Stadtplanausschnitt)
  • Lageplan im Maßstab 1:500 – 1:1000 (Einzeichnen Standort der Kläranlage, Verlauf aller Zu- und Ablaufleitungen, Einleitungsstelle in das Gewässer, Standort Trinkwasserbrunnen)
  • Kopie des Katasterplanauszuges (nicht älter als zwei Jahre)
  • Bauzeichnung der geplanten Kleinkläranlage: (Darstellung aller Bauteile inkl. Probenahme und Pumpenschächte, Typen- und Datenblätter der Hersteller, klärtechnische Berechnung des Herstellers, Darstellung des Einbaus der Technik in die Grube)
  • Erläuterungsbericht: kurze Beschreibung der Maßnahme

Klärschlammausfuhr

In jedem Abwasser sind auch feste Bestandteile (Fette, Sand, Papier etc.), die sich nicht im Wasser auflösen, enthalten. Diese Stoffe werden innerhalb der Kleinkläranlage abgeschieden und müssen als sogenannten Klärschlamm regelmäßig aus der Anlage entnommen werden. Diese bedarfsgerechte Klärschlammausfuhr wird über die Stadt Münster (Untere Wasserbehörde des Amtes für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit und Tiefbauamt) organisiert und abgewickelt.

Jede Kleinkläranlage wird durch eine Wartungsfirma in regelmäßigen Abständen einer Prüfung unterzogen. Ein Teil dieser Prüfung ist auch die Bestimmung des Klärschlammgehaltes in der Anlage. Die gemessenen Werte werden im Wartungsbericht dokumentiert und zur Unteren Wasserbehörde geleitet. Sobald die Wartungsfirma festgestellt hat, dass der Schlammspeicher entleert werden muss und der Bericht hier eingegangen ist, vereinbart das Tiefbaumt der Stadt Münster mit Ihnen einen Termin.

Der Hinweis zur bedarfsgerechten Entleerung Ihrer Kleinkläranlage erfolgt automatisch, ohne dass Sie sich bei uns melden müssen. Bei Fragen zur Ausfuhr ist Ralf Krüger (Tiefbauamt der Stadt Münster) ihr Ansprechpartner: 02 51/4 92-69 97KruegerRalf@stadt-muenster.de

Wasser sprudelt aus einem Schacht, umgeben von grünen Gräsern

Grundwasser

Im Stadtgebiet Münster wird in vielen Bereichen Grundwasser für unterschiedliche Verwendungszwecke entnommen. 

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Oberflächengewässer

Münster ist geprägt von einer Vielzahl an Oberflächengewässern, die Natur und Stadtleben bereichern: Münstersche Aa, Emmerbach und Werse sind die drei großen Gewässersysteme auf dem Stadtgebiet. Neben dem Hiltruper See gibt es zahlreiche kleinere Stillgewässer, wie Tümpel und Teiche.

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Kontakt

Thorsten Junker

Abteilungsleitung

02 51/4 92-67 70
Junker@stadt-muenster.de

Eric Biebert

Wassergefährdende Stoffe, Industrie- und Gewerbeabwasser, Fragen zur Rufbereitschaft

02 51/4 92-67 82
biebert@stadt-muenster.de

Danja Leiers

Wassergefährdende Stoffe, Industrie- und Gewerbeabwasser

02 51/4 92-67 81
leiers@stadt-muenster.de

Frank Wagner

Wassergefährdende Stoffe, Landwirtschaft

02 51/4 92-67 96
wagnerfrank@stadt-muenster.de

Klaus Klümper

Wassergefährdende Stoffe

02 51/4 92-67 75
kluemper@stadt-muenster.de

Matthias Meiners

Kleinkläranlagen

02 51/4 92-67 89
Meinersm@stadt-muenster.de